Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags: Grausamkeit und niedrige Beweggründe zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 775/51
- Datum
- 21.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Grausamkeit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt nicht erst bei ganz besonders schweren Leiden vor; es genügt, wenn die Ausführung der Tötung dem Opfer körperliches oder seelisches Leiden von einer Stärke oder Dauer bereitet, die nicht erforderlich ist, um den Tod herbeizuführen.
Eine qualvolle Misshandlung eines wehrlosen Opfers, die von bedingtem Tötungsvorsatz getragen wird und erhebliche Leiden verursacht, ist in der Regel als grausam zu bewerten; nur besondere, vom Tatrichter im Einzelnen darzulegende Umstände können dies verneinen.
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Tat von einer Gesinnung getragen ist, die jede Achtung vor der Menschenwürde und dem Lebensrecht vermissen lässt (z.B. Überlegenheits- und Verachtungsauffassungen gegenüber Häftlingen); bloßer Ärger oder Affekt steht dem nicht ohne Weiteres entgegen.
Verneint der Tatrichter Merkmale wie Grausamkeit oder niedrige Beweggründe, muss er dafür besondere, konkrete Umstände darlegen; unterbleibt eine ausreichend begründete Würdigung, ist die Entscheidung dafür aufzuheben und der Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 3. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Lottchen Johanna Wilma M. ██ ██, geb. O., gesch. B. (aus H. ██), dort geboren am ███████ 1923, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1951, soweit die Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt ist, mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, im April 1945 als KZ-Aufseherin eine unbekannt gebliebene Gefangene vorsätzlich aus niedrigen Beweggründen sowie grausam erdrosselt zu haben.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat das Schwurgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtet:
Die Angeklagte war im März 1945 nach einer Kurzausbildung als SS-Aufseherin in das Konzentrationslager Porta-Westfalica verpflichtet worden. Kurz darauf, am 1. Ostertag, wurde das Lager geräumt. Die Häftlinge wurden in Güterwagen verladen. Bei dem Transport hatte die Angeklagte zusammen mit einer anderen Aufseherin die Aufsicht in einem der mit 100 bis 200 Häftlingen vollgestopften Wagen. Während eines Tieffliegerangriffs entstand in dem Wagen unter den Häftlingen ein starker Tumult, worauf ein SS-Wachmann, um die Häftlinge zur Ruhe zu bringen, mit dem Gewehrkolben in die Häftlingsmenge einschlug. Hierbei wurde eine Gefangene getroffen; sie fiel zu Boden und schrie entsetzlich.
Mit den Worten: „Ihr sollt uns SS-Frauen kennenlernen“ verlangte darauf die Angeklagte nach einer Schnur, legte die Schnur, die ihr ein Häftling reichte, der am Boden liegenden Gefangenen um den Hals und zog so stark, dass dem Opfer die Augen herausquollen und Schaum vor dem Mund trat. Alsdann ließ die Angeklagte von ihrem Opfer, das noch atmete und röchelte, ab. Dass die Gefangene an den Folgen der Misshandlung gestorben ist, hat sich nicht erweisen lassen.
2.) Das Schwurgericht hat die Angeklagte des versuchten Totschlags, begangen mit bedingtem Tötungsvorsatz, schuldig erkannt. Die Merkmale des versuchten Mordes hat es verneint: Die Angeklagte habe weder aus niedrigen Beweggründen noch grausam gehandelt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Merkmal der Grausamkeit hat das Schwurgericht deshalb als nicht gegeben erachtet, weil sich „zumindest“ nicht feststellen lasse, dass die Angeklagte dem Opfer „ganz besonders schwere Leiden“ zugefügt habe oder habe zufügen wollen. Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft. Grausam im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt nach dem äußeren Tatbestand nicht nur, wer ganz besonders schwere Leiden durch die Stärke oder die Dauer oder die Wiederholung der Schmerzverursachung hervorruft, wie das Schwurgericht meint. Vielmehr genügt es, dass die Ausführung der Tötung dem Opfer körperliches oder seelisches Leiden von einer Stärke oder Dauer bereitet, die nicht erforderlich ist, um den Tod herbeizuführen (RGSt 77, 246, 248; 77, 41, 45). Nach den Feststellungen hat die Angeklagte den Häftling mit der Schlinge so gewürgt, dass ihm die Augen herausquollen und Schaum aus dem Mund trat. Eine derart qualvolle, von bedingtem Tötungsvorsatz getragene Misshandlung eines wehrlosen Opfers ist in aller Regel nach der äußeren und inneren Tatseite – zur letzteren vgl. RGSt 76, 297, 299; RG JW 1944 S. 148 – als grausam zu bewerten. Nur beim Vorliegen besonderer, vom Tatrichter im Einzelnen darzulegender Umstände kann bei diesem Tatbild das Merkmal der Grausamkeit verneint werden.
3.) Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht ein Handeln aus niedrigen Beweggründen verneint, sind ebenfalls rechtlich bedenklich. Zwar hat das Schwurgericht seinen Erwägungen die richtige Auslegung dieses Mordmerkmals zugrunde gelegt: Hätte die Angeklagte den Häftling gewürgt, um ihn am Weiterschreien zu hindern, und hätte bei ihr dabei die Vorstellung bestanden, dass sie auf andere Weise den Häftling nicht zum Schweigen bringen könne, seinem Schreien aber im Interesse aller Wageninsassen ein Ende gemacht werden müsse, so hätte sie nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Doch den Feststellungen des Schwurgerichts zufolge hat bei ihr die Vorstellung eine Rolle gespielt, „dass sie den Häftlingen auf Grund ihrer Stellung überlegen war und sie diese auch mit drakonischen Mitteln zur Ruhe bringen konnte“.
Danach ist die Angeklagte zur Tat möglicherweise entscheidend durch den Gedanken bestimmt worden, „dass schrankenlose Gewalt über die politischen Häftlinge gegeben sei und dass daher auch sie als SS-Aufseherin keine Gnade und kein Mitleid gegenüber Häftlingen zu kennen brauche“. In diese Richtung weist auch die Äußerung, die die Angeklagte unmittelbar vor der Tat getan hat: „Ihr sollt uns SS-Frauen kennenlernen“.
Sollte die Tat einer solchen, jeder Achtung für die Menschenwürde und das Lebensrecht von Häftlingen baren Gesinnung entsprochen haben, so hätte die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt; dass Brutalität nicht zu ihren Wesenszügen gehört – worauf das Schwurgericht abhebt – und dass sie infolge des Tumults der Häftlinge in Ärger und Erregung geraten war, würde dem nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Busch | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |