BGH: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Verurteilung wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 768/79
- Datum
- 31.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen setzt voraus, dass der zur Abführung Verpflichtete die Arbeitnehmeranteile tatsächlich einbehalten hat.
Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Einzelverurteilung die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung sind Erwägungen unzulässig, die sachlich-rechtlich nicht tragfähig sind; insb. dürfen unbegründete Wertungen über die Erhaltungswürdigkeit eines Unternehmens oder widersprüchliche Zuschreibungen zu Tatmotiven nicht maßgeblich bleiben.
Eine Revision ist unbegründet, soweit das Urteil keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler in Bezug auf bestimmte Tatbestände erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm Hubert Wilbert S. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1942, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit er der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig gesprochen ist. Jedoch können auf die Sachbeschwerde die Verurteilung wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen und der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
1. Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen nach den §§ 529, 1428 RVO und den anderen von der Strafkammer angeführten Vorschriften setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass der zur Abführung der Anteile verpflichtete Arbeitgeber diese tatsächlich einbehalten hat. Das war – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – nicht der Fall (vgl. z. B. Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, RVO § 529 Anm. 1, 6).
2. Der Strafausspruch ist schon deshalb im ganzen aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einzelstrafe wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen auch die Höhe der anderen Einzelstrafen beeinflusst hat. Hiervon abgesehen enthalten die Strafzumessungsgründe Erwägungen, die der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. So ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, „die erst 1975 gegründete Firma, die nur ein Stammkapital von 20.000,- DM hatte“, zum Nachteil des Angeklagten als nicht erhaltungswürdiges Unternehmen zu bewerten (UA S. 9). Auch liegt ein Widerspruch darin, dem Angeklagten ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit und hohe kriminelle Energie anzulasten, während nach den Feststellungen sein Bestreben vorwiegend dahin ging, ohne „übermäßiges Profitstreben“ die von seinen Auftraggebern gesetzten Termine einzuhalten und seine Firma zu retten.
| Miiller | Schumacher | Theune | |||
| Meßl | Meyer |