Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 771/83
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz ein; der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob bei erheblichem Alkoholkonsum die Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB ausreichend festgestellt wurde. Das LG hätte gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen oder die Blutalkoholwerte berechnen müssen. Mangels der erforderlichen Berechnungsgrundlagen konnte der Senat die Werte nicht ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkreten Feststellungen über erheblichen Alkoholkonsum ist das Gericht gehalten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die daraus zu erwartenden Blutalkoholwerte zu ermitteln, sofern diese für die Beurteilung der (verbleibenden) Steuerungsfähigkeit erheblich sind.

2

Die subjektive Selbsteinschätzung der Angeklagten, sie seien "nur etwas angetrunken" gewesen, reicht nicht aus, um auf die Unbeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu schließen, insbesondere nicht ohne Berechnung oder gutachterliche Prüfung.

3

Der Revisionssenat kann Berechnungen zur Blutalkoholkonzentration nicht selbst vornehmen, wenn wesentliche tatsächliche Berechnungsgrundlagen (z. B. Körperkonstitution, Glasvolumen) fehlen; in solchen Fällen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Unterlassen das Gericht erforderlicher Feststellungen oder Ermittlungen zur verminderten Schuldfähigkeit, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Wiederaufnahme der Beweisaufnahme rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 6. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 771/83 vom 8. März 1984

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugmechaniker Karl-Heinrich █████, geboren am ██████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Helga ███████, geboren am ████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Karl-Heinrich █████ wird verworfen.

Gründe

Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten Karl-Heinrich █████ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Zum Strafausspruch hat sie jedoch ebenso wie die – wirksam hierauf beschränkte – Revision der Angeklagten Helga ███████ mit der Sachbeschwerde Erfolg: die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendung des § 21 StGB ablehnt, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Beide Angeklagten haben in den Stunden vor der Tat Alkohol zu sich genommen. Art und Menge (je zehn Bier, einige Schlucke Rotwein, drei Korn, ein Kräuterlikör, die Angeklagte Helga u. a. außerdem zwei Gläser Eierlikör) sind im Urteil festgestellt. Die Menge war jedenfalls so hoch, dass sich die Strafkammer hätte gedrängt sehen müssen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen die sich aus ihr ergebenden Blutalkoholwerte zu errechnen. Erst diese Berechnung hätte eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung geboten, ob auch der genossene Alkohol die – hier allein in Frage stehende – Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt hat. Der bloße Hinweis darauf, dass sich die alkoholgewohnten Angeklagten selbst als „nur etwas angetrunken“ gefühlt hatten, reicht in diesem Zusammenhang auch bei Beachtung ihres Erinnerungsvermögens und ihres damaligen situationsgerechten Verhaltens nicht aus.

Der Senat kann die Alkoholwerte nicht selbst bestimmen, weil ihm wesentliche Berechnungsgrundlagen wie etwa die körperliche Konstitution der Angeklagten oder der Rauminhalt der von den Angeklagten zum Trinken des Bieres benutzten Gläser nicht bekannt sind. Er verweist deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussprüche an das Landgericht zurück.

MeyerMessTheune
MüllerGollwitzer
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