Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen zu versuchtem besonders schwerem Raub – Verwertungs- und Befangenheitsrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 77/71
Datum
24.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes sowie gegen Sicherungsverwahrung ein und rügte u. a. Befangenheit der Richter, die Verwertung eines abgehörten Gesprächs und Aufklärungsmängel. Der BGH verwirft die Revision, streicht jedoch Teile zur Anwendung der §§ 20a, 32 StGB aF. Verfahrensfehler waren jeweils unschädlich oder unbegründet; die Sachrüge ergab keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass die vorgebrachten Umstände eine sachlich gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit begründen; vorläufige Äußerungen im Rahmen einer Haftprüfung rechtfertigen allein keine Besorgnis der Befangenheit.

2

Informationen, die durch unzulässiges Abhören gewonnen wurden, sind grundsätzlich verwertungsfrei; liegt jedoch inhaltsgleich eine spätere rechtmäßige Vernehmung vor und beruht das Urteil nicht auf dem unzulässig gewonnenen Beweismittel, ist der Verwertungsverstoß unschädlich.

3

Änderungen verfahrensrechtlicher Vorschriften, die nach Abschluss des Verfahrens in Kraft treten, kann das Revisionsgericht nicht nachträglich zugunsten oder zulasten der Verfahrensbeteiligten anwenden.

4

Das Gericht hat über Nebenfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, Einziehung) selbständig zu entscheiden und darf sich nicht ausschließlich auf frühere rechtskräftige Entscheidungen stützen; ein Verstoß hiergegen kann jedoch unschädlich sein, wenn die Rechtslage sich geändert hat.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch bei Änderungen der einschlägigen Vorschriften dann Bestand, wenn die Feststellungen des Gerichts die Voraussetzungen der neuen Fassung der Norm erfüllen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 27. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ 1939 in BC i. Odw., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten besonders schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 27. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Teile gestrichen, die sich auf die Anwendung der §§ 20a und 32 StGB aF beziehen.

Der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden; weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte beteiligte sich am 14. Dezember 1966 an einem Raubüberfall auf eine Villa in █████████. Dabei wurden durch Pistolenschüsse einer der Bewohner getötet und zwei weitere schwer verletzt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Limburg vom 30. November 1967 zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte lehnte am zehnten Verhandlungstag alle Mitglieder des Schwurgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Anlass dazu gab ihm die Entlassung des Mitangeklagten ██ aus der ██████████████████. Die Entlassung war damit begründet, dass gegen ██ nach dem Stand des Verfahrens zwar noch ein hinreichender, jedoch kein dringender Tatverdacht mehr bestehe. Das Schwurgericht verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil es einem Antrag auf Ablehnung des gesamten Gerichts gleichkomme. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ablehnung habe durchgreifen müssen und das Schwurgericht sei infolgedessen im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Die Rüge ist unbegründet. Zwar traf die Meinung des Schwurgerichts, die Ablehnung sei unzulässig, nicht zu. Sie richtete sich nicht gegen das Schwurgericht als Spruchkörper, sondern allein gegen die Mitglieder, welche die Haftentlassung des Angeklagten █████ zugestimmt hatten und die allein deshalb nicht namentlich bezeichnet waren, weil der Angeklagte nicht wissen konnte, welche Berufsrichter und Geschworenen dies waren (BGHSt 23, 200). Jedoch kann die Rüge nicht durchgreifen, weil das Ablehnungsgesuch auf jeden Fall sachlich nicht gerechtfertigt war (BGHSt 18, 200). Unabhängig vom Haftprüfungsverfahren haben die Organe der Strafverfolgung in jeder Lage des Verfahrens darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft noch notwendig ist (Löwe/Rosenberg/Dünnebier Anm. 6 zu § 123 StPO, Nr. 46 Abs. 1 RiStBV) und hierbei in freier Beweiswürdigung das Fortbestehen dringenden Tatverdachts zu prüfen. Wenn das zuständige Gericht dabei belastenden Aussagen eines anderen Angeklagten nicht blindlings folgt und infolgedessen nur noch einen für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht mehr ausreichenden Tatverdacht bejaht, so ist darin keine unzulässige Vorwegnahme der der Urteilsberatung vorbehaltenen abschließenden Beweiswürdigung zu finden. Das Gesetz selbst macht dem Richter solche vorläufigen Prüfungen zur Pflicht und legt ihm dabei nur die Beschränkung auf, dass er sich einer abschließenden Beantwortung der Schuldfrage enthält. Äußert er sich aus Anlass einer Haftentscheidung allein zur Frage des Tatverdachts, so kann dies bei einem anderen Angeklagten kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründen.

