Revision und Kostenbeschwerde im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 770/77
- Datum
- 17.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn bei Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.
Ein Teilerfolg in der Revisionsinstanz führt nicht automatisch zu einer Erstattung der in der Tatsacheninstanz entstandenen notwendigen Auslagen; die Berücksichtigung eines solchen Erfolgs kann nach § 473 Abs. 4 StPO unbillig sein.
Eine verjährte Gesetzesverletzung, die bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden dürfen, begründet keinen Anspruch auf günstigere Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten und notwendigen Auslagen der Rechtsmittel dem Beschwerdeführer auferlegen; die konkrete Aufteilung zwischen Staatskasse und Angeklagtem bleibt der richterlichen Würdigung vorbehalten.
Bei der Bemessung der Kostenerstattung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Strafe gemindert wurde; eine anteilige Erstattung (z. B. ein Drittel durch die Staatskasse) kann sachgerecht sein und der Nachprüfung nicht unterliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 770/77
in der Strafsache gegen den Schreiner Berthold ████████ aus ████, geboren am ██████ 1932 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1978 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. September 1977 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Kostenentscheidung des Urteils. Eine teilweise Erstattung der ihm in der Tatsacheninstanz erwachsenen notwendigen Auslagen kann er nicht verlangen (BGHSt 18, 231). Ob der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes für sich allein als ein Erfolg des (ersten) Revisionsverfahrens zu betrachten ist (s. dazu BGH JR 1956, 69), kann auf sich beruhen, weil eine Berücksichtigung dieses Umstandes unbillig wäre (§ 473 Abs. 4 StPO). Die verjährte Gesetzesverletzung hätte bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen; es besteht daher kein Anlass, im Kostenpunkt auf sie im gegenteiligen Sinne zurückzugreifen. Der Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf zunächst zwei Jahre neun Monate und nunmehr zwei Jahre hat das Landgericht durch die Verteilung der dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen voll Rechnung getragen. Nach dem Urteilsspruch hat die Staatskasse ein Drittel seiner notwendigen Auslagen sowohl des ersten wie des zweiten Revisionsverfahrens zu erstatten. Das ist jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Die Kosten und notwendigen Auslagen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Beschwerdeführer hingegen, wie der Senat gemäß § 473 Abs. 1 StPO entscheidet, ganz zu tragen.
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