Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wiedereinsetzung gewährt, Verfallanordnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 766/78
Datum
28.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung für diesen Angeklagten. In der Sache hob das Revisionsgericht die Verfallanordnung über DM 25.000,- auf, die übrigen Revisionen wurden verworfen. Begründend stellte der Senat fest, dass Ansprüche der geschädigten Institute die Wegnahme der Vermögensvorteile nach §73 Abs.1 S.2 StGB bewirken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Frist zur Begründung der Revision versäumt, kann dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Revision ist zu verwerfen, soweit keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen.

3

Eine angeordnete Verfallmaßnahme ist aufzuheben, wenn den Geschädigten bereits Ansprüche aus den Taten zustehen, deren Erfüllung die aus den Taten erlangten Vermögensvorteile beseitigt (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB).

4

Das Revisionsgericht kann die Liste der angewendeten Strafvorschriften ändern und nicht berücksichtigte Vorschriften ergänzen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 766/78

in der Strafsache gegen

1. den Spengler Remo ███ aus ██ (Italien), geboren ████████ 1946 in ██ ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Buchbinder Roberto ███, alias Roberto ████, alias Carlo ████, alias Remo ████ aus ███ (Italien), geboren am █████ in ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 1979 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 1 bis 4 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten ███████ wird auf seinen Antrag vom 21. September 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Juli 1978 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts vom 18. September 1978, durch den die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen worden war, ist damit gegenstandslos.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über den Verfall eines Geldbetrages von DM 25.000,-- aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird wie folgt geändert und neu gefasst:

Gründe

§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 151 Nr. 5, §§ 152, 267, 52, 53, 54, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Das Vorbringen des Angeklagten ███████ im Rahmen seiner Verfahrensbeschwerden ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen der beiden Angeklagten hat, abgesehen von der Verfallanordnung, keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Diese Maßnahme muss jedoch aufgehoben werden. Sie kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil den geschädigten Geldinstituten aus den Taten Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung die aus den Taten erlangten Vermögensvorteile beseitigen wird (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Der Senat hat die Liste der angewendeten Strafvorschriften entsprechend geändert und gleichzeitig vom Landgericht nicht berücksichtigte Bestimmungen eingefügt.

KirchhofSchumacherMeyer
WillmsMaier
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