Revisionen verworfen: Anstiftung zum Meineid – Beweiswürdigung und Gutachtenablehnung gebilligt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 763/77
- Datum
- 05.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur darauf revisionsrechtlich zu überprüfen, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht oder ob der Tatrichter im Widerspruch zur Ablehnungsbegründung die behauptete Tatsache im Urteil doch für beweiserheblich gehalten hat.
Beweisanträge, die lediglich Hilfstatsachen zur Beeinflussung der Glaubwürdigkeit eines Mitangeklagten betreffen, können vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgewiesen werden.
Die Anordnung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit oder an der grundlegenden Glaubwürdigkeit des Betroffenen begründen.
Kurze, aber inhaltlich ausreichende Gründe zur Strafzumessung, die eine zusammenfassende Würdigung der Persönlichkeit beinhalten, genügen; die Höhe der Strafe ist vom Tatrichter im Rahmen seines Ermessens festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 11. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 763/77 URTEIL
in der Strafsache gegen den Betriebswirt Manfred M ██ aus ██████, dort geboren am 1941, wegen Anstiftung zum Meineid
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Albrecht Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Juli 1977 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und die Sachentscheidung. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Die Revision des Angeklagten
a) Die Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung mehrerer Zeugen darüber beantragt, dass der den Angeklagten belastende Mitangeklagte ██████ auch in anderen Verfahren falsche Anschuldigungen erhoben hat. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er betreffe die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten, über die sich das Gericht ein eigenes Urteil zu verschaffen habe. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Inhalt des Beschlusses ergibt im Zusammenhang, dass die Strafkammer die Beweisbehauptungen aus Erwägungen tatsächlicher Art für bedeutungslos gehalten hat. Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit, dass den behaupteten Tatsachen doch wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Damit kann er indessen nicht gehört werden. Ob sogenannte Hilfstatsachen, die zum Beweis der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Mitangeklagten oder Zeugen dienen sollen, geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht oder ob der Tatrichter im Widerspruch zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses die behauptete Tatsache im Urteil doch für beweiserheblich angesehen hat (BGH GA 1964, 77; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 – 2 StR 480/73 –; Urteil vom 18. März 1976 – 4 StR 701/75 –). Derartige Fehler liegen nicht vor. Die Strafkammer war sich vielmehr der Tatsache bewusst, dass der Mitangeklagte Becker früher bereits mehrfach falsche Angaben gemacht hat. Dieser Umstand hat jedoch ihre Überzeugung, dass er im anhängigen Verfahren wahr ausgesagt hat, nicht beeinträchtigt (was im Urteil noch näher ausgeführt wird).
Aus demselben Grunde hat die Strafkammer durch die Nichtvernehmung der Zeugen auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt.
2. Zu Recht hat sie ferner den Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens über den Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Becker mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde. Die Frage der Glaubwürdigkeit unterliegt allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Tatsachen behauptet, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Mitangeklagten Becker begründen könnten.
b) Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist auch die Ablehnung bedingter Strafaussetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafzumessungsgründe sind zwar knapp, aber noch ausreichend. Bei Begründung der Ablehnung bedingter Strafaussetzung wird auch eine kurze zusammenfassende Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen. Die – freilich milde – Strafe hält sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung sind deshalb nicht erkennbar.
| Mayer | Schumacher | Baumgarten | |||
| Müller | Meyer |