Revision gegen Unterbringungsentscheidung wegen Geistesschwäche verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 77/79
- Datum
- 04.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung im Sicherungsverfahren darf auf den in der Antragsschrift bezeichneten Taten beruhen; ergänzende Feststellungen zu weiteren Taten sind zulässig, soweit sie lediglich der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit dienen und die Entscheidung ausschließlich auf den beantragten Taten beruht.
Ein Sitzungsprotokoll besitzt die volle Beweiskraft des § 274 StPO, wenn es von beiden Urkundspersonen unterzeichnet ist; handschriftliche Ergänzungen einer Urkundsperson sind durch die Unterschrift der anderen gedeckt, wenn diese den Ergänzungen zugestimmt hat, auch wenn eine zusätzliche äußere Kennzeichnung unterblieben ist.
Die Nichtvernehmung eines wegen unbekannten Verbleibs nicht auffindbaren Zeugen verletzt die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, wenn die Ladungsversuche erfolglos waren und keine Anhaltspunkte bestehen, die weitere Nachforschungen erforderlich machen.
Ob weitere Nachforschungen zur Ermittlung nicht vernommener Zeugen geboten sind, richtet sich danach, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Zeugen mit wahrscheinlichem Aussagewert für entlastende oder entscheidungserhebliche Umstände zu rechnen sind; fehlen solche Indizien, können zurückgegangene Zustellversuche genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 77/79
in dem Sicherungsverfahren gegen Hans-Dieter ████ ██ aus ███████, geboren am ██████ 1944 in ███
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mesl, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████████████ als Verteidiger des Beschuldigten in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. August 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hält für erwiesen, dass der Beschuldigte im Zustand auf Geistesschwäche beruhender Schuldunfähigkeit in mehreren Fällen – teilweise tateinheitlich – den objektiven Tatbestand der §§ 175 Abs. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 240 StGB verwirklicht hat. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Antragsschrift und des Eröffnungsbeschlusses waren die in den Urteilsgründen unter Nr. 2c, d und e aufgeführten Taten des Beschuldigten. Außer zu diesen hat die Strafkammer Feststellungen zu zwei weiteren Taten getroffen und rechtlich gewürdigt, die dem Beschuldigten weder in der Antragsschrift noch in einem Nachtragsantrag zur Last gelegt worden waren (Fälle a ██ und b ██████████). Das könnte den Anschein erwecken, als hätte die Kammer, was nicht zulässig wäre, ihrer Entscheidung im Sicherungsverfahren auch Taten zugrunde gelegt, die nicht vom Eröffnungsbeschluss erfasst waren. Die Urteilsgründe zeigen indessen, dass dies nicht der Fall ist. So hat die Kammer, wie ihr ausdrücklicher Hinweis auf die Antragsschrift in den Fällen c bis e (UA S. 6, 8) deutlich macht, die den Gegenstand der Antragsschrift bildenden von den anderen Taten unmissverständlich abgegrenzt. Auf S. 20 UA hebt sie dann hervor, „aus der Gesamtwürdigung des Beschuldigten und bereits allein aus den in der Antragsschrift genannten Taten“ ergebe sich, dass von dem Beschuldigten infolge seiner Geistesschwäche erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Hieraus ergibt sich, dass die Strafkammer ihre Entscheidung ausschließlich auf die in der Antragsschrift genannten Taten gestützt und die weiteren Feststellungen nur getroffen hat, um sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten machen zu können. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
2. In der Hauptverhandlung wurde zweimal gemäß § 172 Nr. 4 GVG die Öffentlichkeit vorübergehend ausgeschlossen. Die Revision macht geltend, dass der jeweils nach der Zeugenvernehmung verkündete Beschluss, die Öffentlichkeit wiederherzustellen, ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ausgeführt, mithin unzulässig in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt worden sei. Sie folgert dies daraus, dass sich in der Sitzungsniederschrift jeweils nach dem von der Urkundsbeamtin eingetragenen Beschluss zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit der von der Hand des Vorsitzenden stammende Vermerk „Der Beschluss wurde ausgeführt“ befindet, ohne dass die beiden Vermerke von der Urkundsbeamtin durch ihre (zusätzliche) Unterschrift als richtig anerkannt worden seien. Infolge des Fehlens dieser Unterschrift seien die Vermerke nicht von der Verantwortung beider Urkundspersonen getragen, besitze das Protokoll insoweit also nicht die Beweiskraft des § 274 StPO. Durch das Protokoll sei vielmehr bewiesen, dass die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO.
