Revision: Aufhebung wegen fehlender Strafzumessungsfeststellungen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 764/80
- Datum
- 14.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn es erforderliche Feststellungen zu den für die Strafzumessung bedeutsamen persönlichen Verhältnissen und zum Lebenslauf einschließlich einschlägiger Vorstrafen nicht enthält.
Die Bezugnahme auf Feststellungen eines früheren Urteils, die durch eine Revision aufgehoben wurden, ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts, in den Urteilsgründen eigene strafzumessungsrelevante Feststellungen darzulegen.
Fehlende strafzumessungsrelevante Feststellungen verhindern die rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs und begründen daher die Aufhebung des Urteils.
Ist der Schuldspruch in der Sache rechtskräftig geblieben, kann die Sache zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden, nicht an das Schwurgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 20. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 764/80 in der Strafsache gegen Alex T. DD aus ███████, dort geboren am ███ 1943, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 1980 ausgeführt:
„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil es im Wesentlichen nicht die für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf einschließlich seiner unter anderem einschlägigen Vorstrafen enthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass bezüglich der persönlichen Verhältnisse die erneute Hauptverhandlung zu den gleichen Feststellungen geführt hat und insoweit auf das vorangegangene Urteil Bezug genommen (UA S. 3, 4); darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden; sie konnten deshalb für das neue Urteil auch dann nicht mehr im Wege der Bezugnahme herangezogen werden, wenn sie den in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen entsprechen. Das Landgericht hätte somit die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu einem Lebenslauf in den Urteilsgründen ohne Bezugnahme mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; BGH bei Holtz in MDR 1978, 274, 275; NJW 1977, 1247; BGH, Beschluss vom 30. September 1980 – StR 460/80; BGH, Beschluss vom 30. September 1980 – 4 StR 421/80 –). Mangels einer rechtlichen Nachprüfung des Strafausspruchs ist eine solche nicht möglich. Auf die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge kommt es demnach nicht mehr an.“
Da der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) rechtskräftig ist, wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer und nicht an das Schwurgericht zurückverwiesen.
| Müller | Schumacher | Theune | |||
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