Revision wegen Hehlerei: Aufhebung mangels konkreter Feststellungen zu Wissen/Annehmenmüssen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 776/51
- Datum
- 28.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den inneren Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) genügt das Bewusstsein, dass der Vortäter die Sache durch einen strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum erlangt hat; die Kenntnis der konkreten Art der Vortat ist nicht erforderlich.
Wenn das Gericht eine Verurteilung auf die Folge stützt, die Angeklagte habe die strafbare Herkunft der Sache 'zumindest den Umständen nach annehmen müssen', sind die Umstände zu benennen und festzustellen, die diesen Schluss aufdrängen; solche Umstände sind Tatbestandsmerkmale im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO.
Für die Begründung eines 'Annehmenmüssens' sind nur objektive, außerhalb der Person des Täters liegende und vor der Tat liegende Umstände geeignet; persönliche oder nachträgliche Erklärungen des Täters sind hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Entlastende Erklärungen Dritter oder des Vortäters zur Herkunft der Sache sind in der Beweiswürdigung zu prüfen; das vollständige Ignorieren solcher Angaben kann das Urteil wegen sachlicher Mängel entbehren lassen.
Es ist unzulässig, ohne Kennzeichnung widersprüchliche Feststellungen zugleich als 'Wissen' und als 'zumindest Annehmenmüssen' zu treffen; alternativ getroffene Hilfsfeststellungen müssen entsprechend gekennzeichnet und behandelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 28. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Johanna ██████ geb. ██████ aus ██████, geboren am ██ ██████ 1900 in ██████, wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 28. September 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist begründet.
Der frühere Mitangeklagte ███████ wohnte bei der Angeklagten in Untermiete. Da er nur ein geringes Entgelt für Kost und Logis zahlte, hielt er sich für verpflichtet, der Angeklagten bisweilen einige Gegenstände abzugeben, die aus Diebstählen stammten. Er erklärte ihr hierbei, dass er die Sachen von Freundinnen amerikanischer Negersoldaten geschenkt erhalten habe, für die er getragene Kleidungsstücke verkaufe. So schenkte er der Angeklagten am 5. Februar 1950 ein Nachthemd, am [REDACTED] Februar 1950 zum Geburtstag einen Knirps und eine Handtasche, am 1. März 1950 Damenunterwäsche (wieviel ist nicht gesagt) und am 4. März 1950 einen Damenrock und eine Damenweste.
Die Strafkammer stellt ██████ fest, die Angeklagte habe gewusst, dass ████████ wegen eines Diebstahls vorbestraft gewesen sei, und sich deshalb sagen müssen, dass er eventuell wieder strafbaren Handlungen nachgehen werde. Sie habe ████████ auch erklärt, dass ihr Ehemann von den mitgebrachten Sachen nichts wissen dürfe. Im Anschluss daran erörtert die Strafkammer einige Widersprüche, in die sich nach ihrer Auffassung die Angeklagte verwickelt hat, und erklärt es dann für erwiesen, „dass die Angeklagte wusste, zum mindesten den Umständen nach annehmen musste, dass die ihr von ███████ überlassenen Gegenstände aus einer strafbaren Handlung herrührten“.
Bei der rechtlichen Würdigung heißt es:
„Wenn sie auch nicht im einzelnen wusste, dass die ihr vom Angeklagten ████████ mitgebrachten Verkaufsgegenstände aus Autodiebstählen stammten, so wusste sie je- doch ganz genau, bezw. musste es zumindestens den Um- ständen nach annehmen, dass ███████ die Sachen durch irgendwie strafbare Handlungen erlangt hatte.“
Diese Feststellungen zur inneren Tatseite halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
1. Zum inneren Tatbestande des § 259 StGB gehört allerdings nicht die Kenntnis, durch welche strafbare Handlung der Vortäter die Sache erlangt hat. Es genügt das Wissen, dass der Vortäter sich die Sache durch ir- gendeinen strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum ver- schafft hat, RGSt 55, 234. Dessen muss er sich aber auch bewusst sein. Wenn die wiedergegebene rechtliche Würdigung nur bedeuten sollte, die Angeklagte habe nicht ge- wusst, dass die Sachen gerade aus Autodiebstählen stamm- ten, jedoch angenommen, dass sie aus anderen Diebstah- len herrührten, so wäre dies nicht zu beanstanden, weil die Kenntnis der näheren Einzelheiten der Vortat nicht erforderlich ist. Das Urteil lässt aber den Zweifel offen, ob die Strafkammer hat sagen wollen, die Angeklag- te habe nicht gewusst, dass die Sachen aus Diebstählen stammten. In diesem Falle wäre darzulegen gewesen, wel- chen strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum sich die Angeklagte vorgestellt hat.
