Treffer
BGH Urteil

NATO-Truppenstatut: Fristgerechte Rücknahme des Gerichtsbarkeitsverzichts per Telefon

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 762/81
Datum
17.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, US-Soldat, wurde wegen versuchten Mordes verurteilt und rügte mit der Revision u.a. fehlende deutsche Gerichtsbarkeit sowie Verfahrensfehler. Der BGH bejahte die Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil der nach Art. 19 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut erforderliche Widerruf des Verzichts formfrei und fristgerecht bereits fernmündlich erklärt werden konnte. Ein Verwertungsverbot aus Art. VII Abs. 8 NATO-Truppenstatut/Art. 103 Abs. 3 GG verneinte der Senat, da der frühere US-militärgerichtliche Freispruch nur eine erneute Strafverfolgung „derselben Handlung“, nicht aber die Beweisverwertung in einem anderen Verfahren sperrt. Weitere Verfahrensrügen wurden als unzulässig oder unbegründet verworfen; die Sachrüge blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines allgemeinen Verzichts auf die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit nach Art. 19 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ist formfrei und kann auch mündlich bzw. fernmündlich wirksam erklärt werden.

2

Für die Wahrung der 21-Tage-Frist des Art. 19 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut genügt eine rechtzeitig abgegebene Erklärung, aus der für die Militärbehörde unmissverständlich hervorgeht, dass deutsche Behörden die Strafverfolgung selbst betreiben wollen.

3

Art. VII Abs. 8 NATO-Truppenstatut begründet ein Verbot erneuter Strafverfolgung wegen derselben Handlung, enthält aber grundsätzlich kein Verbot, Tatsachen aus einem früheren Verfahren in einem anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken zu verwerten.

4

Die Ablehnung der Zulassung eines zusätzlichen Wahlverteidigers nach § 138 Abs. 2 StPO steht im Ermessen des Tatgerichts und ist nicht zu beanstanden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass eine Verfahrensförderung nicht zu erwarten ist.

5

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie den gerügten Vorgang (insbesondere den Inhalt einer beanstandeten Frage oder die zur Beurteilung nötigen Tatsachen) nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mitteilt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. Juli 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 762/81 in der Strafsache gegen den Berufssoldaten Sgt. Donald ██ aus MZ, geboren am █ 1951 in ███ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Das vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrenshindernis besteht nicht; die Sache unterliegt der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland.

Der Angeklagte ist Mitglied der Truppe der Vereinigten Staaten von Amerika. Die ihm zur Last gelegte Tat gehört zu den in Art. VII Abs. 3 (b) NATO-Truppenstatut angeführten „sonstigen strafbaren Handlungen“, bei denen die Behörden der Bundesrepublik Deutschland das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit haben.

Zwar hatte die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in Verbindung mit dem zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll vom 3. August 1959 allgemein auf die Ausübung des Vorrechts verzichtet. Jedoch können die zuständigen deutschen Behörden nach Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens in Einzelfällen, die ihnen von den Militärbehörden mitzuteilen sind, „den gewährten Verzicht durch eine Erklärung zurücknehmen, die sie den zuständigen Militärbehörden innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der ... Mitteilung ... abgeben.“

Der vorliegende Fall wurde vom Büro des Staff Judge Advocate der 8. US-Infanteriedivision als der zuständigen Militärbehörde der Staatsanwaltschaft Mainz mit einem dort am 10. Oktober 1980 eingegangenen Schreiben mitgeteilt (Bd. II Bl. 290). Der bei der Staatsanwaltschaft Mainz für die Bearbeitung zuständige Oberstaatsanwalt hat in einer mit Datum vom 24. Oktober 1980 versehenen Verfügung vermerkt, eine Mitarbeiterin des genannten Büros habe am 23. Oktober 1980 „um Mitteilung gebeten, ob seitens der deutschen Justiz von seiten King (Krieger) der Widerruf erklärt werde. Einen Widerruf der amerikanischen Behörden habe man gegen die Zustimmung des Behördenleiters zum Widerruf des Verzichts eingeholt und sodann seinerseits die Mitarbeiterin der amerikanischen Militärbehörde „angerufen und ihr fernmündlich voraus mitgeteilt, dass der Widerruf nunmehr erklärt und ihr schriftlich zugesandt werde“ (Bd. II Bl. 295). In einem in derselben Verfügung verfassten Schreiben teilte er der Militärbehörde mit:

„Wegen der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nehme ich hiermit den allgemein ausgesprochenen Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zurück.“ (Bd. II Bl. 295, 296).

