Beihilfe zur Gefangenenmeuterei: §122 Abs.3 StGB setzt eigenhändige Gewalttätigkeit voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/56
- Datum
- 13.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 122 Abs. 3 StGB trifft eine verschärfte Strafdrohung und findet nur auf denjenigen Anwendung, der eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt.
Wer lediglich als Gehilfe bei einer Gefangenenmeuterei tätig wird, ohne selbst Gewalttätigkeiten zu begehen, ist nicht nach § 122 Abs. 3 StGB, sondern allenfalls nach § 122 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
Die Auslegung von § 122 darf nicht zu einem systemwidrigen Ergebnis führen, wonach Gehilfen ohne eigene Gewalttaten strenger als Mittäter gestellt werden.
Anstiftung zu Gewalttätigkeiten kann unter besonderen Voraussetzungen eine selbständige Verantwortlichkeit begründen; diese Rechtsprechung ist jedoch nicht ohne weiteres auf Gehilfen zu erstrecken.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 19. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Wilhelm ███ aus ███████████████████, dort geboren ████████████████████, in anderer Sache in Strafhaft, wegen Beihilfe zur Meuterei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer Beihilfe zur Gefangenenmeuterei leistet, ist nur dann nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar, wenn er hierbei eigenhändig Gewalttaten verübt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 19. Juli 1955, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er der Beihilfe zur Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 StGB schuldig ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Aachen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Angeklagte hat die Gefangenenmeuterei früherer Mitangeklagter dadurch bewusst unterstützt, dass er ihnen zusagte, ihnen nach gelungenem Vorhaben und seiner Befreiung den Weg durch die ihm gut bekannte Stadt ████████████████████ zu zeigen. Bei den Gewalttätigkeiten gegen den Aufsichtsbeamten hat er nicht mitgewirkt. Infolgedessen kann er keiner Beihilfe zur schweren Meuterei nach § 122 Abs. 1 und 3 StGB schuldig sein.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs trifft die erhöhte Strafe des § 122 Abs. 3 StGB nur den Meuterer, der eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt hat (RGSt 69, 289; BGHSt 5, 344 mit weiterem Nachweis). Dies ist bisher, soweit ersichtlich, nur für den Mittäter entschieden. Für den Gehilfen kann nichts anderes gelten. Jeder Gefangene, der durch einen Angriff auf einen Anstaltsbeamten meutert, ist nach den allgemeinen Teilnahmebestimmungen, wie das Reichsgericht zutreffend ausführt, durchweg ohnehin Mittäter der hierbei verübten Gewalttätigkeiten. § 122 StGB wäre deshalb in sich widersprüchlich, wenn jeder Mittäter nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar wäre, auch ohne dass er selbst eine Gewalttat verübt hätte. Die Meuterei setzt begrifflich die Anwendung von Gewalt voraus. Wer zur Meuterei Hilfe leistet, fördert damit auch die Gewalttätigkeiten. Wenn man bei dem Gehilfen § 122 Abs. 3 StGB schon für anwendbar erklärt, ohne dass er selbst Gewalttätigkeiten verübt hat, ließe sich deshalb überhaupt keine Beihilfe zu einer Meuterei nach § 122 Abs. 1 StGB denken. Es kann aber nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein, die Meuterei, soweit der Gehilfe in Betracht kommt, stets als ein Verbrechen anzusehen, während der Mittäter nur eines Vergehens schuldig zu sein braucht.
Das Reichsgericht hatte in RGSt 69, 289, 298 die Frage offen gelassen, ob der Anstifter zu Gewalttätigkeiten nach § 122 Abs. 3 StGB zu bestrafen sei. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage inzwischen bejaht (BGHSt 8, 294). Nach dieser Entscheidung trifft die mitgeteilte Erwägung des Reichsgerichts auf den Mittäter nicht zu, der seine Mithäftlinge zu Gewalttätigkeiten anstiftet und hierdurch über das Angreifen oder Widerstandleisten, worin sein Beitrag als Mittäter der Meuterei besteht, hinausgeht. Der 3. Strafsenat sieht deshalb das Anstiften zu Gewalttätigkeiten als ein selbständiges, anders geartetes Tun gegenüber der Mittäterschaft an. Hiergegen lassen sich Bedenken daraus herleiten, dass jeder Meuterer ohnehin auch Mittäter der Gewalttätigkeiten ist und die Anstiftung nach allgemeinen Grundsätzen in der Mittäterschaft aufgeht. Indessen bedarf diese Frage hier keiner endgültigen Stellungnahme. Auf den Gehilfen ist die Entscheidung des 3. Strafsenats keinesfalls auszudehnen, weil er sonst schlechter gestellt wäre als der Täter, obwohl sein Beitrag, da ihm die Tatherrschaft fehlt, minder schwer ist.
Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, den Strafausspruch, der von dem Rechtsirrtum beeinflusst ist, aufgehoben und die Sache an das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen (vgl. BGH LM JGG § 103 Nr. 1).
| Baldus | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Werner | Menges |