Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei Anwendung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 76/85
Datum
20.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln wegen Totschlags ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache wegen Rechtsfehlern in der Prüfung der Provokationsregel (§ 213 StGB) und der Strafzumessung zurück. Die Revision zum Schuldspruch war insoweit unzulässig. Wesentlich war, dass das Gericht eigenes Verschulden fehlinterpretiert und strafmildernde Umstände zuungunsten verwertet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafmilderung nach § 213 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung an der Stelle zur Tat gereizt wird; eigenes Verschulden liegt nur vor, wenn der Täter das Opfer zur tatauslösenden Beleidigung herausgefordert oder ihm dazu genügende Veranlassung gegeben hat.

2

Die erste Alternative des § 213 StGB erfordert keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen Schwere der Beleidigung und der im Zorn begangenen Tatreaktion.

3

Ein als erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit festgestelltes strafmilderndes Merkmal darf bei der Strafzumessung nicht nachträglich als schuldverschärfender Gesichtspunkt gegen den Täter gewertet werden.

4

Eine Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, wenn die vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung die Sachrüge nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO hinreichend ausführlich darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/85 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, den Arbeiter Bruno ███, geboren 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision ist in der von der Pflichtverteidigerin unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift zum Schuldspruch nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt und damit insoweit unzulässig. Sie führt jedoch auf die gegen den Strafausspruch erhobene Sachrüge zu dessen Aufhebung.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Laufe des Tattages eine im einzelnen nicht feststellbare Menge Alkohol getrunken. Befürchtungen zum Verlust des Arbeitsplatzes durch eine ihm angekündigte, Lohnpfändung erregt, war er mehrfach deprimiert und niedergeschlagen. Am Nachmittag versuchte er vergeblich, Frau █████, mit der er zeitweise zusammengelebt hatte und weiterhin eng befreundet war, zu erreichen, um mit ihr seine persönlichen Probleme zu besprechen. Schließlich versuchte er, die – später getötete – Frau ██████ anzurufen, die er etwa zwei Wochen vor der Tat kennengelernt hatte. Er hatte sie zwischenzeitlich insbesondere auf ihr sexuelles Verlangen hin, mit der er sich jeweils verabredete, getroffen und unterhielt seither mit ihr sexuelle Beziehungen.

Gegen 18.00 Uhr begab er sich sogleich mit ihr, von dort aus versuchte er ohne Erfolg, Frau █████ anzurufen. Auch Frau ██████ gab ihm dabei keine Unterstützung, sondern forderte ihn auf, er möge besser sie, als ein solch junges Mädchen, anrufen; darüber war er verärgert.

Gegen 23.00 Uhr begaben sich beide gemeinsam ins Bett. Da Frau ██████ den Angeklagten, der unbedingt Geschlechtsverkehr ausüben wollte, versuchte sie, dies zu verhindern und zeigte ihm ein Pornoheft mit der Abbildung eines Mannes mit erigiertem Glied. Hierbei sagte sie zum Angeklagten, er solle sich diesen gut gebauten Penis ansehen; sein eigener Penis falle bereits um, wenn man nur draufschaue.

Nunmehr stand der Angeklagte auf und erklärte, weggehen zu wollen. Währenddessen rief Frau ██████, wenn er gehe, sei der Geldhahn zugedreht. Sie äußerte sich auch dahin, der Angeklagte sei „schwul“; er – der Angeklagte – solle keine Frauen mehr belastigen, sondern seinen Penis zwischen die Heizung stecken; der Angeklagte solle doch zu seiner „Rotznase“, der Zeugin █████, gehen (UA Bl. 30). Darauf nahm der Angeklagte einen zufällig in Reichweite liegenden Hammer und erschlug Frau ██████ mit zahlreichen – mehr als zwölf – Schlägen auf Kopf und Nacken.

Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Strafkammer die Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen der Angeklagte „hinsichtlich seiner Persönlichkeit im Spannungsfeld der Erregbarkeit und Gehemmtheit in seinen Kompensationsmöglichkeiten, insbesondere im Affekt und unter Alkoholeinfluss, begrenzt ist“ (UA Bl. 41). Sie hat ihm für den Zeitpunkt der Tat zugestanden, dass er sich „aufgrund Alkoholgenusses und infolge des vorangegangenen Verhaltens des Opfers in einem affektiven Erregungszustand befunden hat, durch den die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war“ (UA Bl. 43).

Sodann hat das Gericht, zunächst, von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht.

Anschließend hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 StGB geprüft und deren Vorliegen verneint.

Zum Provokationsfall hat sie ausgeführt, habe den Angeklagten vor der Tat „in einer Weise beschimpft, Frau ██████, wodurch (er) sich durchaus schwer beleidigt fühlen konnte“ (unter Hinweis auf „die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze“).

Im Rahmen der ersten Alternative des § 213 StGB werde vorausgesetzt, dass der Täter „in gerechtem Zorn gehandelt“ habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. „Das Verhältnis des Opfers zum Angeklagten war nach Überzeugung der Kammer in erster Linie auf sexuelle Beziehungen ausgerichtet. Von da her musste der Angeklagte durchaus mit solchen Äußerungen rechnen, wie das Opfer sie vor der Tat abgegeben hat, ohne hieraus einen ‚gerechten Zorn‘ ableiten zu können“ (UA Bl. 45). Es sei für den Angeklagten nach der Abgabe der hier in Rede stehenden Äußerungen ohne weiteres zumutbar (gewesen), die Wohnung der Frau ██████ zu verlassen, wie der Angeklagte zunächst auch beabsichtigt hatte (UA Bl. 46).