2. Während des Vorverfahrens wurde der in Haft befindliche Angeklagte auf Weisung der mit seiner Vernehmung befassten Beamten mit █████ in einem Raum zusammengebracht und das Gespräch der beiden belauscht. Die Revision beanstandet, dass das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung eine vom Angeklagten bei seinem von den Vernehmungsbeamten abgehörten Gespräch mit █████ gegebene Schilderung des Tatverlaufs mitverwertet hat. Die Auffassung des Schwurgerichts, es habe dies trotz des aus § 136a StPO folgenden Verwertungsverbots tun dürfen, weil der Angeklagte mit dem Abhören seines Gesprächs durch die Vernehmungsbeamten gerechnet habe, will sie nicht billigen. In der Tat lässt sich bezweifeln, ob die unverbürgliche Absicherung gegen unerlaubte Methoden der Vernehmung eine solche Ausnahme gestattet. Doch bedarf dies keiner näheren Erörterung. Denn die Rüge bleibt auf jeden Fall deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dieselben Tatsachen, die das Schwurgericht aus dem abgehörten Gespräch für seine Überzeugungsbildung herangezogen hat, hat der Angeklagte auch bei einer sich anschließenden ordnungsgemäßen Vernehmung bekundet. Außerdem kam es dem Schwurgericht auf diese Umstände nur insofern an, als sie mit der genauen Kenntnis des Angeklagten von Einzelheiten des Tatorts und von der Bekleidung des Opfers die von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellte Tatbeteiligung bestätigten. In dieser Richtung war es für ihren Beweiswert bedeutungslos, ob der Angeklagte sie bei einer oder bei zwei Schilderungen des Tathergangs im Vorverfahren erwähnt hatte.

3. Im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach §§ 20a, 42 StGB aF brauchte sich das Schwurgericht zur Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nach § 246 StPO den Umständen des Falles nicht gedrängt zu sehen. Die erst zum 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des § 246 StPO war insofern ohne Bedeutung und kann als verfahrensrechtliche Änderung auch vom Revisionsgericht nicht nachträglich zur Geltung gebracht werden. Damit scheitert auch die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge.

II. Sachrüge

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Was die Revision insoweit vorgebracht hat, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts. Insbesondere tragen diese Feststellungen die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei Anwendung der neuen Fassung des § 42e StGB. Der Wegfall des § 20a StGB aF bleibt ohne Folgen, weil die Anwendung dieser Vorschrift den Strafrahmen nicht zu Ungunsten des Angeklagten verändern konnte.

Nicht richtig ist es, dass das Schwurgericht die Aufrechterhaltung der schon im rechtskräftigen Urteil des Schwurgerichts in Limburg vom 30. November 1967 ausgesprochenen Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Einziehung der Tatwaffe mit dem Hinweis begründet hat, dass dies bereits rechtskräftig entschieden sei. Das Schwurgericht hätte insoweit selbständig neu entscheiden müssen (BGHSt 14, 381). Daran hat sich auch durch die veränderte Fassung der §§ 73 ff. StGB nach dem 1. Strafrechtsreformgesetz nichts geändert. Jedoch bleibt dieser Rechtsfehler im Ergebnis unschädlich, weil die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach dem 1. Strafrechtsreformgesetz ohnehin hätte wegfallen müssen und der Einziehung, soweit sie Sicherungsmaßnahme ist, das Verbot der Schlechterstellung nicht im Wege steht (RGSt 67, 217; BGHSt 5, 168, 178; BGH StR 230/61 vom 27. Juni 1961). Hinsichtlich der Einziehung der Waffe holt der Senat ausdrücklich die erforderliche selbständige Entscheidung nach. Im Übrigen war den sich aus dem 1. StrRG ergebenden Änderungen zu genügen.

KirchhofBaldusBaumgarten
WillmsSalger
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