Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Versuchene Zoll-/Steuerhinterziehung und Einziehung von Kaffee

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 766/51
Datum
03.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Hamburg wegen versuchter Steuerhinterziehung, Schmuggel und eines Devisenvergehens wurden vom BGH verworfen. Das Gericht hielt fest, die Angeklagten hätten vorsätzlich gehandelt und bereits Ausführungshandlungen vorgenommen; auch ein untauglicher Versuch sei strafbar. Die Einziehung von 5036 kg Kaffee wurde bestätigt, weil Erwerber oder deren Vertreter an der Hinterziehung beteiligt waren. Die Revisionen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Steuer- oder Zollhinterziehung ist strafbar, wenn der Täter vorsätzlich handelt und bereits Ausführungshandlungen vorgenommen hat, auch wenn die eingesetzten Mittel untauglich sind.

2

Die Strafbarkeit wird nicht ausgeschlossen, weil das Unternehmen von vornherein zum Scheitern verurteilt war (z. B. wegen eines verdeckt handelnden Zollbeamten), wenn die Täter in der Vorstellung eines mitwirkenden Komplizen handelten.

3

Bei der Anordnung der Einziehung steuer- oder zollpflichtiger Erzeugnisse sind die für die Einziehung wesentlichen Umstände von Amts wegen aufzuklären; dem angenommenen nichtbeteiligten Erwerber darf nicht die bloße Beweislast für seine Unschuld auferlegt werden.

4

Die Einziehung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Erwerber oder dessen Vertreter bei der Abwicklung des Geschäfts an der Hinterziehung mitgewirkt hat; Eigentumsfragen verhindern die Einziehung nicht, wenn Beteiligung feststeht.

5

Die Übergabe inländischer Zahlungsmittel durch einen Inländer an einen Ausländer kann ein Devisenvergehen erfüllen; eine spätere Beschlagnahme oder Eigentumsstreitigkeiten stehen der Feststellung des Delikts nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ █████████████████ Lothar, geboren am ██████,

2.) den ████████ ██████████, geboren am ███,

3.) den Kaufmann Konstantin, geboren am ███,

4.) den Kaufmann Friedrich F., aus ███, geboren am ███,

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. August 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt: den Angeklagten S(___) wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Devisenvergehens zu der Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu 300 DM Geldstrafe; den Angeklagten Beise wegen versuchter Steuerhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe; außerdem hat es die beschlagnahmten 5036 kg Kaffee eingezogen. Die Angeklagten K(___) und K(___), denen zur Last liegt, sich gemeinsam mit S(___) und ██████████ des versuchten Bandenschmuggels schuldig gemacht zu haben, sind mangels Beweises freigesprochen worden. Ihre Revisionen sind auf die Anordnung der Einziehung beschränkt.

Sämtliche Revisionen haben keinen Erfolg.

Die Revisionen der Angeklagten S(___) und Beise:

I.

1.) Ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Steuerhinterziehung (§§ 396, 397 RAbgO, 43, 47 StGB) weist keinen sie beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Soweit die Revisionen vorbringen, die Angeklagten hätten die 5 to Columbia-Kaffee „zu einem legalen verbilligten Zollsatz“ aus dem Freihafen Hamburg in das Zollinland einführen wollen, wenden sie sich ausschließlich gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Das Landgericht hat sich mit dieser Einlassung eingehend auseinandergesetzt und ist in widerspruchsfreier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagten gewillt waren, den Kaffee überhaupt ohne jede Abgabe mit Hilfe des vermeintlich ungetreuen Zollbeamten W(___) in das Zollinland einzuschmuggeln.

b) Den Entschluss, es vorsätzlich zu bewirken, dass Steuereinnahmen verkürzt werden, haben die Angeklagten auch durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Zollhinterziehung enthielten. Ihre Strafbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihr Schmuggelunternehmen von vornherein zum Scheitern verurteilt war, weil der vermeintlich ungetreue Zollbeamte nur zum Schein gemeinsame Sache mit ihnen machte, um sie auf frischer Tat überführen zu können. Auch der untaugliche Versuch der Steuerhinterziehung – hier der Versuch mit untauglichen Mitteln – ist strafbar. Deshalb geht auch der Hinweis der Revisionen darauf fehl, dass das Unternehmen „sozusagen unter Aufsicht und nach Weisung der Zollbehörden“ abgewickelt wurde. Maßgebend ist, dass die Angeklagten den W(___) für ihren Komplizen hielten, der nach ihrer Vorstellung die 5 to Rohkaffee „unverzollt, aber mit ordnungsmäßigen Zollpapieren versehen“ aus dem Freihafen herausbringen, also die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr mittels Täuschung der Zollstelle ohne Entrichtung des Zolls bewirken wollte und sollte.

Die Angeklagten sind auch nicht, wie die Revisionen meinen, nur in Vorbereitungshandlungen verstrickt gewesen. Nicht weniger haben sie selbst alles getan, was nach dem Gesamtplan sie zu tun vorhatten, um den Kaffee unverzollt in das Zollinland zu schaffen. Auch ihr vermeintlicher Komplize W(___), dem die entscheidende Tätigkeit, die Verbringung der Ware über die Zollgrenze, oblag, hat mit der vereinbarten Hinterziehungshandlung begonnen. Indem er mit der Partie Kaffee beim Zollamt Kornhausbrücke vorfuhr und damit das Zollgut an die Zollgrenze brachte, nahm er die Handlung vor, die nach dem Plan und der Vorstellung der Angeklagten unmittelbar die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr und damit die Zollhinterziehung herbeiführen sollte.

