Revision verworfen – Verwertung von Vorstrafen und Prüfung der Geringwertigkeit (§ 248a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 764/76
- Datum
- 23.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen dürfen vom Strafgericht berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht vorliegen und die Vorstrafen mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als sachlich richtig anerkannt worden sind.
Ein Verwertungsverbot nach § 49, § 61 BZRG ist nur gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind; liegt dies nicht vor, ist die Kenntnis aus dem Zentralregister oder aus verlesenen Urteilen verwertbar.
Bei der Prüfung der Geringwertigkeit nach § 248a StGB hat das Gericht die Umstände der Tat zu würdigen; das Gericht muss diese Frage ausdrücklich behandeln, um rechtsfehlerfrei zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft kann trotz möglicher Geringwertigkeit der Beute ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten erachten; dies ist in der Anklage zu dokumentieren und kann die Strafverfolgung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich Friedrich Paul Georg ███ aus █████, geboren am 7. Juli 1927 in ███, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Mai 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der 48-jährige Angeklagte ist wegen Eigentumsdelikten insgesamt 14 Mal, seit 1949 auch wegen Rückfalldiebstahls und seit 1952 wiederholt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestraft. Er befand sich von 1969 bis 1970 sowie von 1975 bis 1976 in Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat ihn jetzt wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kammer – teils unter Vorhalt der Auskunft des Strafregisters, teils durch Verlesen früherer Urteile – die Vorstrafen des Angeklagten festgestellt und berücksichtigt hat, da die Voraussetzungen des Verwertungsverbots nach den §§ 49, 61 BZRG nicht vorliegen und die Vorstrafen „mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als sachlich richtig anerkannt worden sind“ (UA S. 7).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat gleichfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. § 248a StGB ist vom Landgericht nicht übersehen, die Frage der Geringwertigkeit der Beute eingehend erörtert worden (UA S. 25).
Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, wie sich aus der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 29. Dezember 1975 ergibt, „soweit als Diebesbeute eine geringwertige Sache in Betracht kommt, wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten gehalten“ (Bl. 147 d. A.).
Schumacher RiBGH Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | Buddenberg | ||
| Meyer |