BGH: Teilweise Änderung des Schuldspruchs bei Betäubungsmittelfällen; Zurücknahme der Revision unwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 777/75
- Datum
- 22.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt ein Verhalten sowohl als verbotener Erwerb als auch als Besitz von Betäubungsmitteln in Betracht, so tritt die Begehungsform des Besitzes gegenüber der des verbotenen Erwerbs zurück; eine eigenständige Verurteilung wegen Besitzes kommt insoweit nicht in Betracht.
Eine vom Verteidiger erklärte Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur wirksam, wenn der Verteidiger hierzu eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO besitzt.
Die Revisionsnachprüfung auf Grundlage der Sachrüge führt nur dann zu Änderungen des Schuldspruchs, wenn sich daraus für das Revisionsgericht erkennbare Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben; fehlt ein solcher Rechtsfehler, bleibt der angefochtene Teil des Urteils bestehen.
Erweist sich eine behauptete oder angeordnete wirksame Zurücknahme des Rechtsmittels als unwirksam, verdrängt die Entscheidung der Revisionsinstanz über die Kosten die vorherige Kostenentscheidung der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 777/75 in der Strafsache gegen
1. den Schreinerlehrling Rudolf ██ aus ██, dort geboren am ███ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den berufslosen Rudolf Pet███, geboren am ███████ 1953 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. August 1975 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten je eines Vergehens nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b und 5, 6 a und b des Betäubungsmittelgesetzes, §§ 392, 397, 398 der Abgabenordnung in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig sind.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 14. Oktober 1975 über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch[REDACTED] gegenstandslos.
Gründe
Die Nachprüfung des von den Angeklagten angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Für eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG) in den Fällen, in denen die Angeklagten die Betäubungsmittel selbst verbrauchten, war kein Raum, weil die Begehungsform des Besitzes auch gegenüber der Begehungsform des verbotenen Erwerbs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 a BetMG zurückzutreten hat (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 – 2 StR 583/74 – und BGHSt 25, 385; Beschluss vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75 –).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Die vom Verteidiger des Angeklagten Sch[REDACTED] erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels war unbeachtlich, weil der Verteidiger insoweit ohne die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten handelte. Der eine wirksame Zurücknahme des Rechtsmittels voraussetzende Beschluss des Landgerichts über die Kosten des Rechtsmittels vom 14. Oktober 1975 entbehrt damit der sachlichen Grundlage. Er wird durch die Kostenentscheidung des vorliegenden Beschlusses verdrängt.
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