2.) Ebensowenig lässt die Verurteilung des Angeklagten S(___) wegen eines rechtlich selbständigen (§ 74 StGB) Devisenvergehens einen Rechtsirrtum erkennen. Zwar sind die 20.000 DM, die S(___) dem früheren Mitangeklagten ███████, einem Devisenausländer, nach Ankunft des Kaffees am Lager der Firma ██ aushändigte, alsbald durch die „nunmehr ██████████████ Zollfahndung“ beschlagnahmt worden. Weder die alsbaldige Beschlagnahme des Geldes noch der Umstand, dass seine Hingabe unter den Augen der Zollbeamten vor sich ging, ändert jedoch etwas an dem Vorliegen eines vollendeten Vergehens gegen Art. I Abs. 1 Ziff. h, Art. VIII Abs. 1 des Gesetzes Nr. 53. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte █████ das Geld von dem Angeklagten K(___) & Co. nicht übergeben bekommen, um es dem P(___) aushändigen zu können, sondern damit er es dem Verkäufer der 5 to Kaffee übergebe. Zutreffend hat daher das Landgericht in der Übergabe der 20.000 DM an P(___) eine Übertragung deutscher Zahlungsmittel durch einen Deviseninländer an einen Devisenausländer im Sinne der angeführten Vorschriften des Devisengesetzes gefunden; darauf, ob die Firma K(___) & Co. wegen der Nichtigkeit des „Kaffeegeschäfts“ Eigentümerin des Geldes geblieben ist, kommt es nicht an. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte ███████ auch gewusst, dass P(___) englischer Staatsangehöriger ist.

3.) a) In den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts tritt ebenfalls kein Rechtsfehler zutage. Nach § 397 Abs. 2 RAbgO gilt die für die vollendete Tat angedrohte Strafe auch für den – tauglichen oder untauglichen – Versuch.

b) Auch die Einziehung der beschlagnahmten 5036 kg Kaffee ist im Ergebnis zu billigen.

Zwar kann den Rechtsausführungen des Landgerichts zur Auslegung des § 414 RAbgO nicht in allen Teilen beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351, 356) sind die für die Einziehung wesentlichen Umstände von Amts wegen aufzuklären; es ist nicht angängig, dem an der Steuerstraftat unbeteiligten Eigentümer der zollpflichtigen Ware den Entlastungsbeweis dafür aufzuerlegen, dass gegen ihn kein die Maßnahme rechtfertigender Grund vorliegt. Mit der Begründung, der Kaufmann Ch(___) sei im Augenblick der Beschlagnahme der Eigentümer des Kaffees gewesen, habe „nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er von dem geplanten Schmuggel weder etwas kannte noch etwas kennen musste“, konnte daher der Kaffee nicht eingezogen werden. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch die Anordnung der Einziehung nicht. Denn wenn Ch(___), wie das Landgericht annimmt, der Eigentümer des Kaffees geworden ist, hat er das Eigentum durch den Angeklagten ██████████████ erworben, der nach der Meinung des Landgerichts bei dem Erwerbsvorgang in seinem Namen und in seinem Auftrag aufgetreten ist. Dann ist jedoch die Einziehung schon um deswillen gerechtfertigt und geboten, weil sich Ch(___) bzw. sein Vertreter ███ bei der Abwicklung des „Kaffeegeschäfts“, wie ausgeführt, der versuchten Zollhinterziehung schuldig gemacht hat (Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1952 – BGHSt 2, 320, ferner Urteil des 1. Senats vom 29. April 1952 – BGHSt 2, 328). Nichts anderes würde zu gelten haben, wenn der Angeklagte Beise, der nach den Feststellungen (UA S. 9) „unter dem Namen Ch(___)“, also als Kaufmann Ch(___), den Kaffee gekauft hat, zunächst Eigentümer geworden sein und dann das Eigentum durch Insich-Geschäft (§ 181 BGB) auf die Firma K(___) & Co. übertragen haben sollte. Nur dann könnte die Einziehung der 5 to Kaffee rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Inhaber der Firma K(___) & Co., die Angeklagten █████ und K(___), das Eigentum ohne Vermittlung der Angeklagten Beise und/oder S(___) erlangt hätten. Diese Möglichkeit scheidet jedoch nach den Feststellungen auf alle Fälle aus. Auf die Erwägung des Landgerichts, wonach die Zollfahndung eine Übergabe der Ware an die Firma K(___) & Co. bei ihrer Ablieferung am Lager der Firma H(___) verhindert habe, kommt es daher nicht mehr an.

Hiernach sind auch die Revisionen der Angeklagten K(___) und K(___) unbegründet. Nach den Ausführungen unter I 1.) sind die Angeklagten ███████ und █████ der versuchten Zollhinterziehung schuldig. Auch beim Versuch der Steuerhinterziehung kann nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts gemäß § 401 RAbgO (RGSt 66, 451; 63, 278, 283) auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse erkannt werden, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist. Soweit die Revisionen geltend machen, dass der Angeklagte S(___) für die Firma ████ & Co. das Eigentum habe erwerben wollen und erworben habe, wird auf das oben zu I 3.) b) Gesagte verwiesen. Der Einziehung der 5036 kg Kaffee gemäß den §§ 401, 414 RAbgO stand auch nicht entgegen, dass gegen den Kaufmann ████████ keine Anklage wegen Teilnahme an dem Schmuggelunternehmen erhoben worden ist. Darauf, dass ihn das Landgericht nicht als Nebenbeteiligten gemäß § 443 Abs. 2 RAbgO zum Verfahren zugezogen habe, können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Die Einziehung wäre, wie oben I 3.) b) ausgeführt, auch dann gerechtfertigt, wenn Ch(___), wie die Revisionen vorbringen, „über etwaige Absichten des Beise gar nicht unterrichtet gewesen sein konnte“.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Ortlieb
Dr. WernerDr. Ludwig
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