Diese Ausführungen enthalten durchgreifende Rechtsmängel. An erster Stelle war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB, von diesen ist die erste Alternative zu prüfen. Eine Milderung nach dieser Vorschrift ist (unter anderem) geboten, wenn der Totschläger „ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung von dem Getöteten an der Stelle zur Tat gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen“ wurde.

Die Urteilsgründe lassen im Zusammenhang erkennen, dass – wie die Strafkammer zutreffend – die von Frau ██████ ausgesprochenen Beleidigungen als schwer und die Ursächlichkeit für die auf der Stelle ausgeführte Tat als gegeben erachtet (UA Bl. 45 oben). Im Übrigen bringt die Strafkammer sinngemäß zum Ausdruck, der Angeklagte habe nicht „ohne eigene Schuld“ gehandelt.

Eigenes, die Strafmilderung nach dieser Vorschrift ausschließendes Verschulden des Täters liegt nur dann vor, wenn er im gegebenen Augenblick das Opfer zu der tatauslösenden Beleidigung herausgefordert, ihm dazu genügende Veranlassung gegeben hat (BGH NStZ 1983, 554; BGH Strafverteidiger 1984, 283; Eser, NStZ 1984, 49, 52; ders. in Schönke/ Schröder StGB 21. Aufl. § 213 Rdn. 8 – jeweils mit Nachweisen). Nichts anderes ist gemeint, soweit gelegentlich die Wendung vom „Handeln im gerechten Zorn“ verwendet wird (vgl. z. B. BGH bei Holtz in MDR 1981, 631; Dreher/ Tröndle StGB 42. Aufl. § 213 Rdn. 5; Jahnke LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 10).

Für eine solche Herausforderung oder genügende Veranlassung ist jedoch nichts dargetan. Sie ist entgegen der Auffassung der Strafkammer auch nicht darin zu sehen, dass der Angeklagte die sexuellen Beziehungen mit Frau ██████ unterhalten hat, obwohl er bereits in den vorausgegangenen Tagen erfahren hatte, dass er dem starken sexuellen Verlangen seiner Partnerin nicht immer voll entsprechen konnte. Es kommt hinzu, dass er – wie Frau ██████ wusste – wegen persönlicher beruflicher Probleme zu ihr gekommen war. Entsprechendes gilt für die Äußerung, die sich auf die mit dem Angeklagten befreundete Frau █████ be-

zog. Das gesamte beleidigende Verhalten der Frau ██████, wie es in den Urteilsgründen festgestellt ist, war durch die Situation im Sinne des § 213 StGB den Angeklagten nicht schuldhaft veranlasst. Mit den Ausführungen, der Angeklagte sei bei Berücksichtigung der Äußerungen der Frau ██████ zuzumuten gewesen, die Wohnung zu verlassen, hat das Gericht ersichtlich die Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat. Die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB setzt aber eine so lche Verhältnismäßigkeit nicht voraus (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1984 – 1 StR 597/84).

Da entgegen der Auffassung der Strafkammer die vorgenannten rechtsfehlerhaften Ausführungen zum Provokationsfall auch die Voraussetzungen des sonst minder schweren Falles im Sinn der zweiten Alternative des § 21- 3 StGB auszuschließen, bedarf danach keine weiteren Erörterung (zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vgl. BGH Strafverteidiger 1984, 5, 55; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1984 – 2 StR 257/84 – und vom 20. Juni 198- 4 – 4 StR 319/84; Eser, NStZ 1984, 49, 54). Im Übrigen ist zu besorgen, dass die hier gebotene Gesamtwürdigung von den weiteren Rechtsfehlern beeinflusst ist, die in den konkreten Strafzumessungserwägungen zutagegetreten sind. Das Gericht hat dort die dem Angeklagten zugebilligte erhebliche minderung der Schuldfähigkeit relativiert und deswegen in geringerem Maße zugu-

berücksichtigt, weil „der Angeklagte selbst den entstandenen Affekt durch sein Vorverhalten und das in seiner Persönlichkeit begründete verminderte Hemmungsvermögen, auf das oben eingegangen ist, wesentlich mitverschuldet hat“ (UA Bl. 47). Mit dem Vorverhalten ist ersichtlich die bereits erwähnte Tatsache gemeint, dass sich der Angeklagte in Kenntnis der von ihm nicht voll zu befriedigenden sexuellen Ansprüche der Frau ██████ zu ihr begeben und von ihrer Wohnung aus ebenfalls Frau █████ telefonisch zu erreichen versucht hat. Das durfte die Strafkammer dem Angeklagten auch in diesem Zusammenhang nicht zu seinem Nachteil anlasten.

Zwar ist ein Vor- (oder Nach-)Tatverhalten dann, auch zuungunsten des Täters, berücksichtigungsfähig, wenn es wegen seiner engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt

oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (vgl. BGH NStZ 1984, 118 mit Nachweisen). Daran fehlt es aber hier. Insbesondere durfte die Strafkammer das verminderte Hemmungsvermögen des Angeklagten, das sie ihm zuvor zutreffend als strafmildernd zugutegehalten hat, nicht als einen Verschuldensfaktor zu seinen Ungunsten werten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1978 – 3 StR 43/78).

Daher ist der Strafausspruch aufzuheben.

MaierMöslTheune
MeyerNiemöller
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