Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung und Aufhebung wegen Verjährung und Unklarheit bei "sexueller Handlung"

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 765/80
Datum
07.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH stellte das Verfahren in zwei Fällen wegen Verjährung ein, da die erste verjährungsunterbrechende Vernehmung erst 1979 erfolgte. In einem weiteren Fall hob der Senat den Schuldspruch auf wegen Zweifeln, ob eine "sexuelle Handlung" i.S.v. §176 i.V.m. §184c StGB vorlag, und verwies zur Neubewertung. Der übrige Revisionsantrag wurde verworfen; der Strafausspruch insgesamt ist aufgehoben, weil die aufgehobenen Verurteilungen die Gesamtstrafenbildung beeinflusst haben könnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Umklassifizierungen von Straftatbeständen durch Gesetzesänderungen sind für vor dem Stichtag begangene Taten die nach den Übergangsbestimmungen maßgeblichen Verjährungsfristen anzuwenden.

2

Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung ist insbesondere die erste Vernehmung des Beschuldigten; diese Vernehmung unterbricht die Verjährung gemäß §78 Abs.1 Nr.1 StGB i.V.m. den einschlägigen Übergangsbestimmungen.

3

Liegt hinsichtlich der Voraussetzungen einer strafbaren "sexuellen Handlung" nach §176 i.V.m. §184c StGB begründete Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Fallen durch Aufhebung einzelner Verurteilungen die tragenden Grundlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe weg oder ist nicht ausgeschlossen, dass die Einzelstrafen die Gesamtstrafe beeinflusst haben, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 765/80 484 in der Strafsache gegen den Bundesbahn-Oberinspektor a.D. Hans Helmut F. (███ aus K[REDACTED], geboren am ███████ 1935 in T[REDACTED]), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. August 1980 wird 1. das Verfahren in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, 2. das Urteil im Fall 4 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ██████████ des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. ██████████

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Sie hat teilweise

Gründe

1. Nach den Feststellungen sind die abgeurteilten Taten in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe in den Jahren 1971 und 1972 begangen worden. Durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) wurde der ursprünglich in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. als Unzucht mit Kindern bezeichnete Verbrechenstatbestand durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen – nunmehr des sexuellen Missbrauchs von Kindern – umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre. Diese kürzere Verjährungsfrist blieb für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden waren, auch bestehen, als durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. die Verjährungsfrist für das mit einer Höchststrafe von 10 Jahren bedrohte Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf 10 Jahre erhöht wurde (Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB). Da die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung, nämlich die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB), erst am 18. September 1979 stattgefunden hat, ist die Strafverfolgung wegen der in den Jahren 1971 und 1972 begangenen Taten verjährt. Das Verfahren muss deshalb in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt werden.

2. Die Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe war aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass das Gericht den Begriff der sexuellen Handlung i.S. von § 176 Abs. 1 StGB, der in § 184c StGB näher bestimmt wird, verkannt hat. Die Strafkammer hat zunächst festgestellt, der Angeklagte habe die Gelegenheit benutzt, der Zeugin unter den Pullover an die Brust zu fassen und diese zu streicheln (UA S. 3), hat dann aber die Aussage der Zeugin zu diesem Vorfall als glaubwürdig bezeichnet, wonach der Angeklagte ihre Brust „nur kurz berührt“ habe (UA S. 5). Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte bereits sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit an dem Kind vorgenommen oder ob er nur versucht hatte, solche Handlungen vorzunehmen, dabei aber durch die Annäherung anderer Personen gestört wurde (UA S. 4).

3. Mit der Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und der Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung der Sache im Fall 4 entfällt die Grundlage für den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Verurteilung im Fall 3 der Urteilsgründe weist zwar keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Höhe der in diesem Fall erkannten Einzelstrafe von den Verurteilungen in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe beeinflusst worden ist. Auch in diesem Fall ist deshalb der Strafausspruch aufzuheben.

Erfolg.HäslNiemöller
MeyerSchunacherTheune
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