Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 762/78
Datum
03.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellem Missbrauch in drei Fällen verurteilt. Die Revision ist in zwei Fällen erfolgreich, weil die Urteilsgründe widersprüchliche Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin aufweisen und nicht erkennen lassen, worauf die Sachverständigenbeurteilung beruht. Daraus ergeben sich durchgreifende Zweifel; die Verurteilungen in diesen Fällen und der Strafausspruch werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Beweiswürdigung voraus; erhebliche Widersprüche in den Urteilsgründen begründen durchgreifende Zweifel an den Feststellungen.

2

Zieht das Gericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin Sachverständige hinzu, müssen die Urteilsgründe erkennbar darlegen, auf welche Erkenntnisse des Sachverständigen die Glaubwürdigkeitswürdigung gestützt ist.

3

Das Gericht darf nicht zugleich auf eigene, nicht dargelegte Sachkunde abstellen, wenn es sich im Ergebnis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten beruft; sonst fehlt es an einer tragfähigen Begründung.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine Einzelstrafzumessung durch später aufgehobene Feststellungen beeinflusst worden ist, ist auch der Strafausspruch in entsprechender Hinsicht aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lahn-Gießen, 6. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 762/78

in der Strafsache gegen den Elektroingenieur Helmut █████████ aus ████████, geboren am ███████████████ in ██████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 6. September 1978 in den beiden Fällen zum Nachteil ███ und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision greift mit der Sachrüge durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den beiden Fällen ███ richtet. Das Landgericht hat seine Feststellungen über zweimalige, im Sommer 1973 vorgefallene Handgreiflichkeiten an der damals neunjährigen Gabriele ██████ auf die Aussage dieses Kindes gestützt. Es hat zur Glaubwürdigkeit der Zeugin eine Sachverständige gehört. Diese hat als einen für die Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlichen Gesichtspunkt bezeichnet, dass ein neunjähriges Mädchen aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht in der Lage sei, sich solche Beschuldigungen auszudenken, und dass diese Beurteilung bis zum Alter von elf Jahren zu gelten habe. Auf der anderen Seite ist das Landgericht auf einen Hilfsantrag des Verteidigers in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass Gabriele ████ vor Jahren einen Jungen namens Axel [REDACTED] fälschlich bezichtigt habe, sie ausgezogen zu haben. Das Landgericht hat in diesem Umstand, zu dem sich die Sachverständige nicht äußern konnte, keinen Grund zu Bedenken gegen die Verlässlichkeit des Zeugnisses der Gabriele ████ gesehen, weil sich hier ihre Phantasie in einer völlig anderen Situation, nämlich im Kameradenkreis, entfaltet habe. Indessen hatte Gabriele █████, wie auf S. 4 UA dargelegt ist, auch die Handgreiflichkeiten des Angeklagten erstmalig bei einem Gespräch mit ihrer etwas älteren Freundin Veronika ███████ erwähnt.

Diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist widersprüchlich. Sie ist auch deshalb bedenklich, weil das Landgericht sich bei der Bewertung der in das Wissen von Axel [REDACTED] gestellten Tatsache ganz auf die eigene Sachkunde verlassen hat, obwohl es die Zuziehung von Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ für erforderlich hielt, und weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass es sich dabei auf ihm von der Sachverständigen vermittelte Erkenntnisse gestützt hat. Es bestehen deshalb durchgreifende Zweifel gegen die der Verurteilung des Angeklagten in den beiden Fällen zum Nachteil ████████████ liegenden Feststellungen.

Dagegen wird die Verurteilung des Angeklagten in dem Fall zum Nachteil [REDACTED] von den Feststellungen getragen. Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB gehen fehl. Der Senat hat jedoch die in diesem Fall vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe gleichfalls aufgehoben, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass sie durch die Verurteilung in den beiden anderen Fällen beeinflusst worden ist.

WillmsSchumacherMüller
MoslMeyer
Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch — Themis