Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Sachverständigenwürdigung bei Tötungsvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 778/83
Datum
21.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Körperverletzung mit Todesfolge an ihrem Säugling verurteilt; der BGH hob das Urteil auf. Er rügt insbesondere die Ablehnung eines hilfsweisen Sachverständigenbeweises zur Frage, ob drei bis vier Fußtritte ursächlich für den Tod gewesen sein können, und die unbegründete Berufung auf eigene Sachkunde. Zudem liegen Lücken in der Beweiswürdigung, namentlich bei widersprüchlichen Angaben von Angeklagter und Ehemann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei medizinisch schwierigen Kausalitätsfragen ist ein sachverständiger Beweis erforderlich, wenn ohne ärztliche Würdigung keine verlässliche Beurteilung möglich ist.

2

Ein Gericht darf sich nicht auf eigene Sachkunde berufen, ohne konkrete medizinische Kenntnisse darzulegen, die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind.

3

Die Ablehnung eines erheblichen Hilfsbeweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn der Antrag eine für Schuld oder Schuldfähigkeit entscheidende Tatsachenfrage betrifft.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn sie sich nicht mit allen erheblichen Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten entlasten oder belasten können.

5

Widersprüchliche Einlassungen und mögliche Motivlagen für eine belastende Aussage müssen nachvollziehbar erörtert werden; bleibt dies aus, ist eine revisionstechnische Beanstandung begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 18. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████████ ███ R Brigitte Karin Co, geboren am 1945 in ███ (CSSR), wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meds, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller, als beisitzende Richter, Staatsanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen verletzte die Angeklagte im Dezember 1980 ihr damals elf Monate altes, rücklings auf dem Boden liegendes Kind durch drei bis vier gegen die Körperseite gerichtete Tritte mit dem beschuhten Fuß so schwer, dass es etwa zwei Stunden später an den Misshandlungen starb. Der Angeklagten gelang es, den Tod des Kindes – auch ihrem Ehemann gegenüber – geheimzuhalten und die Leiche zu verstecken. Erst im Februar 1983 wurde ernsthaft nach dem Verbleib des Kindes geforscht. Die Leiche wurde nicht gefunden.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen dazu zu hören, „dass drei bis vier Fußtritte der von der Angeklagten behaupteten Art bei einem gesunden Kind nicht einen unmittelbar folgenden Tod oder einen Tod, der vier bis fünf Stunden später eintritt, zur Folge haben können“.

Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass sie selbst die zur Beantwortung der Frage erforderliche Sachkunde besitze. Es liege auf der Hand, dass drei bis vier Tritte eines Erwachsenen mit einem beschuhten Fuß gegen die Körperseite eines auf dem Rücken liegenden kleinen Kindes von unter einem Jahr die Verletzungen größerer Gefäße des Kindes zur Folge haben und deshalb kurzfristig zum Tod führen könnten.

Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Der Antrag bezog sich auf eine rein medizinische Frage, die hier umso schwerer zu beantworten war, als Untersuchungsbefunde, die an der Leiche des Kindes hätten gewonnen werden können, nicht vorlagen, und zudem die in der Hauptverhandlung gehörten ████████ Sachverständigen Dr. ██████████ und Dr. █ es als „äußerst unwahrscheinlich“ ██████████ bezeichnet hatten, „dass die anlässlich der Ventiloperationen bei dem Kind eingesetzten beiden Drainageschläuche, die eine Metallspirale besaßen, durch die Fußtritte der Angeklagten abgerissen sind oder sonstwie beschädigt wurden und dadurch der Tod des Kindes verursacht wurde“.

Die Stellungnahme dieser Sachverständigen legt den Gedanken nahe, dass die Fußtritte der Angeklagten auch nicht ohne Weiteres zu anderen schweren, sogar tödlichen Verletzungen des Kindes führen mussten.

