Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Abschreckungswürdigung bei Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 775/80
- Datum
- 21.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung Jugendlicher ist die Berücksichtigung der Abschreckung unbeteiligter Dritter als selbständiger Strafzweck unzulässig.
Ergeben die Urteilsgründe den Anschein, dass unzulässige Strafzwecke in die Bemessung eingeflossen sind, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die Revision kann den Strafausspruch anfechten; prüft der Revisionsgerichtshof Rechtsfehler im Strafausspruch, kann er diesen gemäß § 349 StPO aufheben.
Bei Zurückverweisung kann das Revisionsgericht anordnen, dass die neue Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu erfolgen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 775/80 in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Alaettin A. ████ aus ███████, geboren am █ 1959 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maurer Edmund Herbert ██████ aus ███, geboren am ████████ 1961 in Bad █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. April 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten A. ist in vollem Umfang, die des Angeklagten █████ insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Rechtsmittel des Angeklagten █████ führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht führt aus, dass „zur erzieherischen Einwirkung, zur Sühne und zur Abschreckungswirkung“ eine Jugendstrafe von vier Jahren gerechtfertigt sei. Diese Begründung lässt besorgen, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafe den Gesichtspunkt der Abschreckung anderer mitberücksichtigt hat. Das wäre unzulässig (vgl. BGH JR 1954, 414; BGHSt 15, 224, 226).
Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch gegen den Angeklagten ████████████████ aufzuheben.
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