Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen geänderter Höchststrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 776/75
- Datum
- 04.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer niedrigeren Höchstfreiheitsstrafe (lex mitior), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass nach dem neuen Recht eine mildere Strafe ergangen wäre.
Für die Fristberechnung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten abzustellen; eine Zustellung an den gewählten Verteidiger ist nur dann maßgeblich, wenn dessen Vollmacht bereits in den Akten vorliegt (§ 145a Abs. 1 StPO).
Der Revisionssenat kann gemäß §§ 349 Abs. 2–4 StPO den Strafausspruch und die Feststellungen aufheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn dies zur Rechtswiedergutmachung erforderlich ist.
Das Nachprüfungsverfahren der Revision bleibt in der Sache offen; das Fehlen sonstiger Rechtsfehler schließt nicht aus, dass wegen Änderung materiellen Rechts der Strafausspruch zu korrigieren ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Wiesbaden, 5. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Hausmeister Heinrich █ aus K██, geboren am █████ in M███,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Wiesbaden vom 5. November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Schwurgerichts des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Revisionsschriftsatz vom 3. April 1975 ist am 7. April 1975 verspätet eingegangen, weil das Urteil dem Angeklagten bereits am 28. Februar 1975 zugestellt worden war. Die Zustellung vom 5. März 1975 an den gewählten Verteidiger ist hierfür ohne Bedeutung, da zu dieser Zeit seine Vollmacht noch nicht zu den Akten gelangt war (§ 145a Abs. 1 StPO).
2. Die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch muss die Verurteilung des Angeklagten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe aufgehoben werden, da nach den seit 1. Januar 1975 geltenden § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Höchstfreiheitsstrafe elf Jahre und drei Monate statt bisher fünfzehn Jahre beträgt und nach den Strafzumessungsgründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nach neuem Recht milder bestraft worden wäre.
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