Verlesung des Anklagesatzes (§243 Abs.3 StPO) unterblieben – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 777/77
- Datum
- 22.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung ist eine Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO und nach § 243 Abs. 3 StPO erforderlich; ihr Unterbleiben kann die Verurteilung aufheben.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verlesung ist nur unschädlich, wenn mit Gewissheit feststeht, dass die Verurteilung nicht auf dem Mangel beruht (z. B. bei ganz einfachem Sachverhalt oder wenn die Richter die Anklage kannten).
Die nachträgliche Verlesung eines Haftbefehls ersetzt nicht die erforderliche Verlesung des Anklagesatzes, wenn sie erst nach der Einvernahme des Angeklagten erfolgt, weil die Richter nicht vorab auf anklagewichtige Punkte hätten achten können.
Die Belehrung des Beschuldigten über mögliche günstige Folgen eines Geständnisses für die Haftfrage durch den Staatsanwalt begründet für sich genommen keinen durchgreifenden Verfahrensmangel.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt, 30. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 777/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kriminaloberkommissar Emanuel ████ aus ████, geboren am ██████ 1945 in ██, wegen Aussageerpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 22. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 30. März 1977 a) soweit der Angeklagte im Falle ACT (Abschnitt II 1 der Entscheidungsgründe) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 StPO greift durch, soweit es sich um die Verurteilung im ersten Falle (ACD) handelt. Entgegen dieser Vorschrift ist der Anklagesatz nicht verlesen worden, wie sich aus der Sitzungsniederschrift zwingend ergibt. Die Verlesung ist eine Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO. Die anderslautenden Erklärungen der Gerichtsmitglieder und der Sitzungsstaatsanwältin können daher nicht beachtet werden.
Der Senat vermag auch ein Beruhen der Verurteilung im Fall ███ auf dem Mangel nicht auszuschließen. Von einem ganz einfachen Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGHSt 8, 283) kann nicht gesprochen werden, und für diejenigen Richter der Strafkammer, die die Anklageschrift nicht kannten, bedeutete insoweit die Verlesung des Haftbefehls vom 22. Juli 1976 keinen zureichenden Ersatz. Denn sie geschah, worauf der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung mit Recht hinweist, erst nach der Vernehmung des Angeklagten zu dem bezeichneten Falle (vgl. Seite 4 – 8 der Niederschrift über die Sitzung vom 22. März 1977). Jene Richter hatten also nicht die Möglichkeit, ihr Augenmerk bei dieser Vernehmung besonders auf die im Blick auf den Anklagevorwurf wesentlichen Punkte zu richten. Das muss dadurch gewährleistet sein, „dass der Vortrag der Anklage an der ... vom Gesetz vorgesehenen Stelle in der Hauptverhandlung erfolgt und nicht willkürlich hinter die Einlassung des Angeklagten zur Sache ... verschoben wird“ (OGHSt 3, 70 im Anschluss an RGSt 23, 311).
Der Schuldspruch im Falle Westerhoff hingegen beruht nicht auf dem Fehler. Zu diesem Vorwurf wurde der Angeklagte erst nach der Verlesung des Haftbefehls vernommen. Es gab für keinen Verfahrensbeteiligten irgendeinen Anhalt für die Annahme, die Anschuldigungen dieses Haftbefehls könnten andere sein als diejenigen, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Auf die Identität brauchte deshalb niemand hingewiesen zu werden.
2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Dass der Angeklagte Kriminalbeamter ist und damit sowohl der Mitbeschuldigte und ein Teil der Zeugen wie auch die mit den Ermittlungen gegen ihn befassten Polizeiangehörigen Personen waren, zu denen er in dem besonderen, engeren Verhältnis des Berufskollegen stand, das sie einer Einflussnahme leichter zugänglich erscheinen lassen konnte, sind ebenso Tatsachen und keine bloßen Vermutungen wie der weitere Umstand, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter über besondere Erfahrungen in Ermittlungssachen, auch über Möglichkeiten der Sachverhaltsverdunkelung, verfügte, wenn er diese Erfahrungen auch von der Gegenposition her gewonnen hatte. Ebensowenig bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, dass der Staatsanwalt dem Beschuldigten in der geschehenen Weise die möglichen günstigen Folgen eines Geständnisses für die Haftfrage ins Bewusstsein rief (vgl. BGHSt 20, 268).
Danach kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit die Strafkammer die weitere Aussage des Beschuldigten vom 22. Juli 1976 aus ihrer Überzeugungsbildung ferngehalten hat.
Die Nachprüfung des Urteils in dem noch gebotenen Umfange lässt auch keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
Müller RiBGH Prof. Dr. Willms
Schumacher kann nicht unterschreiben, da er im Urlaub ortsabwesend ist.
Buddenberg Mayer kann nicht unterschreiben, da er im Urlaub ortsabwesend ist.
| Schumacher | |