Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mängel bei Feststellungen zum THC‑Gehalt führen zur Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 76/84
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergehens nach dem BtMG ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Insbesondere fehlen Feststellungen zum THC‑Wirkstoffgehalt des sichergestellten Haschischs, die für die Strafzumessung relevant sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist nur überprüfbar, wenn die tatrichterlichen Feststellungen den der Verurteilung zugrunde gelegten Schuldumfang hinreichend erkennen lassen.

2

Fehlen für die Bemessung der Schuld erhebliche tatsächliche Feststellungen, führt der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung.

3

Bei Betäubungsmittelstraftaten sind Feststellungen über den Wirkstoffgehalt der Rauschmittel (etwa THC‑Gehalt von Haschisch) zu treffen, sofern dieser für die Bewertung des Schuldumfangs Bedeutung hat.

4

Zur Feststellung eines Mindestwirkstoffgehalts können als Kriterien Preis, Herkunft der Rauschmittel und gegebenenfalls Bewertungen durch Tatbeteiligte herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 2. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 76/84 P.3.8F

in der Strafsache gegen den Energieanlagenelektroniker Thomas Rabah aus ███████████████ ██, dort geboren am 8. 1964, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. November 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat. Denn die Straffrage kann hier nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden (BGHSt 27, 70, 72; 29, 359, 364 – jeweils m.w.N.). Die Feststellungen zur Tat sind nämlich nicht geeignet, der gesonderten Beurteilung des Strafausspruchs eine hinreichende Grundlage zu bieten, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Denn es hat keine Feststellungen über den THC-Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat. Solche wären hinsichtlich des sichergestellten Haschisch (UA S. 9, 14) möglich gewesen, bei den weiteren Teilmengen war jedenfalls die Feststellung eines Mindestgehalts angezeigt, wobei als Beurteilungskriterien etwa Preis und Herkunft der Rauschmittel, gegebenenfalls auch seine Beurteilung durch die Tatbeteiligten, hätten herangezogen werden können.

Die Höhe des Wirkstoffgrades hat Bedeutung für den Schuldumfang, so dass der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, nicht nur des Strafausspruchs, führt.

MosMeyerTheune
MillerGollwitzer