Revision der Nebenklägerin wegen Totschlags als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/98
- Datum
- 20.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nebenklägerin kann gegen eine vor ihrem Anschluss ergangene Entscheidung nur dann ein Rechtsmittel einlegen, solange die Rechtsmittelfrist noch für die Staatsanwaltschaft läuft (§ 399 Abs. 2 StPO).
Die Revision einer Nebenklägerin ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Revisionsrechts (z. B. laufende Frist für die Staatsanwaltschaft) nicht vorliegen.
Rechtsmittel sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird; die Einlegung beim Revisionsgericht ersetzt dies nicht (§ 341 StPO).
Eine Nebenklägerin, deren Revision unzulässig verworfen wird, hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen Dritter zu tragen; ein Erstattungsanspruch des Angeklagten kann entfallen, wenn dessen eigene Revision ebenfalls verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/98 vom 20. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Mai 1998 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Angeklagte R. hat es vom Vorwurf der Beteiligung an dieser Tat freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sich erst nach Erlass des Urteils dem Verfahren angeschlossen hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenklägerin kann gegen die vor ihrem Anschluss ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist noch für die Staatsanwaltschaft läuft (§ 399 Abs. 2 StPO; vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18 und bei Miebach NStZ 1988, 16).
Die Revisionseinlegungsfrist für die Staatsanwaltschaft ist aber bereits abgelaufen.
Im Übrigen hatte das Rechtsmittel auch bei dem Gericht eingelegt werden müssen, dessen Urteil angefochten ist, nicht beim Revisionsgericht (§ 341 StPO).
Eine Erstattung der dem Angeklagten W. durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen wurde (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Die Richter Niemöller und Jahnke sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschriften beizufügen.
| Dr. Detter | Otten | ||
| Bode |