Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Drogenverurteilungen wegen fehlerhafter Zeugenablehnung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 763/79
Datum
30.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Widerstandes. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Handeltreibens sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidender Rechtsfehler war die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung der vermeintlichen Unerreichbarkeit eines Zeugen; weitere Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Unterbrechungsantrags zur Verteidigungsvorbereitung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Sach- und Rechtslage überschaubar ist und nach Beginn der Hauptverhandlung ausreichende Gelegenheiten zu Verteidigergesprächen bestehen.

2

Die bloße Mitteilung einer Ausländerbehörde über Abschiebung reicht nicht zum Nachweis der Unerreichbarkeit eines Zeugen; das Gericht muss unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Ermittlungsmittel ergebnislos versucht haben.

3

Beruht ein Urteil auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines für die Beweiswürdigung wesentlichen Beweisantrags, ist die hierdurch betroffene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe einer Einzelstrafe durch andere Einzelstrafen beeinflusst worden ist, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 763/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Salah ███ alias Salah Es ████ aus ███████ (Marokko), geboren am █████████ 1949 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meßl, Dr. Miller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Handeltreibens mit Rauschgift verurteilt worden ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

I. Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde, seine Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Gerichtsbeschluss unzulässig beschränkt worden.

Am 10. Mai 1979 hatte der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten dem Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt, er könne am 18. Mai 1979, der als zweiter Hauptverhandlungstag vorgesehen war (der erste Hauptverhandlungstag war für den 16. Mai 1979 bestimmt), nicht erscheinen. Gleichzeitig war von ihm angeregt worden, Rechtsanwalt v. K. zum Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser mit der Beiordnung einverstanden sei. Der Vorsitzende entsprach diesem Vorschlag am 11. Mai 1979 und bestellte als weiteren Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ████, nachdem Rechtsanwalt ██ ihn darüber unterrichtet hatte, dass er am ersten Verhandlungstag ab 11 Uhr einen anderen Termin wahrnehmen müsse. Rechtsanwalt v. K. wurden die Strafakten zur Einsichtnahme überlassen und von ihm zwei Tage vor Hauptverhandlungsbeginn zurückgegeben. Am 15. Mai 1979 teilte er schriftlich mit, dass er den Fall mit seinem Mandanten in der Untersuchungshaftanstalt besprochen habe. Zu Beginn der Hauptverhandlung, in der beide Pflichtverteidiger erschienen waren, erklärte Rechtsanwalt v. ███████████, „dass der Angeklagte ... sich unsicher fühle, da er erst gestern mit seinem Verteidiger habe sprechen können“. „Aus diesem Grunde“ beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung bis zum Freitag (18. Mai 1979) zu unterbrechen, damit er die Verteidigung vorbereiten könne. Die Strafkammer wies den Antrag unter anderem mit der Begründung zurück, es sei nicht ersichtlich, warum die Unterredung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten nicht ausgereicht haben sollte; zudem werde der Angeklagte weitere Gelegenheit zu Gesprächen mit seinen Pflichtverteidigern haben, da die Hauptverhandlung am 18. Mai 1979 fortgesetzt werde.

Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Sach- und Rechtslage war nicht schwierig und erforderte daher für die Verteidiger keine lange Vorbereitungszeit. Davon abgesehen ergaben sich, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nach Beginn der Hauptverhandlung zusätzliche Möglichkeiten zu Verteidigergesprächen. – Die Beweisaufnahme wurde erst am 25. Mai 1979 geschlossen. –

Aus der Tatsache, dass ein von Rechtsanwalt v. K. gefertigter schriftlicher Antrag auf Vernehmung der Zeugin Schwind erst nach Urteilsverkündung zu den Akten gelangt ist, lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass die Verteidigung zeitlich in unzulässiger Weise beschränkt gewesen ist. Der Angeklagte und sein zweiter Pflichtverteidiger waren nicht gehindert, die Vernehmung dieser Zeugin – es handelte sich um die Verlobte des Angeklagten – mündlich oder schriftlich in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1979 zu beantragen.

II. Erfolg hat jedoch eine andere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers.

Zutreffend macht er geltend, dass sein auf Vernehmung des Zeugen El Z. gerichteter Beweisantrag mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung abgelehnt worden ist. Der Angeklagte hatte den Zeugen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Einlassung benannt, der Zeuge sei am Tattag von etwa 12 Uhr bis zur gemeinsamen Festnahme ununterbrochen mit ihm zusammengewesen und könne bestätigen, dass er, der Angeklagte, während dieser Zeit nicht mit Heroin gehandelt, sondern an diesem Tag einen Pkw an einen namentlich genannten Türken habe verkaufen wollen. In dem Beweisantrag war eine Anschrift des Zeugen in ███████ angegeben. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Zeuge sei unerreichbar, weil er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und am 30. September 1978 nach [REDACTED] abgeschoben worden sei.

Diese Begründung ist fehlerhaft. Weder dem Beschluss noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass die Strafkammer überhaupt versucht hat, den Zeugen unter der vom Angeklagten angegebenen Anschrift zu laden. Danach muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht geglaubt hat, sich mit der von der deutschen Ausländerbehörde erhaltenen Auskunft begnügen zu dürfen. Diese reichte zum Nachweis der Unerreichbarkeit des Zeugen aber nicht aus. Denn auch ein im Ausland lebender Zeuge ist erst dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat (BGH NJW 1953, 1522). Dafür, dass das Landgericht eine Gegenüberstellung des Zeugen mit anderen Personen für unerlässlich erachtet hat, eine solche nach seiner Überzeugung aber nicht zu verwirklichen war und es aus diesem Grund die Unerreichbarkeit angenommen hat, besteht kein Anhaltspunkt. Angesichts der Bedeutung jenes Beweisthemas für die Beweiswürdigung, soweit sie den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft, kann ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags nicht ausgeschlossen werden. Die Verurteilung wegen der beiden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz muss deshalb aufgehoben werden.

Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden; denn sie richten sich ausschließlich gegen diese Verurteilung.

III. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in diesem Fall verhängte Strafe von der Höhe der beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst worden ist, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Einziehung des Heroins neu zu entscheiden haben.

MeßlMillerTheune
SchumacherMeyer
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