Revision: Aufhebung wegen Verstoßes gegen §261 StPO (schriftliches Gutachten)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/55
- Datum
- 03.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf nicht auf einem schriftlichen Sachverständigengutachten beruhen, das nicht Gegenstand der mündlichen Beweisaufnahme war; die Verwendung eines solchen Gutachtens verletzt §261 StPO.
Besteht eine Diskrepanz zwischen dem im Urteil genannten Sachverständigen und der Sitzungsniederschrift, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht sich aus einem außerhalb der mündlichen Vernehmung befindlichen Gutachten überzeugt hat, was die Verwertbarkeit der Entscheidung beeinträchtigt.
Beruht der Schuldspruch auf der Verwendung unzulässiger Beweismittel, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Rüge verfahrensrechtlicher Fehler in der Revision ist zu prüfen; begründete Verfahrensverstöße können die sachliche Grundlage des Schuldspruchs entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 19. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberlokführer Gustav Alfred F. C. aus █, geboren am 1904 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Henges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in zwei Fallen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet.
Dass der Angeklagte für sein Tun voll verantwortlich ist, stellt das Landgericht fest, indem es sich „dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Jacobs anschließt“. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass nach der hier allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht Dr. Jacobs, sondern der Arzt beim Gesundheitsamt Dr. Jackisch, der sich „für Obermedizinalrat Dr. Jacobs“ gemeldet hatte, als Sachverständiger vernommen worden ist.
Es kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus einem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Dr. Jacobs gewonnen hat; darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. Da der Schuldspruch auf diesem Fehler beruht, muss das Urteil aufgehoben werden.
| Dr. Schalscha | Dr. Hoericke | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |