Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 771/79
Datum
09.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Aachen wegen zahlreicher Steuer- und Wirtschaftsdelikte. Der BGH hebt die Verurteilung in den Fällen der Einkommensteuer- und damit verbundenen Gewerbesteuerhinterziehung sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Einziehungs- und Berufsverbotsmaßnahmen bleiben davon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung muss festgestellt sein, dass durch die falschen Angaben eine tatsächliche Steuerverkürzung eingetreten ist oder der Täter einen anderen steuerlichen Vorteil erlangt hat.

2

Die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung müssen regelmäßig nicht nur die Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im Einzelnen angeben.

3

Sind für eine bestimmte Tathandlung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht hinreichend festgestellt, ist die Verurteilung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen berührt nicht automatisch andere straf- oder vermögensrechtliche Maßregeln (z. B. Einziehung von Taterträgen, Berufsverbot), soweit diese nicht selbst aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 771/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter ███ aus Aachen, geboren am ████████ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. April 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer verurteilt worden ist (Fälle 2 und 3 der Anklage), b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer, fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Einkommensteuer, Hinterziehung von Eingangsabgaben in 2 (zwei) Fällen, gewerbsmäßigen Schmuggels in 3 (drei) Fällen, wegen Betrugs sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 (zehn) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die von der Zollbehörde sichergestellten Schmuckstücke: - Eine antike Brosche (Amethyst mit Perlen), - eine antike Diamant-Amethyst-Brosche, - eine antike Brosche (mit Nr. 947 ausgezeichnet), - ein Paar Ohrclips (Diamanten mit Saphir) hat es eingezogen. Ferner hat es dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die berufliche Tätigkeit, sowohl in selbständiger als auch in abhängiger Stellung, auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Schmuck, Edelmetallen und Antiquitäten untersagt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Seine Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 2 der Anklage wegen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilt, weil er durch unrichtige Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 1975 zum eigenen Vorteil Einkommensteuer in Höhe von mindestens 31.584 DM schuldhaft verkürzt habe (UA S. 17/18).

Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen vollendeter Hinterziehung von Einkommensteuer jedoch nicht.

Die Strafkammer hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte für das Jahr 1975 Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.363 DM erklärt habe, während er in Wahrheit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 171.883 DM und unter Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte in Höhe von insgesamt 99.049 DM hatte. Hierfür habe das Finanzamt Aachen zunächst eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 31.584 DM festgesetzt (UA S. 17/18). Ob und auf welche Weise durch die falschen Angaben des Angeklagten eine Steuerverkürzung tatsächlich eingetreten war, ergibt sich aus den genannten Feststellungen des Urteils nicht. Es ist weder festgestellt, dass das Finanzamt auf Grund der falschen Angaben die Einkommensteuer zunächst zu niedrig festsetzte, noch dass der Angeklagte hinsichtlich der Einkommensteuer andere Vorteile erlangte.

Dass tatsächlich eine Steuerverkürzung eingetreten ist, versteht sich im vorliegenden Fall auch nicht von selbst. Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer musste deshalb aufgehoben werden.

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung zur Frage der Gewerbesteuerhinterziehung (Fall 3 der Anklage) darauf hin, dass die Urteilsgründe bei einer Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im Einzelnen angeben müssen (BGH, Urteil vom 18. April 1978 – 5 StR 692/77).

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Einziehung der sichergestellten Schmuckstücke und das verhängte Berufsverbot durch die teilweise Aufhebung des Urteils nicht berührt werden.

RiBGH Prof. Dr. Willms Schumacher Mösli ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

SchumacherTheune
Miller
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