Revision der Staatsanwaltschaft gegen Nichtanordnung der Unterbringung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 7/72
- Datum
- 16.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist erhoben und begründet wird.
Die Sachrüge kann in der Revision auf die Frage der Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt werden und wird insoweit geprüft.
Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Prognose der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten sind für die Revisionsinstanz bindend, soweit sie tauglich festgestellt und nicht erkennbar unrichtig sind.
Abweichungen der gerichtlichen Würdigung von der Einschätzung eines Sachverständigen begründen keinen Revisionsgrund, wenn das Gericht dessen Gutachten im Urteil darlegt und sich mit den Ausführungen auseinandersetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus █, den Kranfahrer Nikolaus ████, zur Zeit in Strafhaft, geboren ███████████ 1951 in ████████████, wegen Mordes u. a.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. März 1971 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines in einem früheren Verfahren verhängten Dauerarrestes und unter Annahme des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit der auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanwendung des § 42b StGB. Die Sachrüge ist vom Generalbundesanwalt vertreten worden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist erhoben und begründet hat. Sie ist erst am 15. Juli 1971 beim Landgericht eingegangen. Das Urteil war der Staatsanwaltschaft bereits am 25. Mai 1971 zugestellt worden.
2. Die Sachrüge ist wirksam auf die Frage der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt (BGHSt 5, 267). Sie greift jedoch ebenfalls nicht durch.
Die Darlegungen der Jugendkammer, mit denen sie die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten beim Angeklagten verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob „tätliche Auseinandersetzungen im jugendlichen Bereich“ grundsätzlich nicht als „erhebliche“ Straftaten zu werten sind. Das Landgericht hat eine solch allgemeine Regel nicht aufgestellt, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass die Vorfälle, die „in dem hier maßgeblichen Umfang“ zu berücksichtigen sind, noch nicht eine derartige Prognose zulassen. Nach den Urteilsfeststellungen könnten insoweit allenfalls die beiden Schlägereien im Jugendheim ███████████ von Bedeutung sein; denn im Fall █████████████ vermochte das Landgericht dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er in einer vermeintlichen Notwehrlage gehandelt hatte. In dem einen der beiden anderen Fälle hatte er einem Jugendlichen, der ihm den Durchgang versperrte, einen Schlag versetzt, der jedoch nicht zu wesentlichen Verletzungen geführt hatte. Bei dem zweiten Vorfall handelte es sich darum, dass vom Angeklagten in eine Schlägerei zwischen Jugendlichen eingegriffen worden war. Angesichts dieser Besonderheiten sowie der Tatsache, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht allgemein aggressiv ist und zu Gewalttätigkeiten neigt, sind die Folgerungen der Jugendkammer aus den Vortaten nicht zu beanstanden.
b) Das gleiche gilt bezüglich der Würdigung des Mordgeschehens unter dem Prognosegesichtspunkt. Das Landgericht ist hier zu der Überzeugung gekommen, dass sich eine dieser Tat entsprechende Reaktion des Angeklagten in einer vergleichbaren Situation „mit großer Wahrscheinlichkeit“ nicht wiederholen wird, weil er nach dem Eindruck der Kammer „durch das Erlebnis mit Juliane ██████████████ erheblich geschockt“ ist und hierdurch „bei ihm starke Hemmungsmechanismen aufgebaut worden“ sind. An diese Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie stehen nicht etwa in Widerspruch zu der anderweitigen Feststellung des Landgerichts, dass dem Angeklagten „mit Rücksicht auf seine Persönlichkeitsstruktur ... in der konkreten Situation auf die Kränkung keine andere Abwehrreaktion als Gewalttätigkeit zu Gebote“ stand. Diese Darlegung betraf – wie insbesondere auch dem im Urteil folgenden Satz zu entnehmen ist – ersichtlich nicht das Problem des Hemmungsvermögens, und damit eine Frage aus dem Willensbereich, sondern ein Intelligenzmoment, nämlich die Frage, über welche Mittel der leicht schwachsinnige Angeklagte aus seiner Sicht verfügte, um in der ersten Phase des Tatgeschehens weiteren Kränkungen durch das Mädchen zu begegnen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zweiten Phase, wo er von dem Gedanken beherrscht wurde, das Röcheln müsse aufhören, und ihn auch Angst ergriffen hatte. Ein Denkverstoß kann ferner nicht darin gesehen werden, dass die Jugendkammer für die Zukunft die erwähnten „Hemmungsmechanismen“ angenommen hat, obwohl sich der Angeklagte bei der Tatbegehung „über die Folgen seines Tuns grundsätzlich klar war“ und sich trotzdem nicht von ihr hat abhalten lassen. Denn das Erlebnis einer wirklich begangenen Tat mit allen ihren Folgen kann durchaus stärkere Eindrücke und Hemmungen auslösen als die bloße Vorstellung von der Möglichkeit eines derartigen Geschehens.
c) Die Tatsache als solche, dass die Jugendkammer in der Prognosefrage einen anderen Standpunkt eingenommen hat als der Sachverständige, ohne sich auf das Gutachten eines anderen Sachverständigen stützen zu können, begründet ebenfalls keinen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat die Ausführungen des von ihm gehörten Sachverständigen im Urteil wiedergegeben und sich mit ihnen in ausreichender Weise auseinandergesetzt.
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