BGH: Revisionen verworfen, Urteilsaussprüche neu gefasst (2 StR 76/72)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/72
- Datum
- 06.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zu versagen, wenn die Revision bereits durch die Erhebung von Sachrügen in den Revisionseinlegungsschriften rechtzeitig begründet wurde.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der sich zuungunsten des Angeklagten auswirkt.
Der Bundesgerichtshof ist befugt, die Urteilsaussprüche zu neu zu fassen oder klarstellend zu ändern, soweit dies zur richtigen rechtlichen Einordnung der Taten und der damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist.
Bei der rechtlichen Würdigung von Tatbeiträgen sind die Abgrenzungen zwischen Versuch, Tateinheit und Beihilfe sowie die Qualifikation als versuchter Mord oder versuchter Totschlag maßgeblich für Schuldausmaß und Strafzumessung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 25. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 76/72
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter ███ (oder ██ Yousef Mohsen ███████ aus █████████ bei ██ █████, geboren 1942 in Led el [REDACTED] bei ███ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Arbeiter Saad Yousef Mohsen ██████████ aus ██████, Kreis █████, geboren 1943 in Led el [REDACTED] bei [REDACTED] (Palästina), 3. den Walzwerker Ghazi Yousef ██ aus █████████████, geboren 1935 in Led el [REDACTED] bei [REDACTED] (Palästina), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 6. April 1972
Tenor
I. Das Gesuch des Angeklagten Deyab ███ um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Darmstadt vom 25. Juni 1971 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen; der Angeklagte hat die Revision durch Erhebung der Sachrüge in den Revisionseinlegungsschriften vom 25. Juni und 1. Juli 1971 rechtzeitig begründet.
II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die Urteilsaussprüche wie folgt neu gefasst:
1. Der Angeklagte Ghazi ██████ wird wegen versuchten Mordes zum Nachteil von Fahed Abu ███, Yousef Abu ███ und Mohamed Abu ██ (§§ 211, 43, 44, 73 StGB) in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe (§§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz, § 73 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Der Angeklagte Deyab █████████ wird wegen versuchten Totschlags zum Nachteil von Fahed Abu [REDACTED], Yousef Abu [REDACTED] und Mohamed Abu [REDACTED] (§§ 212, 213, 43, 44, 73 StGB) sowie wegen eines weiteren versuchten Totschlags (§§ 212, 213, 43, 44, 74 StGB), beide Taten jeweils in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe (§§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz, § 73 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte Saad ██████ wird wegen Beihilfe zu einem versuchten Totschlag zum Nachteil von Fahed Abu ████, Yousef Abu ██ und Mohamed Abu ███ (§§ 212, 213, 43, 44, 49, 73 StGB) sowie wegen Beihilfe zu einem weiteren versuchten Totschlag (§§ 212, 213, 43, 44, 49, 74 StGB), beide Taten jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unbefugten Führen einer Schusswaffe (§§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz, 49, 44, 73 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Im Übrigen bleibt der Urteilsausspruch des Schwurgerichts aufrechterhalten.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bundesrichter Dr. Willus ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
| Kirchhof | Meyer | ||
| Miller | Schauenburg |