Revision: Aufhebung der Einziehungsanordnung bei fehlendem Eigentumserwerb
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 77/87
- Datum
- 20.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wertersatz nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der ursprüngliche Einziehungsgegenstand dem Täter zur Tatzeit gehörte.
Fehlt die Eigentums- oder Besitzbeziehung des Täters am Einziehungsgegenstand (z.B. weil er lediglich vermittelnd tätig war), kommt eine Einziehung des Gegenstandswertes nach § 74c Abs.1 StGB nicht in Betracht.
Eine Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB kann hinsichtlich des Gewinns/Entgelts getroffen werden, den der Täter aus seiner Straftat erzielt hat.
Die nach § 154a Abs.2 StPO in der Hauptverhandlung erfolgte Streichung eines Erwerbsvorwurfs steht der Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB, die den aus der Tat gezogenen Gewinn betrifft, nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 77/87 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1965, Faris, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Oktober 1986 im Ausspruch über die Einziehung von 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die allgemein auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch führt sie zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.
Das Landgericht hat 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar, die beim Angeklagten beschlagnahmt worden waren, als Wertersatz (§ 74c Abs. 1 StGB) „für das weiterveräußerte Haschisch“ eingezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung lagen aber nicht vor. Jene – auch für den Einziehungsfall des § 33 BtMG geltende – Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn der ursprüngliche Einziehungsgegenstand zur Tatzeit dem Angeklagten gehörte. Das traf hier schon deshalb nicht zu, weil er das Haschisch nicht selbst erwerben wollte, sondern nur die jeweiligen Kaufgeschäfte vermittelte.
In Betracht kommen könnte gemäß § 73a StGB die Anordnung des Wertersatzverfalls bezüglich des Haschischs, das der Angeklagte als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten hatte. Dem steht die in der Hauptverhandlung nach § 154a Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung, durch die der dem Angeklagten in der Anklageschrift unter anderem zur Last gelegte Erwerb von Haschisch ausgeschieden worden ist, nicht entgegen. Denn eine derartige Verfallsmaßnahme betrifft den Gewinn, den der Angeklagte aus seinem Handeltreiben erzielt hat.
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