Bestellung einer Pflichtverteidigerin in der Revisionshauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 767/25
- Datum
- 30.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300426B2STR767.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Revisionshauptverhandlung genügt die Feststellung, dass die Verteidigung notwendig ist; maßgeblich sind § 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO.
Die Verhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft kann eine notwendige Verteidigung begründen und damit die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.
Die bloße Ankündigung der Wahlverteidigerin, das Wahlmandat bei Bestellung als Pflichtverteidigerin niederzulegen, steht einer Bestellung nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Revisionsgerichts.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 16. April 2025, Az: 5/16 KLs 16/24
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt.
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