Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Bandenschmuggels - Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 777/52
Datum
13.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls, Bandenschmuggels und weiterer Delikte ein. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich des Angeklagten auf, weil wesentliche Feststellungen (gewinnsüchtige Absicht, bewusstes Zusammenwirken bei Bandenschmuggel, Tateinheit, Wertersatzbemessung) fehlen oder unzureichend begründet sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und die Einziehung bestimmter Sachen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewinnsüchtige Absicht im Sinne von § 133 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn die Tat auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht; bloßes Streben nach sachlichem Vorteil genügt nicht.

2

Bandenschmuggel setzt voraus, dass mindestens drei an der Verbindung beteiligte Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich bewusst zusammenwirken; bloße sukzessive oder nachgelagerte Beteiligung reicht nicht aus.

3

Tateinheit (§ 73 StGB) kann bestehen, wenn eine Tat zwar rechtlich vollendet ist, in tatsächlicher Hinsicht aber noch andauert oder aufgrund natürlicher Handlungseinheit eng zeitlich, örtlich und sachlich verbunden ist.

4

Die Verurteilung zu Wertersatz bedarf einer in den Urteilsgründen nachvollziehbaren Berechnung; fehlt eine solche Tatsachenfeststellung, fehlt es an der Grundlage für die Höhe des Wertersatzes.

5

Nach § 401 Abs. 2 RAbgO ist Wertersatz nur insoweit anzuordnen, als eine vorrangig vorgeschriebene Einziehung der Sache nicht möglich ist; vorhandene beschlagnahmte Tatbestandsgegenstände sind vorrangig einzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 11. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Expedienten Egon ████████ aus W███, geboren am ████ ██ 1923 in ███, wegen schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Schriftführer,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, vom 11. Juni 1952, abgesehen von der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat im Freihafengebiet Bremen aus einem Eisenbahnwagen, nachdem er dessen Plomben mit einem Taschenmesser geöffnet hatte, einen Zentner Kaffee entwendet und durch die früheren Mitangeklagten R█████ und ██████ in einer Rangierlok über die Zollgrenze schaffen lassen. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen schweren Diebstahls gem. §§ 242, 243, Birt. 4 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 133 Abs. 2, 136 StGB sowie wegen Bandenschmuggels nach § 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und 150,— DM Geldstrafe und zu Wertersatz und Schadensersatz verurteilt. Seine Revision ist begründet. Zwar sind die Verfahrensrügen nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt und deshalb unzulässig. Jedoch hat die Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Eines in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 StGB) und Siegelbruch (§ 136 StGB) begangenen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen allerdings schuldig. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Behauptung der Revision, sie widerspreche den Denkgesetzen und sei willkürlich, geht offensichtlich fehl. Hingegen lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagte in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat. Hierzu genügt nicht das Streben nach irgendeinem sachlichen Vorteil. Vielmehr ist § 133 Abs. 2 StGB nur erfüllt, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 388). Zu dieser Frage trifft das Urteil überhaupt keine Feststellungen.

2.) Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Bandenschmuggel ist nur gegeben, wenn die mindestens drei an der Verbindung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich bewusst zusammenwirken (RGSt 69, 105; 71, 493; BGHSt 3, 40). Nach den Urteilsgründen trugen █████ und ██████, der Lokheizer, den Sack Kaffee zu einem Klingelposten der Bundesbahn, in dessen Nähe eine Lokomotive stand. Als ein Pfiff ertönte, lief ███ zu der Lok, weil er fürchtete, sie fahre ab. ███ trug den Sack dann allein zu der Lok und warf ihn mit einem Schwung hinauf. Sie setzte sich unmittelbar danach in Bewegung. Der Lokführer K█████████ hat nach seiner Einlassung, zu der die Strafkammer nicht Stellung nimmt, von dem Inhalt des Sackes erst später im Zollinland erfahren. Danach schaffte er den Sack mit Hilfe █████ in seine Wohnung.

Diese Feststellungen ergeben nur, dass zunächst █████ und ██████ zusammengewirkt haben, möglicherweise auch in dem Augenblick, als ███ den Sack auf die Lok warf. Sodann steht fest, dass später ███ und █████████ den Sack gemeinsam untergebracht haben. Ein bewusstes Zusammenwirken aller drei Täter ist jedoch nicht festgestellt. Es könnte nur in dem Zeitpunkt stattgefunden haben, als ███ den Sack auf die Lok warf. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Für ein solches Zusammenwirken kann sprechen, dass █████ und ██████ bei dem Angeklagten Kaffee bestellt hatten. Im Übrigen hat die Strafkammer in der neuen Verhandlung Gelegenheit, die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite zu berücksichtigen.

3.) Die Strafkammer nimmt ohne ausreichende Begründung Tateinheit zwischen dem schweren Diebstahl und dem Bandenschmuggel an. Es mag sein, dass der Diebstahl rechtlich vollendet war, als der Angeklagte den Bandenschmuggel begann. Er war jedoch noch nicht tatsächlich beendet und deshalb Tateinheit zwischen beiden Straftaten nach § 73 StGB möglich (vgl. RGSt 49, 272). Im Übrigen käme auch Tateinheit auf Grund natürlicher Handlungseinheit in Betracht, weil die Wegnahme des Kaffees und dessen Sicherung hier zeitlich, örtlich und sachlich aufs Engste zusammenhingen und deshalb nach natürlicher Lebensauffassung eine Einheit bildeten (RGSt 72, 193, 195).

4.) Die Strafkammer hat alle drei Angeklagten gesamtschuldnerisch zu 815,— DM, ███ allein zu weiteren 1,54 DM Wertersatz verurteilt. Eine Berechnung hierüber enthält das Urteil nicht. Der Verurteilung zu Wertersatz fehlt deshalb hinsichtlich der Höhe jede tatsächliche Begründung. Dasselbe gilt von dem Schadensersatzanspruch, den die Strafkammer der Deutschen Bundesbahn anerkannt hat.

5.) Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt worden sind. Das Urteil bleibt deshalb nur hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu 150,— DM Geldstrafe und der Einziehung des Neskaffees und der Zigaretten bestehen.

6.) Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Nach § 401 Abs. 2 RAbgO ist auf Wertersatz nur insoweit zu erkennen, als die in Absatz 1 aaO in erster Linie vorgeschriebene Einziehung nicht möglich ist. Bei dem Angeklagten ███ ist nach den Feststellungen ein Beutel mit 12,5 kg Kaffee beschlagnahmt worden, der offenbar aus dem Schmuggel herrührt, der hier abzuurteilen ist. Wenn dies der Fall ist, dann darf die Strafkammer nicht auf Erlegung des Wertes dieser 12,5 kg Kaffee erkennen. Sie hätte ihn vielmehr einziehen müssen. Dies kann in der neuen Verhandlung nachgeholt werden (RG Recht 1913 Nr. 2672). Insofern würde sich der Wertersatz ermäßigen.

Dr. DotterweichSauerDr. Arndt
WernerDr. Ortlieb
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