Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 77/60
Datum
25.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein und rügte Verfahrensfehler, insbesondere die Ablehnung eines Untersuchungsgutachtens zur verminderten Zurechnungsfähigkeit, unzureichende Feststellungen zum Tatort sowie fehlerhafte Tatsachenwürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Entscheidung der Strafkammer und hält die Begründung und die Feststellungen für ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag der Verteidigung auf psychiatrische Untersuchung ist nur zu gewähren, wenn konkrete Tatsachen zweifelsfrei Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten begründen; fehlen solche Anhaltspunkte, kann das Gericht die Frage aus eigener Sachkunde beurteilen und den Antrag ablehnen.

2

Die unterbliebene ausführliche Begründung eines Beschlusses über einen Beweisantrag führt nicht automatisch zu einem Verfahrensfehler, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Ablehnungsgründe erkennbar sind und das Urteil nicht auf einer fehlenden Begründung beruht.

3

Ein Urteil muss für die Nachprüfbarkeit die zur Subsumtion erforderlichen konkreten Tatumstände angeben; die Angabe, die Tat sei „auf einem öffentlichen Weg“ erfolgt, wenn sich aus der Darstellung ergibt, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr dienlich und zugänglich war.

4

Zum Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört auch der unmittelbar an öffentliche Wege angrenzende Bereich eines öffentlichen Parks, sodass dort begangene Gewalttaten unter diesen Tatbestand fallen können.

5

Erfahrungssätze (z. B. Schlussfolgerungen aus der Kühlwassertemperatur eines Fahrzeugs zur Tatzeitbestimmung) sind zulässig, sofern ihnen ein vernünftiger Erfahrungsgrund zugrunde liegt und etwaige Ungenauigkeiten das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. September 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ██ D-K1C_ +} ███ ███ █████████████████ Erich █████, geboren am █ in ██, Krs. █████ in █████████████████, wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Dr. Schelsche, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. September 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 17. September 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

1. Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, den Angeklagten zur Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen, weil er aus der 6. Volksschulklasse ohne Versetzungsprüfung entlassen worden sei, einen geistig primitiven Eindruck mache und orthographisch nur unzulänglich schreiben könne. Die Strafkammer hat diesen Antrag zwar durch förmlichen Beschluss, aber ohne Begründung abgelehnt. In dieser Ablehnung sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO), in der fehlenden Begründung einen Verstoß gegen § 34 StPO; außerdem bestreitet sie der Strafkammer die ausreichende Sachkunde, die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit beurteilen zu können.

Die Rüge ist unbegründet. Die im Beweisantrag angeführten Gründe sind keineswegs solche, die irgendwelche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hervorzurufen brauchten. Die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit konnte also die Strafkammer kraft eigener Sachkunde beurteilen, da weitere Umstände in dieser Hinsicht nicht hervorgetreten sind. Ersichtlich hat die Strafkammer den Beweisantrag auch aus diesem Grunde abgelehnt, und die Verteidigung konnte darüber nicht im Zweifel sein. Im Übrigen ist nichts dafür dargetan oder auch nur ersichtlich, dass das Urteil auf der fehlenden Begründung des Ablehnungsbeschlusses beruhen könnte.

2. Die Revision meint, die Annahme der Begehung des Raubes „auf einem öffentlichen Weg“ werde durch die Feststellungen nicht getragen; die Strafkammer habe sich auf die Angabe des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals beschränkt, dagegen nicht konkrete, die Subsumtion rechtfertigende Tatumstände angegeben, so dass die richtige Rechtsanwendung nicht nachprüfbar sei.

Der Revision ist zuzugeben, dass solche konkrete Tatumstände regelmäßig im Urteil angegeben werden müssen. Hier aber kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zweifelhaft sein, dass die Strafkammer mit den Worten „an einer dunklen Stelle auf einem öffentlichen Weg in der Nähe der Gaststätte [REDACTED]“ nicht nur das gesetzliche Tatbestandsmerkmal wiederholen, sondern zum Ausdruck bringen wollte, dass die Tat auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen und dienenden Wege begangen sei. Das ergibt sich aus der Schilderung, wie der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug zum Tatort (öffentlicher Park) gefahren ist. Sollte die Revision der Auffassung sein, das Urteil lasse mangels konkreter Angaben offen, dass die Tat möglicherweise in der unmittelbaren Nähe des öffentlichen Weges begangen sei, so ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 250 (253) hinzuweisen, wonach auch der an öffentliche Wege unmittelbar angrenzende Bereich eines öffentlichen Parks unter dem besonderen Schutz des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht.

3. Die Rüge, dass nicht vollendeter, sondern allenfalls versuchter Raub festgestellt sei, ist offensichtlich unbegründet.

4. Schließlich will die Revision Verletzung eines Erfahrungssatzes geltend machen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Kühlwassertemperatur des Kraftwagens, den der Angeklagte in der Tatnacht gefahren hat, gegen 5.40 Uhr morgens noch zwischen 50° und 60° betragen habe. Sie schließt daraus, dass der Wagen noch bis kurz vor 5.00 Uhr gefahren sein müsse (Tatzeit kurz nach 4.00 Uhr) und dass infolgedessen die Behauptung des Angeklagten, er sei schon gegen 2.00 Uhr zu Hause gewesen, falsch sei.

Es kam also darauf an, die Angabe des Angeklagten über den Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Wohnung zu widerlegen. Das war aber auch schon der Fall, wenn der Stand der Kühlwassertemperatur um 5.40 Uhr nur anzeigte, dass der Wagen nicht bis gegen 5.00 Uhr, sondern bis gegen 4.00 Uhr gefahren war. Keineswegs konnte das Kühlwasser noch eine Temperatur von über 50° haben, wenn der Wagen schon nahezu 4 Stunden abgestellt war. Die möglicherweise ungenaue Annahme, der Wagen müsse bis gegen 5.00 Uhr gefahren sein, kann also das Ergebnis nicht falschlicherweise zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.

5. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

ScharpenseelBaldusDr. Schelsche
BuschKirchhof
Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen — Themis