Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Befangenheit Sachverständiger, Einstellung wegen Spezialitätsgrundsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 772/77
Datum
21.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Befangenheit eines psychiatrischen Sachverständigen; der BGH hielt die Ablehnung für begründet, weil Formulierungen im Gutachten Zweifel an dessen Unparteilichkeit wecken konnten. Deshalb hob der Senat die Feststellungen zur inneren Tatseite in mehreren Betrugsfällen auf, beließ aber die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Die Untreue-Anklage gegen den Kaufmann L. wurde wegen des Spezialitätsgrundsatzes der Auslieferung eingestellt. Die Betrugsfälle wurden zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit ist begründet, wenn Äußerungen in seinem schriftlichen Gutachten bei verständiger Betrachtung Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken können.

2

Erweist sich die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen als berechtigt und betreffen seine Äußerungen nur die innere Tatseite, sind gemäß § 337 Abs. 2 StPO ausschließlich die auf die innere Tatseite bezogenen Feststellungen aufzuheben.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz aufzuhebender Feststellungen zur inneren Tatseite bestehen bleiben, wenn der sachverständige Vortrag die äußeren Tatsachen nicht berührt.

4

Der Spezialitätsgrundsatz der Auslieferung verhindert die Verfolgung von Taten, die von der Auslieferungsbewilligung nicht erfasst sind; eine nachträgliche Heilung dieses Mangels im Revisionsverfahren durch Rückfrage bei den ausländischen Behörden ist nicht möglich und rechtfertigt keine Fortführung des Verfahrens.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 772/77

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Siegfried Josef Ludwig P██████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1942 in █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. April 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juli 1977 samt den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen in den Betrugsfällen M██████████, ██████████ und B██████████ (Abschnitt Art. II 2 bis 4 der Urteilsgründe) aufgehoben.

Soweit dem Angeklagten Untreue zum Nachteil des Kaufmanns L[REDACTED] zur Last gelegt ist, wird das Verfahren unter Übernahme der Kosten und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse eingestellt.

Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in den erwähnten Fällen des Betrugs wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber nicht zusammen mit der Verfahrenseinstellung bereits entschieden ist.

Gründe

Der Angeklagte hatte den psychiatrischen Sachverständigen Dr. Réppe in der Hauptverhandlung wegen Befangenheit abgelehnt (§§ 74 Abs. 1 Satz 1, 24 StPO). Gestützt war die Ablehnung auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, der ausgeführt hatte: *„Diese Schilderungen stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu den in der Anklageschrift zusammengestellten Beschuldigungen. Dort werden ... Herrn P. eindeutig betrügerische Absichten nachgewiesen.“* Die Verwerfung dieser Ablehnung durch das Landgericht lässt sich nicht aufrechterhalten. Mag der Sachverständige auch nur die Würdigung der Anklageschrift im Auge und nur die Absicht gehabt haben, sie wiederzugeben, und mag er sich sonach lediglich im Ausdruck vergriffen haben, so konnte doch die nachdrückliche Aussage vom „eindeutigen Nachweis“ auch bei einem verständigen Angeklagten aus dessen Sicht, auf die es entscheidend ankommt, Zweifel an der Unparteilichkeit des Abgelehnten wecken.

Hatte das Gesuch danach nicht verworfen werden dürfen, so sind von dem Fehler doch nur die Feststellungen zur inneren Tatseite betroffen (§ 337 Abs. 2 StPO). Denn nur dazu hat sich der Sachverständige geäußert (vgl. BGHSt 14, 31, 34 ff.). Bestehenbleiben können sonach die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen des Betrugs. Im Umfang der Verurteilung wegen Untreue ist das Verfahren wegen des Prozesshindernisses einer sich darauf nicht erstrekkenden Auslieferungsbewilligung einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).

Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. März 1978 ausgeführt:

*„Der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Zeugen L[REDACTED] steht der auslieferungsrechtliche Grundsatz der Spezialität entgegen. Der Angeklagte ist aufgrund der Auslieferungsbewilligung vom 26.1.1976 aus der Schweiz zur Strafvollstreckung in einer anderen Sache ausgeliefert worden. In der Auslieferungsbewilligung wurde zugleich um Übernahme der Strafverfolgung der vom Angeklagten in der Schweiz begangenen Straftaten ersucht. Insoweit haben die zuständigen Behörden der Schweiz rechtswirksam auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Die Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil des Kaufmanns L[REDACTED] hatte der Angeklagte jedoch noch in Deutschland vor dem Grenzübergang begangen. Auf sie erstreckte sich der Verzicht auf Einhaltung der Spezialität schon nach dem Wortlaut der Auslieferungsbewilligung nicht. Einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung ist die Auslieferungsbewilligung aber schon deshalb nicht zugänglich, weil den zuständigen Behörden der Schweiz zum Zeitpunkt der Bewilligung der Sachverhalt, der sich rechtlich als Untreue zum Nachteil des Kaufmanns L[REDACTED] darstellt, noch nicht bekannt war. Im Revisionsverfahren ist der dargelegte Mangel durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden der Schweiz schon deshalb nicht behebbar, weil die Spezialität der Auslieferung jeglicher richterlicher Verfolgungshandlung – also auch dem Eröffnungsbeschluss – entgegenstand.

Da die Grundsätze des Auslieferungsrechts im Interesse des internationalen Rechtsverkehrs bestehen, nicht aber dem Schutz des Angeklagten dienen, kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte mit einer Verhandlung und Aburteilung dieser Tat einverstanden war. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aburteilung auch ohne Erweiterung der Auslieferungsbewilligung zulässig ist, sind hier nicht gegeben.“*

Dem tritt der Senat bei.

SchumacherKirchhofBaumgarten
MüllerMayer
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