Treffer
BGH Beschluss

Revision der Eltern gegen Verurteilung des volljährigen Sohnes als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 777/75
Datum
22.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Eltern des Verurteilten legten gegen das Urteil des Landgerichts Trier eine als „Berufung“ bezeichnete Revision ein. Der BGH verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt volljährig war und den Eltern daher die Befugnis zum selbstständigen Rechtsmittel fehlt (§ 349 Abs. 1 StPO i.V.m. § 67 Abs. 3 JGG). Die Beschwerdeführer haben die Kosten zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt der Verurteilte die Jugend- oder Fürsorgeberechtigung, sind die Eltern nicht befugt, das Urteil des Strafgerichts gegen ihren volljährigen Sohn selbständig mit einem Rechtsmittel anzufechten.

2

Ein als Berufung oder Revision bezeichnetes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die einlegenden Personen nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 349 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG) keine Beschwer berechtigt sind.

3

Fehlen die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels (insbesondere die Beschwer), ist das Rechtsmittel von der Revisionsinstanz zu verwerfen.

4

Werden ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, trifft die Kostenentscheidung regelmäßig die Beschwerdeführer, die das Rechtsmittel eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 26. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 777/75

in der Strafsache gegen den berufslosen Rudolf Peter Sch███ aus ███, geboren ███████████████ 1953 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976

Tenor

Die Revision der Eltern des Angeklagten, des Arbeiters Matthias Sch[REDACTED] und der Hausfrau I. Sch[REDACTED], geborene ██ █████ ███████, gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. August 1975 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist am 26. August 1975 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Abgabenordnung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er war zu diesem Zeitpunkt volljährig. Infolgedessen fehlte seinen Eltern die Befugnis, das Urteil gegen ihn selbständig mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Das von der Mutter des Angeklagten zugleich auch namens seines Vaters am 31. August 1975 eingelegte, als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel muss deshalb in Anwendung des § 349 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG als unzulässig verworfen werden.

WillmsSchumacherBaumgarten
KirchhofBuddenberg
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