Die Rüge ist nicht begründet.
a) Ein Protokoll hat nur dann volle Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO, wenn es von beiden Urkundspersonen unterschrieben ist. Das ist hier der Fall. Damit haben sowohl der Vorsitzende wie auch die Urkundsbeamtin die Verantwortung für den gesamten Inhalt der Urkunde übernommen.
b) Dass, wie die Revision behauptet, die handschriftlichen Vermerke des Vorsitzenden ohne Kenntnis und Billigung der Protokollführerin eingefügt worden sind, ist nicht bewiesen. Die Beamtin hat im Gegenteil in ihrer dienstlichen Äußerung vom 16. November 1978 ausgeführt, dass „die Ergänzungen mit ihrer Zustimmung eingesetzt wurden“, jedoch versäumt wurde, ihre Unterschrift hierzu einzuholen. Dies muss dahin verstanden werden, dass sich der Vorsitzende der Zustimmung der Beamtin vergewissert hatte, bevor er das auch von ihm unterzeichnete Protokoll weitergab (vgl. RGSt 20, 425). Seine Einfügungen sind deshalb auch von der Unterschrift der Protokollführerin gedeckt.
Durch das Protokoll ist mithin bewiesen, dass die Beschlüsse über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit jeweils ausgeführt wurden, § 338 Nr. 6 StPO also nicht verletzt ist.
c) Unschädlich ist, dass die Zustimmung der Protokollführerin zu den Einfügungen des Vorsitzenden nicht auch nach außen, etwa durch Handzeichen oder zusätzliche Unterschrift, kenntlich gemacht wurde. Ein solches Vorgehen wird sich zwar zur Vermeidung von Unklarheiten regelmäßig empfehlen; es ist jedoch nicht Voraussetzung für die Beweiskraft des Protokolls. Entscheidend ist allein, dass die jeweils andere Urkundsperson Kenntnis von der Protokolländerung oder -ergänzung nimmt und ihr zustimmt.
3. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer es im Fall ███████████████████ unterlassen hat, den Geschädigten als Zeugen zu vernehmen. Sie sieht darin eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat versucht, den Zeugen zu laden. Die Ladung kam indessen mit dem Vermerk zurück: „Empfänger verzogen, Nachsendungsantrag liegt nicht vor.“ Umstände, die daraufhin die Strafkammer hier zu weiteren Nachforschungen hätten drängen müssen, sind nicht erkennbar.
Im Übrigen kann das Urteil auf der Nichtvernehmung des Zeugen ████████ nicht beruhen, da es sich insoweit um einen der in der Antragsschrift nicht genannten Fälle handelt, auf die die Strafkammer die Anordnung der Unterbringung nicht stützt (vgl. oben zu 1.).
4. In einem weiteren Fall (Fall 1 der Antragsschrift), der sich nach den Feststellungen am 28. Mai 1975 auf dem Gelände des Erziehungsheims „St. ███“ zugetragen hat, hat die Strafkammer den leitenden Erzieher ██████████ und einen am 7. April 1963 geborenen Jungen, nicht aber drei weitere Zeugen vernommen, die in der Strafanzeige genannt waren. Die Ladung an diese drei Zeugen war mit dem Vermerk zurückgekommen, dass die Empfänger ohne Nachsendungsantrag unbekannt verzogen seien.
Auch hier liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Die Strafkammer war nicht gedrängt, zum Zwecke der Vernehmung der Zeugen weitere Nachforschungen nach ihrem Verbleib anzustellen. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass die Zeugen etwa andere, insbesondere dem Beschuldigten günstigere Aussagen als die vernommenen Zeugen würden machen können, sind nicht erkennbar, von der Revision auch nicht vorgetragen. Inwiefern die nicht vernommenen Zeugen hätten in der Lage sein sollen, zu den subjektiven Empfindungen des Beschuldigten und seiner von der Revision hervorgehobenen Kurzsichtigkeit Einzelheiten mitzuteilen, ist nirgendwo ersichtlich.
5. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde lässt keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
| Schumacher | Mesl | Maier | |||
| Willms | Müller |