Revisionsteilgewährung: Herabstufung von Einbruchsdiebstahl zu Diebstahl, 6 Monate Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 774/77
- Datum
- 10.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision kann aufgehoben werden, wenn die Revisionsbegründung rechtzeitig erstattet worden ist (§ 346 Abs. 2 StPO).
Fehlen die für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist das Verhalten als einfacher Diebstahl einzuordnen.
Bei Vorliegen der Rückfalltätereigenschaft sind gesetzlich vorgesehene Mindestfreiheitsstrafen zu beachten und anzuwenden.
Die vorläufige Einstellung eines Nebenverfahrens nach § 154 StPO macht eine Anordnung einer Sperrfrist im eingestellten Verfahren gegenstandslos.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 774/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Bernhard ██ aus ███, geboren am █████████████ 1956 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1978
Tenor
1. Auf den Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts in Marburg vom 9. November 1977, durch den die Revision gegen das Urteil dieses Gerichts vom 1. August 1977 verworfen worden ist, aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Revision rechtzeitig begründet hat.
2. Unter vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154 StPO wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil dahin geändert, dass er im Falle 4 (Firma ██ █████ ██████) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Weil die Feststellungen im Falle 4 zur Annahme eines Einbruchsdiebstahls nicht genügen, hat der Senat insoweit das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls – als Rückfalltäter – zur Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Fehler ergeben (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Anordnung einer Sperrfrist gegenstandslos macht.
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