Revision teilweise stattgegeben: Prüfung der Bildung einer Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 77/59
- Datum
- 22.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn dieser hierzu ausdrücklich bevollmächtigt ist (§ 302 Abs. 2 StPO); fehlt die ausdrückliche Vollmacht, bleibt die Rücknahme wirkungslos.
Die Aufklärungsrüge ist nur in vorgeschriebener Form zulässig; die Revision muss konkret angeben, welche Beweismittel das Gericht hätte erhärten oder berücksichtigen sollen.
Ein Rücktritt vom Versuch setzt ein freiwilliges und tatsächliches Aufgeben der weiteren Tatausführung voraus; liegt der Täter sämtliche nach dem Tatplan vorgesehenen Handlungen aus, ist ein Rücktritt regelmäßig nicht gegeben.
Vor Erlass des Strafausspruchs hat das Gericht zu prüfen, ob mit früheren rechtskräftig erkannten Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Prüfung zurückzuverweisen (§ 79 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 3. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bühnenhilfsarbeiter Alfred ██ aus ███████, geboren am █████████ 1932 in ███, zur Zeit in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 3. November 1958 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls, wegen versuchten einfachen Diebstahls sowie wegen einfachen Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat in vollem Umfang Revision eingelegt; der Verteidiger hat die Revision, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt ist, zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirkungslos, weil der Verteidiger nicht dazu ausdrücklich bevollmächtigt worden ist (§ 302 Abs. 2 StPO); insoweit ist jedoch die Revision nicht begründet worden und deshalb unzulässig.
Im Übrigen führt die Revision nur zum Erfolg, soweit das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Gesamtstrafe mit früher gegen den Angeklagten erkannten Strafen zu bilden war.
Die Behauptung der Revision, im Falle des versuchten Diebstahls bei der Firma [REDACTED] liege Rücktritt vom Versuch vor, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Abgesehen davon, dass der schwerer stehende Angeklagte alles getan hat, was er nach dem mit den Mittätern besprochenen Plan tun sollte, sind auch diese nicht zurückgetreten. Es trifft nicht zu, dass es nur auf Kantinengelder abgesehen war; die Täter hofften vielmehr, im Büro Geld zu finden, wurden aber in ihrer Hoffnung enttäuscht, nachdem sie bereits in das Bürozimmer eingedrungen waren. Aufklärungsrüge ist nicht in vorgeschriebener Form angebracht, da die Revision nicht angibt, welcher Beweismittel sich das Gericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ersichtlich.
Das Urteil ergibt jedoch, dass der Angeklagte nicht bei den vom Landgericht behandelten Straftaten (Dezember 1956 bis Anfang Januar 1957) am 8. Juli 1957 und am 6. Februar 1958 zu Strafen verurteilt worden ist. Beide Urteile sind möglicherweise, ja sogar wahrscheinlich zur Zeit der Hauptverhandlung rechtskräftig, die Strafen noch nicht vollständig verbüßt worden. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob mit den durch diese Urteile erkannten Strafen oder mit einer von ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 79 StGB, BGHSt 12, 1). Diese Prüfung muss nachgeholt werden.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |