Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch und Nichtverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 769/51
- Datum
- 04.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung bedarf es der vollen richterlichen Überzeugung; aus bloßer Wahrscheinlichkeit folgt keine Schuldfeststellung.
Eine Rüge nach § 261 StPO ist unzulässig, soweit sie sich ausschließlich auf tatsächliche Feststellungen stützt und keine darlegbaren Rechtsfehler aufzeigt.
Die Pflicht zur ergänzenden Aufklärung (z. B. durch Vernehmung eines Arztes) besteht nicht, wenn aus der Art der Verletzung kein sicherer Schluss auf die Täterschaft gezogen werden kann.
Der Tatbestand des gewaltsamen Schmuggels setzt voraus, dass der Täter die weitergehende Absicht hat, mit einer Waffe oder einem Mittel einen persönlichen Widerstand zu überwinden; das bloße Bereithalten oder Erwägen des Einsatzes genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Messerschmied Nikolaus G ██ aus █, dort geboren ██████████ 1928, wegen Abgabenhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ in der Verhandlung Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Januar 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten (neben früheren Mitangeklagten) wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung und wegen anderer strafbarer Handlungen zu 10 Monaten Gefängnis, zu einer Geldstrafe und zu zwei Wertersatzstrafen verurteilt, von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist und soweit er nicht auch wegen gewaltsamen Schmuggels verurteilt worden ist. Die Revision kann keinen Erfolg haben:
1.) Gegen die Freisprechung macht die Revision geltend: a) die Strafkammer habe den Begriff des Beweises verkannt und habe auch sonst den § 261 StPO verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Landgericht würdigt eingehend die Tatsachen, die gegen den Angeklagten sprechen, und ist der Ansicht, dass für seine Täterschaft – Gebrauch eines Messers gegen den Zollbeamten R ███ – eine große Wahrscheinlichkeit spricht; es hat aber nicht die volle richterliche Überzeugung von seiner Schuld gewinnen können. Dabei erwägt es, dass der (flüchtige) Peter G ███, der an dem Handgemenge mit R ███ beteiligt war, ebenso stark verdächtig sei; dieser sei übrigens einschlägig vorbestraft, so 8 Mal wegen gefährlicher Körperverletzung, 7 Mal wegen Widerstandes und wiederholt wegen Bedrohung; schließlich habe auch der Verletzte selbst die Möglichkeit einer Verletzung durch diesen Peter G ███ nicht ausschließen können. Hierin liegt keine Verkennung des Beweisbegriffes. Was die Revision im Übrigen vorbringt, um die Rüge aus § 261 StPO zu begründen, ist nur tatsächlicher Natur und deshalb unzulässig.
b) Zu Unrecht behauptet die Revision, das Landgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Zu einer Vernehmung des Arztes, der den Verletzten behandelt hat, lag kein Anlass vor. Aus der Art der Verletzung hätte sich nach dem hier gegebenen Sachverhalt kein einigermaßen sicherer Schluss darauf ziehen lassen, ob Peter G ███ oder der Beschwerdeführer gestochen hat.
c) Die Urteilsfeststellungen bieten auch keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer und Peter G ███ eine gemeinschaftliche Körperverletzung begangen haben, indem einer von ihnen das Messer benutzte und indem Peter ███ mit seinem Stock schlug. Dass dies nicht ausdrücklich erörtert wird, ist kein sachlich-rechtlicher Fehler. Der Sachverhalt ergibt, worauf die Gegenerklärung des Oberbundesanwalts zutreffend hinweist, nichts dafür, dass jene Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben: beide Handlungen (die Benutzung des Messers und des Stockes) entsprangen ersichtlich einem plötzlichen Entschluss, der dem anderen nicht zugerechnet werden kann.
2.) Auch der Angriff gegen die Nichtanwendung des § 401 Abs. 2 Nr. 2 RAbgO ist unbegründet. Der sog. gewaltsame Schmuggel ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der Hinterziehung „ein an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Werkzeug oder Mittel mit sich führt, um einen persönlichen Widerstand zu überwinden“.
Während in den ähnlichen Fällen der §§ 243 Nr. 5 und 250 Nr. 1 StGB nach der herrschenden Ansicht der Tater schon dann eine „Waffe bei sich führt“, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, sie zu gebrauchen, muss der gewaltsame Schmuggler die weitergehende Absicht haben, mit der Waffe einen persönlichen Widerstand zu überwinden, d. h. einen Widerstand, den ihm eine Person bei der Durchführung des Schmuggels entgegensetzt. Diese Absicht war den Angeklagten, wie das Urteil auf S. 13 sagt, nicht nachzuweisen. Dass der Zeuge Peter G ███, wie das Urteil ausdrücklich sagt, in dieser Richtung eine belastende Aussage gemacht, steht dem nicht entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer |