Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Rechtsfehlern bei der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 777/84
- Datum
- 20.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands rechtfertigt nicht die Erhöhung des Strafmaßes; das Fehlen eines Milderungsgrundes darf nicht strafverschärfend gewertet werden.
Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen als Strafschärfungsgrund setzt voraus, dass eine Notwendigkeit hierfür festgestellt ist, etwa durch Nachweis einer gemeinschaftsgefährdenden Zunahme entsprechender Straftaten.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Rechtfertigung generalpräventiver Strafschärfung, ist deren Berücksichtigung rechtsfehlerhaft.
Rechtsfehler in der Strafzumessung, die das Strafmaß beeinflusst haben könnten, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, gleichwohl aber den Strafausspruch angreifen und dessen Aufhebung erreichen, wenn sich nur die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erweist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 23. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 777/84 in der Strafsache gegen ███ den Schrotthändler Helmut Peter aus █, dort geboren am ██ 1955, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass für den Angeklagten „keine Veranlassung bestand, auf [REDACTED] so, wie geschehen, einzuschlagen“ (UA S. 11). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte ein verständlicher Anlass für die Tat bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt die Nachweise bei Mösl, NStZ 1984, 158, 161).
Auch die weitere Erwägung der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten müsse „sich auch der Gesichtspunkt der Generalprävention auswirken, da körperliche Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung bzw. Durchsetzung bestimmter Vorstellungen oder eines bestimmten Willens nicht geduldet werden“ könne (UA S. 11), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre – nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGH, Beschluss vom 29. April 1983 – 2 StR 210/83 –). Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die aufgezeigten Rechtsfehler das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
RiBGH B. Maier ist in Meyer Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben.
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