Die Militärbehörde bestätigte den Eingang der später gefertigten und nach Unterzeichnung durch den Oberstaatsanwalt abgesandten Reinschrift des Schreibens schriftlich wie folgt:

„This letter acknowledges receipt of your recall of the King case. I received your letter on 6 November 1980.“ (Bd. II Bl. 300).

In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 24. Juni 1981 (Bd. III Bl. 548) ist als Aussage der Mitarbeiterin der Militärbehörde vermerkt, sie habe im Anschluss an das Ferngespräch mit dem Oberstaatsanwalt den zuständigen Offizier davon unterrichtet. Nach der bisherigen Praxis sei der Widerruf jeweils telefonisch erklärt und schriftlich bestätigt worden. Ebenfalls in der Sitzung vom 24. Juni 1981 hat der Oberstaatsanwalt dem Gericht eine dienstliche Erklärung überreicht, in der es heißt, er habe „am 24. 10. 1980“ in dem Ferngespräch „den Widerruf des allgemein ausgesprochenen Verzichts auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erklärt“ und „weiter mitgeteilt, dass im Nachgang zu diesem Ferngespräch noch ein Schreiben mit dem Widerruf an das Office of the Staff Judge Advocate zur Absendung komme“ (Bd. III Bl. 560).

Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die im Schreiben vom 24. Oktober 1980 enthaltene Erklärung verspätet bei der Militärbehörde einging und deshalb nicht die Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründen konnte. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers stellt jedoch bereits die Äußerung des Oberstaatsanwalts in dem am 23. oder 24. Oktober 1980, also fristgerecht geführten Ferngespräch die in Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Erklärung der Rücknahme des Verzichts dar.

Für die Rücknahme des Verzichts ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass auch eine mündliche oder fernmündliche Äußerung ausreicht.

Hinsichtlich der Frage, ob die Rücknahmeerklärung in dem Ferngespräch tatsächlich abgegeben oder erst angekündigt wurde, ist der Revision allerdings einzuräumen, dass das Schreiben vom 24. Oktober 1980 für sich betrachtet das Letztere besagt und die entsprechende Stelle im Vermerk vom selben Tag unklar ist. Jedoch genügt es hier nicht, für die Ermittlung des Gesprächsinhalts nachträglich verfasste schriftliche Äußerungen heranzuziehen; vielmehr sind die Gesamtumstände maßgebend. Sie ergeben folgendes:

Die Militärbehörde hatte mit ihrer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Mainz die ihr aus dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut obliegende Verpflichtung erfüllt und hätte sich darauf beschränken können, den Ablauf der 21-Tage-Frist abzuwarten. Unter diesen Umständen kann die vor Fristablauf erfolgte zusätzliche Anfrage mit dem Hinweis, gegen einen Widerruf bestünden keine Bedenken, nur dahin verstanden werden, dass die Militärbehörde an einer vorzeitigen Entscheidung interessiert war und mit dem Widerruf rechnete. Wenn auf Grund dessen der Oberstaatsanwalt vom Behördenleiter die Zustimmung zum Widerruf einholte und nunmehr seinerseits die Anruferin verständigte, worauf sie den zuständigen Offizier unterrichtete, so lässt dies, zumal bei Berücksichtigung der bis dahin geübten Praxis, allein die Auslegung zu, dass bereits in dem Ferngespräch der Militärbehörde vorbehaltslos und unmissverständlich bekanntgegeben wurde, die Staatsanwaltschaft Mainz wolle die weitere Strafverfolgung selbst betreiben. Diese sichere Mitteilung war umso mehr ausreichend, als selbst eine „vorläufige“ Rücknahmeerklärung zur Fristwahrung genügen würde (BGH NJW 1966, 2280). Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens stellt auch hinsichtlich der Wortwahl keine Formerfordernisse auf. Die Vorschrift verlangt nicht die Verwendung der darin angeführten Rechtsbegriffe, sondern nur „eine Erklärung“ mit entsprechendem Inhalt. Unter diesen Umständen erscheinen die später verfassten schriftlichen Formulierungen nur als ungenaue Wiedergabe der tatsächlichen Vorgänge und führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Das gilt auch vom Antwortschreiben der Militärbehörde. Es ist von demjenigen Offizier verfasst, der im Anschluss an das maßgebliche Ferngespräch von dessen Inhalt unterrichtet worden war. Er hat die Rücknahme des Verzichts als wirksam behandelt. Das ist, obschon er nur den Brief der Staatsanwaltschaft Mainz ausdrücklich erwähnt hat, nicht damit zu erklären, dass er das von ihm mitangeführte Datum irrig als noch innerhalb der Frist liegend betrachtet hätte, sondern nur damit, dass er bereits die fernmündliche Mitteilung als die Rücknahme angesehen hat.

2. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe mit der Verwertung der Aussage der als Zeugin vernommenen Frau █████ gegen Art. VII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts und zugleich gegen das Verbot der Doppelbestrafung des Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen.

Die amerikanischen Militärbehörden hatten gegen den Angeklagten ein Strafverfahren durchgeführt unter der Beschuldigung, einen Tag vor der ihm jetzt zur Last gelegten Tat in der Nähe des Tatorts Frau █████ überfallen zu haben. Das amerikanische Militärgericht in Bad Kreuznach hatte den Angeklagten jedoch am 22. September 1980 von diesem Vorwurf freigesprochen.

Das Landgericht hat Frau █████ am 25. Juni 1981 in der vorliegenden Sache als Zeugin zu dem auf sie verübten Überfall vernommen. Es hat die Aussage der Frau █████, der Angeklagte habe jene Tat an dem genannten Ort zur angegebenen Zeit in einer dem Überfall auf Frau ██ vergleichbaren Weise begangen, für glaubhaft erachtet und maßgeblich auf Grund dieser Aussage die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei auch der Täter des Überfalls auf Frau ██ gewesen.

Dieses Vorgehen der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Revision stand ihm kein aus Artikel VII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts herzuleitendes Verbot entgegen. Die Vorschrift bestimmt in ihrem hier maßgeblichen Teil, dass jemand, wenn er in einem vom Militärgericht des Entsendestaates gegen ihn durchgeführten Strafverfahren freigesprochen (oder verurteilt) worden ist, „nicht wegen derselben Handlung ...“ von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland „erneut vor Gericht gestellt werden“ darf.

Das bedeutet nach dem Sprachgebrauch ausschließlich das Verbot, gegen den Betroffenen wegen derselben Tat ein Gerichtsverfahren durchzuführen mit dem Ziel, ihn dafür zu bestrafen oder ihn von diesem Vorwurf freizusprechen.

Die Formulierungsunterschiede („Strafverfahren gegen ihn durchgeführt“ und „vor Gericht gestellt“), die sich nur in der deutschen Fassung des NATO-Truppenstatuts finden, jedoch in der französischen (jugé) und der englischen (tried) vermieden werden, ändern daran nichts. Damit stimmt es überein, dass auch die übrigen Vorschriften des Art. VII des NATO-Truppenstatuts, soweit sie Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Disziplinarverfahren betreffen, nur diese Zielsetzung haben, sich aber nicht damit befassen, inwieweit Vorgänge, die Gegenstand eines Strafverfahrens waren, in anderen Verfahren zu Beweiszwecken oder sonst im Rechtsverkehr verwertet werden dürfen. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartner mit dieser Regelung so weit von hergebrachten Grundsätzen der Strafprozessordnung entfernt hätte. Zutreffend hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass nach deutschem Verfahrensrecht die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen; das gilt, von Ausnahmen abgesehen, selbst für die Gründe eines verurteilenden Erkenntnisses (vgl. BVerfGE 36, 174, 184, 185, 190; BGHZ 13, 265, 279, 280; Sax in KMR StPO 7. Aufl. Einl. XIII Rdn. 15 mit weiteren Nachweisen). Umso weniger besteht Anlass, einen Sachverhalt als unverwertbar anzusehen, von dem sich – weil die allein gefertigten Tonbandprotokolle nach Rechtskraft des Freispruchs vernichtet wurden – nicht einmal mehr feststellen lässt, welche Einzelheiten Gegenstand einer früheren Untersuchung waren und aus welchen Gründen – Nichterweislichkeit der Täterschaft, fehlende Schuld, Verfahrenshindernis usw. – der Freispruch ergangen ist.

3. Die Beanstandung, der Vorsitzende habe dem Sachverständigen eine den Fall ████ betreffende und damit nach Auffassung der Revision unzulässige Frage gestellt, ist unzulässig, weil der Inhalt der Frage vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurde. Im Übrigen würden die oben unter I 2 gemachten Ausführungen gelten.

4. Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO ist nicht dadurch verletzt, dass die Strafkammer den Antrag des Angeklagten abgelehnt hat, seinen im Militärgerichtsverfahren am 22. September 1980 für ihn tätig gewesenen amerikanischen Strafverteidiger ███ als zusätzlichen Wahlverteidiger (in Gemeinschaft mit dem Verteidiger) zuzulassen. Die Zulassung ist Ermessenssache. Die Strafkammer hat ihre ablehnende Entscheidung damit begründet, Herr ███ beherrsche die deutsche Sprache nicht und sei vor deutschen Gerichten noch nie aufgetreten; es sei somit nicht zu erkennen, inwiefern durch die Zulassung das Verfahren gefördert werden könne, womit offenbar auf die mangelnde Vertrautheit mit den deutschen Verfahrensvorschriften abgehoben wurde. Diese Begründung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Sofern der Angeklagte und sein Verteidiger Anlass gesehen haben sollten, Umstände aus dem Militärgerichtsverfahren in das Strafverfahren einzuführen, hätten sie Herrn ███ als Zeugen benennen können.

5. Die Rüge, das Gericht habe den am 3. Juli 1981 gestellten Antrag, „das Hauptverhandlungsprotokoll von dem Militärgericht in Mainz vom 22. September 1980 gegen den Angeklagten Donald ██ (Fall ████) beizuziehen“, nicht beschieden und dadurch die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); im Übrigen wäre sie auch unbegründet.

Aus einem vom Verteidiger ebenfalls am 3. Juli 1981 gestellten zusätzlichen Antrag (Bd. III Bl. 613), aus dem Gerichtsbeschluss vom 7. Juli 1981 (Bd. III Bl. 625, 629) – beide vom Beschwerdeführer in der Rechtfertigungsschrift nicht mitgeteilt – sowie aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 8. Oktober 1981 (Bd. IV Bl. 744) ergibt sich, dass im Militärgerichtsverfahren nur ein Tonbandprotokoll gefertigt worden war, in den Anträgen der Verteidigung auch nur dieses gemeint gewesen sein konnte, der Verteidiger sich selbst erst Gewissheit über dessen Vorhandensein verschaffen wollte und die Strafkammer den Antrag auf Beiziehung des Tonbandprotokolls in dem erwähnten Beschluss mit Gründen abgelehnt hat.

6. Die Aufklärungsrüge, Frau ██ sei nicht vernommen worden, ist unbegründet. Der einschlägige Akteninhalt, den der Senat auf Grund der Rüge zur Kenntnis nehmen kann, ergibt, dass Frau ██ keine Erinnerung an das Tatgeschehen hat. Es ist deshalb nicht zu erkennen, inwiefern das Urteil auf der Unterlassung beruhen könnte.

Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, in der Hauptverhandlung seine Gegenüberstellung mit Frau ██ beantragt zu haben, ist seinem Vortrag nur zu entnehmen, dass er sein Recht aus Art. VII Abs. 9 (c) des NATO-Truppenstatuts nicht ausgeübt hat, nicht aber, dass dieses vom Gericht verletzt worden sei.

7. Unbegründet ist schließlich die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die vom Sachverständigen Prof. Dr. ████████ schriftlich nachgereichte Erklärung, mit der er „sein Gutachten v. 7. 7. 81 korrigiert“ habe, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Sachverständige hat ausweislich des Protokolls (Bd. III Bl. 623) sein Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattet. Mit dem Schreiben vom 8. Juli 1981 hat er Fehler richtiggestellt, die in dem von ihm vor der Verhandlung vom 7. Juli 1981 erstellten und in der Verhandlung übergebenen „aide memoire“ enthalten waren (Bd. IV Bl. 671). Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 8. Oktober 1981 (Bd. IV Bl. 744) ergibt sich, dass der Sachverständige seinen Irrtum bereits in der Verhandlung bemerkt und die im „aide memoire“ enthaltenen Fehler schon im mündlichen Gutachten berichtigt hatte.

II. Die Sachrüge

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Bei den irrigen Zeitangaben UA S. 3 und 14 handelt es sich um Schreibversehen, die auf die Entscheidung keinen Einfluss hatten.

Müller Meyer Mésl

Niemöller
Maier
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