Treffer
BGH Beschluss

Feststellung des wirksamen Anschlusses der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 76/98
Datum
15.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts fest, dass sich die Schwester des Getöteten wirksam als Nebenklägerin dem Revisionsverfahren angeschlossen hat. Sie gehört zum anschlussberechtigten Personenkreis nach §395 Abs.1 StPO. Ein Anschluss ist nach §395 Abs.4 S.1 StPO auch noch im Revisionsverfahren zulässig und unabhängig von einer etwaigen Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers. Daher war die Anschlusserklärung wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Anschluss als Nebenkläger ist berechtigt, wer dem in §395 Abs.1 StPO genannten Personenkreis angehört.

2

Der Anschluss als Nebenkläger ist auch im Revisionsverfahren zulässig, unabhängig von dem Verfahrensstadium (§395 Abs.4 Satz 1 StPO).

3

Die Wirksamkeit des Anschlusses ist nicht davon abhängig, ob der Nebenkläger noch eine eigene Rechtsmittelbefugnis besitzt.

4

Der Senat kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §396 Abs.2 StPO feststellen, dass ein Anschluss wirksam erfolgt ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/98 vom 15. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1998 gemäß § **396 Abs. 2 StPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich Frau [REDACTED] dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

Gründe

Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlusserklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Schwester des Getöteten gehört sie dem zum Anschluss befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 1 StPO).

Der Anschluss kann – unabhängig davon, in welcher Lage des Verfahrens er erfolgt – auch noch im Revisionsverfahren zulässig sein (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO); er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Rdn. 2 zu § 399).

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
Feststellung des wirksamen Anschlusses der Nebenklägerin im Revisionsverfahren — Themis