2. Die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Wäschestücke durfte die Strafkammer aus allen Umständen folgern, die nach der Erfahrung des Le- bens und den Denkgesetzen einen Schluss hierauf zulassen.
Zu solchen Umständen gehören auch eigene Handlungen und Erklärungen des Täters, und zwar sowohl vor wie nach der Tat, sofern sie nur Rückschlüsse auf seinen Vorstellungs- und Willensinhalt bei der Annahme der be- makelten Sache gestatten, RGSt 55, 204, 206. Es wäre deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Straf- kammer aus dem Wissen der Angeklagten um die Vorstrafe des ████, ihrer Bemerkung, ihr Ehemann dürfe von der Sache nichts wissen, und aus ihren widerspruchs- vollen Erklärungen vor Gericht die Überzeugung gewon- nen hätte, die Angeklagte habe die strafbare Herkunft der Kleidungsstücke gekannt. Nach den Urteilsgründen ist dies jedoch zweifelhaft. Denn die Strafkammer fügt ihren Ausführungen zweimal hinzu, die Angeklagte hätte dies „zumindestens den Umständen nach annehmen müssen“. Wollte die Strafkammer die Verurteilung aber auf die Beweisregel des § 259 StGB stützen, so war es geboten, die Umstände festzustellen, die der Angeklag- ten den Schluss auf die strafbare Herkunft der Sachen aufdrängen mussten. Denn diese Umstände sind Tatbe- standsmerkmale im Sinne des § 267 Abs. 1 StPO. Führt das Urteil sie nicht an, so liegt hierin nicht nur ein Mangel des Verfahrens, sondern zugleich ein sachlicher Mangel.
Ausdrückliche Feststellungen hierüber hat die Strafkammer nicht getroffen. Sollte sie etwa angenommen haben, dass alle die Umstände, die nach ihrer Auffas- sung für eine Kenntnis der Angeklagten sprechen, ihr auch den Schluss auf die strafbare Herkunft der Sachen aufdrängen mussten, so wäre dies rechtlich feh- lerhaft gewesen. Denn nur Umstände, die außerhalb der Person des Täters und vor der Tat liegen, können sein Wissen um den Makel der Sache beeinflussen, RGSt 55, 204, 206. Abgesehen von der der Angeklagten bekannten Vorstrafe des ███ liegen aber alle Umstände, die das Urteil anführt, in der Person der Angeklagten selbst, und zwar meist noch nach der Tat.
Außerdem ist es in sich widersprüchlich, häufig nebeneinander sowohl das „Wissen“ wie auch das „Anneh- menmüssen“ festzustellen. Möglich ist es nur, eine solche Feststellung wahlweise zu treffen oder das „Annehmenmüssen“ als Hilfsfeststellung zu kennzeichnen und zu behandeln, RGSt 55, 204, 208. Das ist jedoch nicht geschehen.
3. ████████ hat der Angeklagten bei der Übergabe der Wäschestücke erklärt, er habe sie von Freundinnen amerikanischer Soldaten für den Verkauf von Kleidungs- stücken geschenkt bekommen. Diese Tatsache kann, zumal es sich offenbar nicht um wertvolle und zahlreiche Geschenke an die Angeklagte handelte, geeignet sein, die Beurteilung des Sachverhalts zu Gunsten der Ange- klagten zu beeinflussen. Die Strafkammer lässt sie je- doch bei der abschließenden Beweiswürdigung völlig un- beachtet, statt zu prüfen, ob die Bemerkung ███████ der Angeklagten den Umständen nach glaubhaft er- scheinen konnte. Diese „lückenhafte“ Beweisführung ist ebenfalls ein sachlicher Mangel des Urteils.
4. Die Strafkammer nimmt Fortsetzungszusammenhang an, ohne irgendwelche Feststellungen hierzu zu treffen. Die Angeklagte beschwert dies nicht. Deshalb liegt hier- in kein Aufhebungsgrund.
Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzu- heben ist, bedarf die Verfahrensrüge keiner Erörte- rung.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Arndt |