Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Tatzeit: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/70
- Datum
- 29.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Ein Urteil darf keine nicht miteinander zu vereinbarenden tatsächlichen Feststellungen enthalten; bestehen unauflösbare Widersprüche, ist das Urteil aufzuheben.
Sind für die Beurteilung der Tatfrage zeitliche Abläufe entscheidend, muss das Urteil solche Umstände angeben (z. B. Entfernungen, zurückgelegte Wege, Fortbewegungsart), die die Vereinbarkeit der Feststellungen ermöglichen oder ausschließen.
Hat das Revisionsgericht begründete Zweifel an der Tragfähigkeit der Feststellungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 30. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 76/70 URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Alexander ██ ██ aus K[REDACTED] █████, geboren ████████████ in Detroit/USA, wegen räuberischen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Miller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 30. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Zweibrücken zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe von zwei Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig; jedoch hat die Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Ausführungen der Strafkammer auf S. 8 UA „muss sich“ der Angeklagte „etwa gegen 1.00 Uhr“ in das Klubgebäude in K[REDACTED] „eingeschlichen haben“, aus dem er später stahl. Andererseits stellt aber die Strafkammer auf S. 5 und 7 UA unter Zugrundelegung der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Maria ██ fest, dass sich der Angeklagte „bis etwa 1.00 Uhr“, also auch noch zur Zeit des angeblichen Einschleichens in das Klubgebäude, in der Gastwirtschaft der Zeugin in K[REDACTED] ██ aufgehalten hat. Beides ist nicht miteinander ██████████. Der Widerspruch lässt sich aus den Urteilsgründen umso weniger lösen, als weder mitgeteilt wird, wie weit das Klubhaus von der Gastwirtschaft entfernt ist, noch wie der Angeklagte den Weg dorthin zurückgelegt hat.
Das Urteil ist, ohne dass die weiteren von der Revision angeschnittenen Fragen der Erörterung bedürften, schon auf diesen sachlichen Widerspruch hin aufzuheben.
| Willms | Miller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |