Wiedereinsetzung unzulässig; Eltern ohne Rechtsmittelbefugnis nach §67 Abs.3 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 777/75
- Datum
- 22.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verteidiger kann aufgrund schriftlicher Vollmacht wirksam im Namen Dritter die Revision zurücknehmen.
Ein nachträglicher Widerruf einer wirksamen Zurücknahme des Rechtsmittels ist unbeachtlich, sodass ein hierauf gestützter Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hat.
Eltern eines bei Verkündung des Urteils Volljährigen sind nach §67 Abs.3 JGG nicht befugt, selbständig Rechtsmittel einzulegen; dies macht die von ihnen eingelegte Revision bzw. darauf gestützte Anträge unzulässig.
Wird ein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, gilt die Revision als erledigt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 777/75
in der Strafsache gegen den Schreinerlehrling Rudolf Se██ aus K███, dort geboren am █████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. April 1976
Tenor
1. Die Revision der Eltern des Angeklagten Sch[REDACTED], des Architekten Hans Sch[REDACTED] und der Hausfrau Maria ████, geb. K[REDACTED], in ████ gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. August 1975 ist erledigt.
Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegung des Rechtsmittels vom 24. Oktober 1975 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Verteidiger hat die namens der Eltern des Angeklagten eingelegte Revision wirksam zurückgenommen, da er durch eine ihm erteilte schriftliche Vollmacht hierzu ermächtigt war. Der mit einem wirkungslosen Widerruf der Zurücknahme verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist muss hiernach ohne Erfolg bleiben. Er ist auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils volljährig war und den Eltern deshalb von vornherein die Befugnis zur selbständigen Einlegung eines Rechtsmittels fehlte (§ 67 Abs. 3 JGG).
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