Beihilfe zum Mord verneint – Abweichung vom Tatplan, Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 761/83
- Datum
- 03.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Mord setzt voraus, dass der Gehilfe das tötungsbezogene Wissen und Wollen der Haupttäter teilt; fehlt dieses Wissen und Wollen, kommt allenfalls Beihilfe zu einer anderen Tat in Betracht.
Eine Tötung, die über den gemeinsam erstrebten Tatplan hinausgeht, ist den anderen Tatbeteiligten nur dann als Mord zuzurechnen, wenn deren Vorstellung und Wille auch das Töten umfassten.
Bei Zweifeln über die Ausdehnung des gemeinsamen Tatplans ist zugunsten des Angeklagten von einer Beschränkung der Zurechnung auf das nachgewiesene Vorsatz‑ und Kenntnisbild auszugehen.
Die Abgrenzung zwischen gemeinsamer Planung und nachträglicher Tatausführung entscheidet über die Zuordnung von Mord- oder Diebstahlsvorsatz und damit über die Qualifikation der Beihilfe.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 14. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 761/83 in der Strafsache gegen ██, geboren am 1966 in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Mord, den Vierheller und Sauer begangen haben, geschah in Abwesenheit des Angeklagten; dieser hatte auf dem gemeinsamen Wege zum Tatort bemerkt, dass die ihm vom Vater bewilligte Ausgangszeit schon überschritten war, sich deshalb von den beiden getrennt und den Heimweg angetreten.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ihm der von V████ und S█████ begangene Mord nicht zugerechnet werden; denn diese Tat war nicht von seinem Wissen und Wollen umfasst. Sie überschritt vielmehr den Rahmen des Tatplans, auf den sich V█████ und der Angeklagte geeinigt hatten.
Hiernach wollte man das Opfer mit Gewalt zur Herausgabe von Geld und Zigaretten zwingen, zu diesem Zweck die Schrotflinte mitnehmen und „notfalls damit auch schießen“, um sich in den Besitz der Beute zu setzen.
Von diesem Tatplan wich die Ausführung des Mordes ab. V████ und S█████ entwendeten zunächst – ohne vom Opfer bemerkt zu werden – ein Müppchen mit Geldscheinen, kehrten zum Tatort zurück, räumten Zigaretten und Tabak aus dem im Wohnzimmer des Erdgeschosses befindlichen Schrank, stiegen dann in den ersten Stock hinauf, überfielen dort das Opfer und führten es, nachdem S█████ das Schlafzimmer und den Büroraum vergeblich nach Geld durchsucht hatte, ins Erdgeschoss. Auf das dort wiederholte Verlangen, Geld herauszugeben, erwiderte der Überfallene, sie hätten sein Geld ja schon und die Zigaretten seien ja auch Geld. Als er dabei einen Schritt vortrat, streckte Vierheller ihn mit einem Faustschlag zu Boden und versetzte ihm – seinen Tod billigend in Kauf nehmend – mit dem Kolben der Schrotflinte mehrere wuchtige Schläge gegen Kopf und Oberkörper; anschließend misshandelten V████ und S█████ das Opfer mit Fußtritten. Danach verließen sie unter Mitnahme der Tabakwaren das Haus. Der Überfallene erlag seinen Verletzungen.
Diese Feststellungen enthalten zwar, wie das Landgericht zutreffend ausführt, insoweit keine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Tatablauf, als die Schrotflinte nicht zum Schießen, sondern als Schlagwaffe benutzt worden ist. Sie lassen aber die Möglichkeit offen, dass die tödliche Misshandlung des Opfers nach der Vorstellung der Täter nicht – wie geplant – als letztes Mittel („Notfall“) zur Erlangung von (weiterer) Beute diente, sondern Ausdruck des Ärgers und der Enttäuschung darüber war, sich mit dem Erbeuteten begnügen zu müssen, weil „mehr nicht zu holen“ sei. Dafür könnte immerhin sprechen, dass die Täter, nachdem sie von ihrem schwerverletzten Opfer abgelassen hatten, die Suche nach Geld (oder weiterer Beute) nicht wieder aufnahmen, sondern das Haus unter Mitnahme der schon vorher zurechtgelegten Tabakwaren verließen.
Trifft diese Möglichkeit zu – und von ihr ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten auszugehen –, so bleibt zwar die von V████ und S█████ begangene Tat ein Mord (bei dem der niedrige Beweggrund des Ärgers aus enttäuschter Habgier der Habgier selbst gleichsteht), der Angeklagte ist aber solchenfalls nur der Beihilfe zum schweren Raub, nicht auch der Beihilfe zum Mord schuldig, weil die von den beiden anderen begangene Tat, soweit sie als Mord zu beurteilen ist, dann außerhalb des gemeinsamen Tatplanes lag. Festgestellt ist nämlich nicht, dass sich Wissen und Wollen des Angeklagten darauf erstreckt hätten, das Opfer auch dann zu töten, wenn die tödliche Misshandlung – nach der eigenen Vorstellung der Täter – kein Mittel zur Erlangung von (weiterer) Beute an Geld oder Tabakwaren mehr sein konnte und sollte.
Demgemäß ist das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.
| Maier | Meßl | Theune | |||
| Miller | Niemöller |