Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nichtbeachtung zugesagter Wahrunterstellung bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 770/79
Datum
18.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Nichtbeachtung einer vom Gericht zugesagten Wahrunterstellung und die Ablehnung eines Beweisantrags in einem Steuerhinterziehungsverfahren. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich des Angeklagten auf, weil die Kammer die zugesagte Wahrunterstellung nicht beachtet und entgegenstehende Feststellungen getroffen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat setzte zur Rechtslage fest, dass Steuerhinterziehung nur bei zurechenbarer Zweckentfremdung des Heizöls in Betracht kommt; sonst käme allenfalls Steuerhehlerei in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt es zur Zusage einer Wahrunterstellung muss das Gericht die entsprechende Tatsache als erwiesen behandeln; entgegenstehende Feststellungen sind unzulässig.

2

Wird eine zugesagte Wahrunterstellung nicht beachtet und beruht die Verurteilung mit auf der gegenteiligen Feststellung, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

3

Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist erforderlich, dass die Zweckentfremdung des Steuergegenstands dem Angeklagten als gleichzeitiger Erfolg seines eigenen Tuns zugerechnet werden kann.

4

Erfolgte der Erwerb des steuerpflichtigen Gegenstands erst nach dessen Zweckentfremdung, kommt beim Erwerber grundsätzlich nur der Tatbestand der Steuerhehlerei in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 770/79

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kaufmann Harald ██, dort geboren am ███ 1928, wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte hatte beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass der frühere Mitangeklagte ██████████ bis Ende 1968 seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen sei und die ihm von der Zollaufsicht auferlegten Pflichten erfüllt habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Gericht sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat.

Das Beweisthema war so allgemein gefasst, dass es alle den früheren Mitangeklagten ████████ obliegenden steuerlichen Pflichten betraf, somit also auch die sich aus einer bestimmungswidrigen Verwendung von Heizöl ergebenden Anzeigepflicht sowie die Pflicht zur Zahlung der in

einen solchen Fall geschuldeten Mineralölsteuer. Auf Grund der zugesicherten Wahrunterstellung hätte die Strafkammer die behauptete Tatsache als erwiesen behandeln müssen. Sie hat jedoch im Urteil entgegengesetzte Feststellungen getroffen. Nach diesen hatte ██ ███ das Mineralöl, für das infolge der bestimmungswidrigen Verwendung die Steuerschuld unbedingt geworden war, nicht zur Steuerfestsetzung angemeldet und auch die fällige Mineralölsteuer nicht entrichtet. Auf der Annahme einer derartigen Verletzung steuerlicher Pflichten beruht die Verurteilung des Angeklagten. Die mangelnde Beachtung der zugesagten Wahrunterstellung nötigt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Auf die anderen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung könnte der Angeklagte nur dann verurteilt werden, wenn die durch seine Lieferanten herbeigeführte Zweckentfremdung des Heizöls ihm als gleichzeitiger Erfolg eigenen Tuns zuzurechnen wäre. Hatte er das Heizöl aber erst nach dessen Zweckentfremdung erworben, so käme bei ihm (nur) eine Steuerhehlerei in Betracht (BGH, Urteil vom 25. September 1979 – 1 StR 702/78 –).

SchumacherMüllerMaier
MeyerTheune
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