Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Feststellungen zu Mittäterschaft bei Lebensmittelkartenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 768/51
Datum
13.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Wirtschaftsvergehens verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Entscheidend ist, dass die Feststellungen unklar bleiben, ob und in welchem Umfang sie an der Herstellung und Verbreitung gefälschter Lebensmittelkarten beteiligt war. Ohne konkrete Feststellungen zu Umfang, Vereinbarungen und Verwendungsmenge lässt sich nicht prüfen, ob Mittäterschaft, Beihilfe oder nur eigene, begrenzte Tathandlungen vorliegen. Die Strafkammer hat zudem bei der Strafzumessung Umstände verwertet, die nicht festgestellt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung von Mittäterschaft sind konkrete Angaben zum Umfang der Beteiligung und zu Absprachen mit anderen Tätern erforderlich; bloße allgemeine Hinweise genügen nicht.

2

Erhält eine Person gefälschte Bezugsscheine ausschließlich zum eigenen Verbrauch und verwendet sie selbst, ist nur dieser eigene Tatbeitrag als eigene Tat zuzurechnen; umfangreicherer Vertrieb durch andere begründet nicht ohne Weiteres Mittäterschaft.

3

Duldung oder Förderung der Fälschertätigkeit durch Bereitstellung von Räumen kann Beihilfe darstellen; eine solche Förderungsbereitschaft ist aber nur insoweit strafzumessungsrelevant, als sie durch Feststellungen belegt ist.

4

Unterschiedliche subjektive Tatbestände (z. B. Beteiligung zur Förderung vs. eigene Bereicherung durch Verbreitung) können nebeneinander bestehen und in Tateinheit stehen; für die rechtliche Einordnung bedürfen diese Unterschiede konkreter Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Priscurin Helga Auguste Margarete Johanna ██ ███, geb. ████, aus █████, dort geboren am ██████, wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der frühere Mitangeklagte ███ nahm im Jahre 1947 in sein Zimmer, das er als Untermieter seiner Schwester, der Angeklagten, innehatte, die Mitangeklagten ███ und █████ auf. ██████████████ stellte mit Hilfe der ████ und des ████████ falsche Lebensmittelkarten her, die er gegen Geld weiter veräußerte. Die Angeklagte, die zunächst von den Vorgängen in ihrer Wohnung nichts bemerkt hatte, beteiligte sich, nachdem sie von ihrem Bruder einige Marken zur eigenen Verwendung erhalten hatte, beim Trocknen und Schneiden der Fälschungen. Die Fälschungen brachte sie bei Lebensmitteleinkäufen für sich und ihr Kind in den Verkehr.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Wirtschaftsvergehens in Bereicherungsabsicht nach § 2 des WiStG verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Nach dem Urteil hat der frühere Mitangeklagte ███████, der die Marken druckte, Lebensmittelkarten in größerem Umfang nachgemacht und vertrieben. Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte sei Mittäterin der Tat des ███████, da sie Marken trocknete und schnitt und die Fälschungen bei Lebensmitteleinkäufen für sich und ihr Kind in den Verkehr brachte.

Diese Feststellungen sind unzureichend und ermöglichen keine Prüfung, ob die Strafkammer die Tat rechtlich einwandfrei beurteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang sich die Angeklagte beteiligte und wie viele Marken sie verwendete. Die Vereinbarungen mit ███████ und den anderen Mittätern, mit denen sie bei dem Vertrieb der Marken mitwirkte und von denen sie einen Anteil erhielt, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Es ist demnach möglich, dass die Angeklagte nur so viel Marken, als sie für sich und ihr Kind benötigte, zum Trocknen und Schneiden erhielt und sie dann verbrauchte. Sie würde zwar insoweit gemeinschaftlich mit ███ Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung nachgemacht und sich eines Vergehens nach § 2 WiStG schuldig gemacht haben, jedoch würde ihr nur dieser Tatbeitrag zugerechnet werden können, nicht aber, wie nach dem Urteil, auch die Tat des ██ █████, soweit er mit anderen noch Marken in größerem Umfang nachgemacht hat. Das Inverkehrbringen der Marken, die sie nachmachte, wäre eine straflose Nachtat.

Es ist aber auch möglich, dass sie in größerem Maße beim Markentrocknen und -schneiden sich beteiligte oder die Herstellung der Fälschungen durch Duldung der Tätigkeit der Mitangeklagten in ihrer Wohnung, was die Strafkammer bisher nicht gewürdigt hat, ermöglichte und als Entgelt einige Marken nach Fertigstellung für ihren eigenen Bedarf erhielt. Hat sie weiter keine Interessen verfolgt, läge die Annahme nahe, dass sie dadurch die Tat des ██████ fördern, nicht aber als eigene zur Durchführung bringen wollte. Die Strafkammer spricht selbst bei der Strafzumessung von der außerordentlichen Bereitwilligkeit der Angeklagten, die Fälschertätigkeit zu „fördern“.

Insoweit wäre daher nur eine Beihilfe gegeben. Allerdings hat sie sich weiter dadurch, dass sie einige Marken für ihren eigenen Gebrauch angenommen und ausgegeben hat, diese sich verschafft und in Verkehr gebracht und damit den Tatbestand des § 2 WiStG als Täterin erfüllt. Die beiden Taten, die auf verschiedenem Vorsatz beruhen, würden in Tateinheit zueinander stehen.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Ungunsten der Angeklagten die außerordentliche Bereitwilligkeit, die Fälschertätigkeit zu fördern, verwertet. Die bisherigen Feststellungen lassen eine solche außerordentliche Bereitwilligkeit nicht erkennen.

Dr. Dotterweich Henneka Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt

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