Unter den gegebenen Umständen bedurfte die unter Beweis gestellte Tatsache einer umfassenden ärztlichen Würdigung, die den Gesundheitszustand des Kindes unmittelbar vor den Misshandlungen – soweit er jetzt noch festgestellt werden kann – ebenso in die Wertung einbeziehen musste wie etwa die Heftigkeit der Fußtritte, das Schuhwerk der Angeklagten und die Tatsache, dass die Drainageschläuche den Fußtritten mit großer Wahrscheinlichkeit standhielten.

Die Strafkammer hätte sich bei dieser Sachlage auf eigene Sachkunde nur berufen können, wenn ihr die medizinischen Kenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, die notwendige Voraussetzung für die zutreffende Beurteilung des Vorgangs waren. Solche Kenntnisse aber sind im angefochtenen Urteil nicht dargetan. Das Revisionsgericht hat deshalb keine Möglichkeit zu prüfen, ob sich die Strafkammer mit Recht eigene Sachkunde zugetraut hat (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Die einfache, über die Sachkunde der Strafkammer letztlich nichts aussagende Bemerkung, „es liege auf der Hand“, dass die Tritte der erwachsenen Angeklagten den Tod des Kindes verursacht haben könnten, vermag die notwendige Darlegung der hier erforderlichen medizinischen Kenntnisse nicht zu ersetzen.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags kann das angefochtene Urteil beruhen: der Antrag betraf die für die Schuldfrage erhebliche Frage, ob die Fußtritte ursächlich für den Tod des Kindes waren.

2. Auch die Sachbeschwerde ist begründet, weil die Beweiswürdigung Lücken aufweist, die zu durchgreifenden Bedenken Anlass geben. Zwar ist die Beweiswürdigung Aufgabe des Tatrichters; es ist jedoch ein vom Revisionsgericht zu beachtender sachlich-rechtlicher Mangel, wenn er sich dabei nicht mit allen erheblichen Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten können (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; zuletzt BGH Urt. v. 1. Februar 1984 – 2 StR 623/83 m.w.N.). So liegt es hier.

Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Tat bestritten und behauptet, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe das Kind getötet. Wohl hat sie im Laufe des Verfahrens ihre Einlassung wiederholt geändert und dabei auch sich selbst der Tat bezichtigt; sie hat da-

für aber auch einleuchtende Gründe vorgetragen, etwa angegeben, sie sei mit ihrem Ehemann übereingekommen, die Tat auf sich zu nehmen, „damit dieser nicht durch Inhaftierung seine Arbeitsstelle verliere“; ihr Ehemann habe ihr gesagt, wie sie sich verhalten und was sie im Einzelnen angeben solle (UA S. 17).

Der Ehemann andererseits hat „jegliche Mitwirkung und Mitwisserschaft an der Tat in Abrede gestellt“ (UA S. 18).

Das hält die Strafkammer für glaubhaft, obwohl sie es selbst als „ungewöhnlich“ ansieht, „dass ein Vater von seiner Ehefrau mehr als zwei Jahre über den Aufenthalt bzw. das Schicksal seines kranken Kindes getäuscht werden kann“ (UA S. 19).

Die Kammer stützt ihre Auffassung im Wesentlichen auf das äußere Verhalten des Ehemannes, teilt jedoch nicht mit, wie im einzelnen er selbst sein „ungewöhnliches“ Verhalten erklärt. Er lebte immerhin während der gesamten hier fraglichen Zeit mit der Angeklagten und seinen anderen Kindern zusammen und hatte auch miterlebt, welche Sorgen die schon unmittelbar nach der Geburt erkennbar gewordenen Krankheiten des später gestorbenen Kindes mit sich gebracht hatten. Erst in Zusammenhang auch mit der Aussage des Ehemannes wird abschließend entschieden werden können, ob die „deutlich intellektuell minderbegabte“ Angeklagte überhaupt und vor allem ihrem Ehemann gegenüber in der Lage war, auf Grund eigener Entschließung und Überlegungen Tod und Verbleib des Kindes geheimzuhalten. Dass ihr „Handeln und Verhalten sehr intensiv durch die drohenden Forderungen ihres Ehemannes beeinflusst wurde“, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest (UA S. 24).

MedsMeyerNiemöller
MüllerTheune
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