Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Sachverständigenbeweisen verletzt §244 Abs.3 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 768/80
Datum
11.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen diverser Delikte; der BGH gibt der Verfahrensrüge teilweise statt. Das Landgericht hatte zwei Beweisanträge der Verteidigung auf Einholung sachverständiger Gutachten ohne hinreichende Prüfung abgelehnt. Der BGH hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft (§244 Abs.3 StPO) und hebt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nur dann als ungeeignet zurückzuweisen, wenn nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit dem bezeichneten Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt (§244 Abs.3 S.2 StPO).

2

Zur Beurteilung der Geeignetheit eines Sachverständigenbeweises kann das Gericht nicht allein auf eine Zeugenäußerung abstellen, wenn sich der Sachverständige aus anderem, dem Verfahren zugänglichem Material eigene Feststellungen hätte verschaffen können.

3

Fehlt es an der Darlegung hinreichender Sachkunde des Gerichts, darf es eine Beweisbehauptung nicht aus eigener Sachkunde widerlegen; Fragen, die nicht zum alltäglichen Erfahrungshorizont gehören, erfordern regelmäßig ein Sachverständigengutachten.

4

Ist die Ablehnung eines Beweismittels rechtsfehlerhaft und kommt nach Aktenlage ein anderes Beweisergebnis in Betracht, sind die auf dieser Grundlage getroffene Verurteilung und die darauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. August 1980

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 768/80 Beschluss vom 11. März 1981 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug-Mechaniker Hans-Erich F. aus █████, geboren am ███████ 1949 in ████, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. August 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist; im Aussprache über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Nötigung und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge teilweise Erfolg; die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (in Tateinheit mit versuchtem Betrug) und die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat einen Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, es möge ein Sachverständiger dazu gehört werden, a) der Brand nach dem vorliegenden Material durch defekte elektrische Leitungen der Theke oder weggeworfene Zigarettenstummel entstanden sein könne; b) der gegen 24.00 Uhr offen ausgebrochene Brand möglicherweise bereits seit 22.00 Uhr geschwelt habe, zu Unrecht abgelehnt.

1. Der unter a) genannten Beweisbehauptung ist das Gericht deswegen nicht nachgegangen, weil ein Defekt einer elektrischen Leitung als Brandursache ausscheide. Auf Grund der Aussage eines Zeugen stehe nämlich fest, dass in der Thekenanlage (wo sich der Brandherd befunden habe) keine elektrischen Leitungen verlegt gewesen seien. Der Sachverständige sei deshalb ein ungeeignetes Beweismittel.

Hiermit hat das Gericht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Ein Beweismittel darf nur dann als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit dem bezeichneten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH bei Holtz, MDR 1978, 281, 988; BGH, Urteil vom 15. Juli 1980 – 5 StR 344/80). Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte der Beweisantrag allenfalls dann abgelehnt werden dürfen, wenn der Sachverständige bei der Beurteilung der Frage, ob in der Theke elektrische Leitungen verlegt waren, allein auf die Aussage des Zeugen angewiesen gewesen wäre, der diese Frage verneint hatte. Das ist aber nicht der Fall. Die Verteidigung weist mit Recht darauf hin, dass ein Sachverständiger auf Grund des durch die Ermittlungen gewonnenen Materials (z. B. Fotoaufnahmen, Typ der Thekenanlage und sonstige Brandspuren) sich weitere tatsächliche Unterlagen für die Erstattung seines Gutachtens zu der Beweisfrage hätte beschaffen können. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung eines solchen Gutachtens zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte.

2. Den unter b) genannten Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur Behauptung, der Brand könne bereits seit 22.00 Uhr geschwelt haben, hat die Strafkammer zurückgewiesen, weil sie meinte, die Beweisbehauptung aus eigener Sachkunde widerlegen zu können.

Auch diese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht dargetan und es versteht sich auch nicht von selbst, dass es hinreichende Sachkunde besaß, um die aufgeworfene Frage zu beantworten. Sie betraf keinen alltäglichen Lebensvorgang, der in seinem Ablauf auch von einem Laien ohne Weiteres richtig beurteilt werden konnte. Der Brand entstand nach Auffassung des Gerichts in einem metallenen Müllbehälter unter der Theke, in dem sich Papier und Bierdeckelreste befanden, die mit Nitroverdünnung durchsetzt waren. Jedenfalls wurden dort später Spuren dieses Mittels festgestellt. Abgesehen davon, dass ein Sachverständiger in seinem Gutachten nicht unbedingt zu der gleichen Auffassung über Lage und Beschaffenheit des Brandherdes kommen musste wie das Gericht, ist es durchaus nicht selbstverständlich – wie das Gericht meint –, dass sich der Inhalt des genannten Müllbehälters „mit einem Schlag“ entzündet hat. Die Feststellungen über Beschaffenheit und Inhalt dieses Müllbehälters lassen es zudem offen, ob sich über dem mit Nitroverdünner durchsetzten Papier noch andere Abfälle aus Papier befanden, wie viel Papier – in welcher Dichte – im Müllbehälter war und ob dieser einen Deckel hatte, der es unter Umständen verhinderte, dass zunächst genügend Sauerstoff an den Brandherd gelangte.

Nach allem kann die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug keinen Bestand haben. Mit ihrer Aufhebung entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe.

SchumacherMillerTheune
MoslMaier
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