Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen und Strafausspruch wegen pauschaler Vorstrafenfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 776/83
Datum
16.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision einer Mitangeklagten als unbegründet, hebt jedoch die Revision des anderen Angeklagten insoweit auf, als sie den Strafausspruch betrifft. Grund ist, dass die Feststellungen des Landgerichts zu dessen Vorstrafen pauschal und überprüfungsunfähig sind. Mangels konkreter Angaben kann der Senat die Bedeutung der Vorstrafen für die Strafzumessung nicht nachprüfen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über Vorstrafen müssen so konkret sein (insbesondere Anzahl, zugrunde liegende Straftaten, Zeitpunkte und ggf. Vollstreckungsdauer), dass das Revisionsgericht deren Bedeutung für die Strafzumessung überprüfen kann.

2

Sind die Ausführungen des Tatrichters zu Vorstrafen pauschal und damit überprüfungsunfähig, ist der Strafausspruch in dem betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Eine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler enthält.

4

Trifft die Revision ausschließlich den Strafausspruch, können nur die diesen Bereich betreffenden Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass die übrigen Teile des Urteils zwangsläufig berührt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 776/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Karl ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Edeltraud ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1952 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1983 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorbezeichnete Urteil in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten █████ ist unbegründet. Das Urteil enthält keinen diese Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler.

2. Demgegenüber hat das – wirksam auf den Strafausspruch beschränkte – Rechtsmittel des Angeklagten ███ Erfolg. Zu Recht beanstandet er, dass die Feststellungen der Strafkammer zu seinen Vorstrafen zu pauschal sind. Das Landgericht hat lediglich deren Gesamtzahl, die ihnen zugrunde liegenden Straftaten – selbst diese nur teilweise – ferner den Zeitpunkt der ersten Vorverurteilung und die ungefähre Gesamtverbüßungsdauer angegeben. Diese Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung auf Rechtsfehler. Sie lassen z. B. nicht erkennen, ob die Vorverurteilungen, die das Landgericht als besonders straferschwerend erachtet hat, nicht bereits so lange zurückliegen, dass ihnen nicht die vom Landgericht beigemessene Bedeutung zukommt. Anders als bei der Mitangeklagten vermag der Senat hinsichtlich des Angeklagten ███ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Urteil auf dem Sachmangel beruht.

[Unterschriften]

MüllerMaier
MeyerTheune
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