Revision wegen nachträglicher Änderung der Urteilsgründe – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 778/82
- Datum
- 07.01.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, wenn das schriftliche Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO in die Verfahrensakte gelangt ist.
Nachträgliche inhaltliche Änderungen der schriftlichen Urteilsgründe, die über bloß redaktionelle Änderungen hinausgehen, können die Verfahrensordnung so beeinträchtigen, dass § 338 Nr. 7 StPO einschlägig ist.
Weichen verschiedene Fassungen der schriftlichen Urteilsgründe wesentlich voneinander ab und unterbleibt eine nachvollziehbare Erklärung des Berichterstatters, stärkt dies die Annahme eines absoluten Revisionsgrundes.
Ein dem Angeklagten günstiger Gesamtvorsatz darf nicht zu dessen Gunsten unterstellt werden; die Annahme eines Gesamtvorsatzes bedarf einer würdigen Feststellung des Tatgeschehens.
Bei einer als fortgesetzte Handlung gewerteten Tat ist in der Urteilsbegründung in der Regel die Mindestzahl der einzelnen Tathandlungen anzugeben, um die Feststellungen fassbar und überprüfbar zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 778/82
vom 7. Januar 1983
in der Strafsache gegen ██ aus ██ ██, geboren den Kraftfahrer Manfred am ███ 1935 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Zu Recht macht der Angeklagte geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt.
Das in den Akten befindliche Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden.
Zwar war bei der Geschäftsstelle der Strafkammer am 10. März 1982 eine von allen drei Richtern unterschriebene Urteilsfassung eingegangen. Diese befindet sich aber nicht mehr in den Akten. Von ihr unterscheiden sich die nunmehrigen Urteilsgründe wesentlich. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden wurde das Urteil nachträglich vom Berichterstatter „über bloße redaktionelle Änderungen hinaus, im Tatsächlichen und hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen teilweise“ abgeändert. Richter am Landgericht █████████ hat erklärt, „dass die ‚neuen‘ schriftlichen Urteilsgründe ganz erheblich im Rechtlichen wie im Tatsächlichen von den Feststellungen abwichen“, die er am 10. März 1982 unterschrieben habe. Vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist versichert worden, dass die am 10. März 1982 bei der Geschäftsstelle eingegangenen Urteilsgründe eine andere „Form“ gehabt hätten. Der Berichterstatter hat sich trotz der Aufforderung durch den Strafkammervorsitzenden nicht geäußert.
Der absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es deshalb nicht mehr.
Die bisherigen Urteilsgründe geben Anlass zu den Hinweisen, dass ein Gesamtvorsatz nicht zugunsten des Täters unterstellt werden darf (BGHSt 23, 33, 35) und dass bei einer fortgesetzten Handlung in der Regel die Mindestzahl der Einzelakte mitzuteilen ist.
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