Treffer
BGH Urteil

Aufklärungsrüge: Verweisung wegen unterlassener Vernehmung des Behandlers

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 765/81
Datum
15.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt das Freispruchsurteil in einem Vergewaltigungsverfahren mit der Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer die Angaben des Angeklagten über eine psychotherapeutische Behandlung ungeprüft übernahm und den behandelnden Arzt nicht vernahm. Da das Krankheitsbild für die subjektive Tatseite entscheidungserheblich sein konnte, war weitere Aufklärung geboten. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt ein Sachverständigengutachten psychische Störungen fest, die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite erheblich sind, darf das Gericht die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten nicht ungeprüft übernehmen.

2

Kann die rechtliche Bewertung der inneren Tatseite von Art und Dauer einer psychotherapeutischen Behandlung abhängen, muss das Gericht zur Verifikation die Vernehmung des behandelnden Arztes vornehmen.

3

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn die Strafkammer gebotene Ermittlungshandlungen unterlässt, durch die entscheidungserhebliche Tatsachen hätten geklärt werden können.

4

Die Behauptung des Angeklagten, er befinde sich in Behandlung, ist nicht 'unwiderlegbar' und ersetzt nicht die prozessuale Pflicht des Gerichts, entscheidungserhebliche Angaben zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. Mai 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Ralf K. ██ aus ███ █████, dort geboren am ███████ 1946, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mees,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemeier, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen hat die Nebenklägerin Alice R. █ Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.

Das Landgericht hält den äußeren Tatbestand des § 177 StGB für verwirklicht, konnte aber „vernünftige Zweifel daran, ob der Angeklagte die Zeugin ██ subjektiv zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat“, nicht überwinden. Es gründet diese Zweifel auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ███, wonach der Angeklagte an einer neurotischen Störung mit depressiver und narzisstischer Problematik sowie begleitenden psychosomatischen Symptomen leidet und auch zum Tatzeitpunkt litt; auf Grund dieser Krankheit sei nicht auszuschließen, dass „der Angeklagte dazu neige, Verhaltensweisen einer Partnerin zu missdeuten und absolute Verweigerung und soziale Ablehnung durch sie, weil ihn dies narzisstisch kränke, zu übersehen, sofern sie nicht unmissverständlich erfolgten“. Dass der Angeklagte tatsächlich die vom Sachverständigen festgestellten Störungen aufweise, werde „dadurch gestützt“, dass er sich „seiner unwiderlegbaren Erklärung zufolge“ deswegen seit 1973 in psychotherapeutischer Behandlung befinde.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Erklärung des Angeklagten, er befinde sich seit 1973 in psychotherapeutischer Behandlung, ohne Prüfung übernommen und es unterlassen hat, sich durch Vernehmung des den Angeklagten behandelnden Arztes ein klares Bild von seiner Krankheit zu verschaffen. Sie war hierzu schon deshalb gedrängt, weil sie sich, wie aus ihren Ausführungen im Einzelnen folgt, erst auf Grund der „unwiderlegbaren“ Angabe des Angeklagten, er befinde sich wegen der „vom Sachverständigen konstatierten Störungen“ in psychotherapeutischer Behandlung, endgültig von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugen konnte; dabei aber konnten die nicht überprüften eigenen Angaben des Angeklagten keine zuverlässige Grundlage für die hier entscheidenden Fragen bilden. Kam es für die rechtliche Beurteilung der inneren Tatseite (auch) auf das Krankheitsbild des Angeklagten in den Jahren seit 1973 bis zu der ihm vorgeworfenen Tat an, so konnte auf die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht verzichtet werden, und zwar umso weniger, als auch nach den Feststellungen der Strafkammer die Fähigkeit des Angeklagten, seine Ablehnung durch eine Frau zu begreifen, nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist.

Offen bleibt im Übrigen, inwiefern die Erklärung des Angeklagten über Art und Dauer der psychotherapeutischen Behandlung „unwiderlegbar“ sein soll. Es liegt auf der Hand, dass hier die Vernehmung des behandelnden Arztes der Strafkammer die erforderliche Klarheit hätte verschaffen können (vgl. BGHSt 13, 326, 328).

Da die Verfahrensbeschwerde zum Erfolg führt, bedarf die Sachrüge keiner Erörterung. Die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erledigt.

MeesMaierGollwitzer
MüllerNiemeier
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