Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlenden Vorsatzfeststellungen bei Sprengstoffexplosion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 77/86
- Datum
- 07.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands des § 311 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter nicht nur die Explosion, sondern auch die dadurch entstehende Gefahr für Leib oder Leben anderer oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert vorsätzlich herbeiführt.
Die Annahme eines Vorsatzes für die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion darf nicht allein aus allgemeinen Erwägungen darüber abgeleitet werden, wie ein vernünftiger Dritter handeln würde; es bedarf konkreter Tatsachen oder belastbarer Erfahrungssätze, die zeigen, dass der Täter die Möglichkeit einer Explosion bewusst in Kauf genommen hat.
Dass sich der Täter durch sein Verhalten selbst in Nähe der Gefahr bringt und dadurch erheblich gefährdet, spricht gegen die Annahme eines auf die Gefährdung Dritter gerichteten Vorsatzes.
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass das Gericht substantiiert feststellt, dass dem Angeklagten kein Anspruch auf die in Anspruch genommenen Sozialleistungen zustand; fehlen entsprechende Feststellungen, ist die Verurteilung nicht tragfähig.
Wenn aufzuhebende Einzelverurteilungen das Strafmaß beeinflusst haben können, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Jürgen Manfred ████, geboren am ███ 1951 in ██, wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte K. wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und in (weiterer) Tateinheit mit Versicherungsbetrug, der Angeklagte M. wegen Beihilfe 2. hierzu und der Angeklagte K. außerdem 3.–6. wegen Betrugs gegenüber dem Sozialamt Frankfurt am Main verurteilt worden sind; im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und in (weiterer) Tateinheit mit Versicherungsbetrug und den Angeklagten M. wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Der Angeklagte K. ist außerdem wegen Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (in Tateinheit mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug) und wegen Betrugs gegenüber dem Sozialamt der Stadt richtet. Insoweit und im gesamten Strafausspruch ist das Urteil gegen den Angeklagten K. aufzuheben. Gemäß § 357 StPO hat auch die Verurteilung des Angeklagten M. keinen Bestand.
I. Der Angeklagte K. setzte mit Hilfe des Angeklagten M. einen von ihm bewohnten Bungalow dadurch in Brand, dass er im Inneren des Gebäudes 20 l Öl und 20 l Benzin ausgoss und anschließend anzündete. Dabei entzündete sich ein durch Öl und Benzin entstandenes Gas-Luftgemisch und explodierte mit solcher Gewalt, dass eine Außenwand des Hauses herausgedrückt und die Angeklagten meterweit durch die Luft geschleudert wurden.
Die Angeklagten haben bestritten, mit einer Explosion gerechnet zu haben. Das Landgericht stellt jedoch fest, ihnen sei bewusst gewesen, dass es beim Inbrandsetzen zu einer Explosion kommen könne. Ihre Kleidung habe nämlich infolge der sich entwickelnden Öl- und Benzindünste so stark gerochen, dass sie diese nach der Tat – noch auf der Heimfahrt mit dem Pkw ausgezogen und weggeworfen hätten. Sie seien allenfalls durch das Ausmaß der Explosion überrascht worden. Schon an einer Tankstelle komme niemand vernünftigerweise auf den Gedanken zu rauchen, weil die dort mehr oder weniger vorhandenen Benzindünste sonst zu einer Explosion führen könnten.
Diesen Ausführungen zur subjektiven Tatseite begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Eine Verurteilung nach § 311 Abs. 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Angeklagten nicht allein die Explosion, sondern auch die dadurch entstehende Gefahr für Leib oder Leben anderer oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert vorsätzlich herbeigeführt haben. Im vorliegenden Fall spricht ganz entscheidend gegen einen solchen Vorsatz die Tatsache, dass die Angeklagten sich während der Brandlegung so nahe am möglichen Explosionsherd befanden, dass sie durch die Wucht der Explosion selbst erheblich gefährdet wurden. Das beachtet das Landgericht nicht hinreichend. Es stützt sich bei seiner Annahme, die Angeklagten hätten mit der Explosion gerechnet, nicht auf Tatsachen, sondern zieht Schlussfolgerungen aus Überlegungen, die andere Menschen (vielleicht) „vernünftigerweise“ anstellen. Die Straf-
kammer kann sich dabei aber weder auf sichere Erfahrungssätze berufen, noch Umstände anführen, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagten an die Möglichkeit einer Explosion gedacht haben. Ihr Verhalten während der Brandlegung spricht jedenfalls gegen eine derartige Annahme. Es ist zumindest nicht dargetan und nach den bisherigen Feststellungen sehr unwahrscheinlich, dass sie mit einer Explosion rechneten, durch die das Gebäude im Sinne von § 311 StGB gefährdet werden würde.
II. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes der Stadt Frankfurt am Main ist ebenfalls aufzuheben. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf die ihm gewährte Hilfe hatte. Ein solcher Anspruch konnte gemäß §§ 27 ff. in Verbindung mit § 88 Sozialhilfegesetz auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte noch einige verwertbare Gegenstände besaß.
III. Es ist nicht auszuschließen, dass die übrigen gegen den Angeklagten █████ verhängten Einzelstrafen von den genannten fehlerhaften Verurteilungen beeinflusst wurden. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch gegen ihn insgesamt aufzuheben.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
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